Seite 30 - Wirtschaftsmagazin

WIRTSCHAFTSMAGAZIN · 1/2014
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SERVICE
6.
Soweit ein Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb
des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des
Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vor-
liegenden Gewerbeertrages beziehungsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb
oder anderer zur Veranlagung maßgebenden Kriterien erhoben.
Soweit ein Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht
bekannt ist, der IHK jedoch Gewerbesteuermessbeträge vorliegen und der letzte
Gewerbesteuermessbetrag größer „0 Euro“ ist, wird eine Vorauszahlung des
Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des Gewerbeertrages, der
mit der Formel
a) einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre ab 1998:
Messbetrag x 20
b) Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre ab 2008:
Messbetrag x 28,57142857
aus dem letzten der IHK vorliegenden Gewerbesteuermessbetrag ermittelt wird,
erhoben. Dabei sind die einschlägigen Freibeträge zu beachten.
Soweit keine Gewerbesteuermessbeträge größer als „0 Euro“ vorliegen, der IHK-
Zugehörige jedoch seinen Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewer-
bebetrieb mitgeteilt hat, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der
Umlage auf der Grundlage des mitgeteilten Betrages erhoben.
Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und
dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der IHK nach den
Kriterien für die Beitragsfestsetzung weder nach Ziffer II. 1.1 noch nach Ziffer
II. 1.2 vollständig beantwortet hat, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitra-
ges gemäß Ziffer II. 2.1 durchgeführt.
Auch von den übrigen IHK-Zugehörigen wird eine Vorauszahlung nur des
Grundbeitrages gemäß Ziffer II. 2.3 erhoben.
Den IHK-Zugehörigen bleibt es vorbehalten, die Berichtigung der vorläufigen
Veranlagung zu beantragen, falls der Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn
aus Gewerbebetrieb des Bezugsjahres eine erhebliche Abweichung erwarten
lässt. Die IHK kann die Umlagevorauszahlungen an die voraussichtliche Umlage
für den Erhebungszeitraum anpassen.
Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides,
so erlässt die IHK einen Berichtigungsbescheid. Zu viel gezahlte Beiträge wer-
den erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer
Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in
einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen.
Kredite
1.
Investitionskredite
Die Aufnahme von Investitionskrediten ist für 2014 nicht vorgesehen.
2.
Kassenkredite
Die Aufnahme von Kassenkrediten zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemä-
ßen Kassenwirtschaft ist für 2014 nicht vorgesehen.
Bewirtschaftungsvermerke
Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden gemäß §
11
Abs. 3 S. 2 Finanzstatut insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Davon ausgenommen wird gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 der Präsidentenfonds.
Die Investitionen werden gemäß § 11 Abs. 4 Finanzstatut für gegenseitig dek-
kungsfähig erklärt.
Die Erträge aus den Finanzanlagen können bis zu ihrer tatsächlichen Höhe im
Geschäftsjahr in der gleichen Anlagenform oder Anlagenart wieder angelegt
werden.
Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg
35390
Gießen, den 9. Dezember 2013
Dr. Wolfgang Maaß
Dr. Matthias Leder
Präsident
Hauptgeschäftsführer
Prüfungsordnung
für Fachkundeprüfungen für den Straßen-
personen- und Güterkraftverkehr
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg hat
am 9. Dezember 2013
·
auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts
der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920),
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektroni-
schen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013
(
BGBl. I S. 2749),
·
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl.
I S. 2598) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 4 bis 6 der Berufszu-
gangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni
2000 (
BGBl. I S. 851) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
22.02.2013 (
BGBl. I S. 347) in der jeweils geltenden Fassung
·
sowie in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes
(
GüKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S.
1485)
zuletzt geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 25.11.2012 (BGBl.
II S. 1381) in der jeweils geltenden Fassung und §§ 5 bis 7 der Berufszugangs-
verordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011
(
BGBl. I S. 3120) in der jeweils geltenden Fassung
folgende Prüfungsordnung beschlossen: