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WIRTSCHAFTSMAGAZIN · 1/2014
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SERVICE
Wirtschaftssatzung
der IHK Gießen-Friedberg
Geschäftsjahr 2014
D
ie Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg
hat am 9. Dezember 2013 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläu-
figen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom
18.12.1956 (
BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur
Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vor-
schriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2749) und der Beitragsordnung vom
4.
Dezember 2007 folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2014
(01.01.2014
bis 31.12.2014) beschlossen.
I. Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird
1.
im Erfolgsplan
mit der Summe der Erträge in Höhe von
+ 10.558.400,00 Euro
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von
- 11.709.500,00
Euro
mit dem geplanten Vortrag in Höhe von
+ 1.185.200,00 Euro
2.
im Finanzplan
mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von + 961.500,00 Euro
mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von - 1.459.800,00 Euro
mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von
+ 402.800,00 Euro
mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von
- 1.459.800,00
Euro
festgestellt.
II. Beitrag
1.1
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personen-
gesellschaften und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein
in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich
ist, sind vom Beitrag (Grundbeitrag und Umlage) freigestellt, soweit deren
Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht
übersteigt.
1.2
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewer-
be nach dem 31.12.2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjah-
ren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Fortwirt-
schaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an
einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem
Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die
Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von dem
Grundbeitrag und der Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr von der
Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbe-
betrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt.
2.
Als Grundbeiträge sind zu erheben von
2.1
IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren
Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-
gerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag
hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 25.600,00 Euro, soweit nicht die
Befreiung nach Ziffer II. 1.1 eingreift
45,00
Euro
2.2
IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren
Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-
gerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag hilfs-
weise Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 25.600,00 Euro
90,00
Euro
2.3
IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewer-
bebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag
hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 35.800,00 Euro
200,00
Euro
2.4
IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren
Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag hilfswei-
se Gewinn aus Gewerbebetrieb über 35.800,00 Euro
340,00
Euro
2.5
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziffer II. 1.1 vom Beitrag befreit sind
und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
-
mehr als 16.000.000,00 Euro Bilanzsumme
-
mehr als 32.000.000,00 Euro Umsatz
-
mehr als 300 Arbeitnehmer
auch wenn sie sonst nach Ziffer 2.1 bis 2.4 zu veranlagen wären 2.500,00 Euro
Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2.3 zum Grundbeitrag veranlagt wer-
den und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haf-
tenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK zugehörigen
Personenhandelsgesellschaft erschöpft (persönlich haftender Gesellschafter
i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB), wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag auf
140,00
Euro ermäßigt. Gleiches gilt für IHK-zugehörige Gesellschaften, deren
sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen IHK-zugehöri-
gen Unternehmen gehalten werden.
3.
Als Umlagen sind zu erheben 0,25 % des Gewerbeertrages beziehungswei-
se Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personenge-
sellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von
15.340,00
Euro für das Unternehmen zu kürzen.
4.
Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2014. Der
Bemessung von Grundbeitrag und Umlage wird der Gewerbeertrag nach
dem Gewerbesteuergesetz zugrunde gelegt, wenn für das Bemessungsjahr
ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt ist, andernfalls der nach dem
Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus
Gewerbebetrieb des IHK-Zugehörigen des Jahres 2014.
5.
Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten werden nur die Beträge
berücksichtigt, die nach dem Zerlegungsmaßstab des § 29 Gewerbesteuer-
gesetz auf den IHK-Bezirk entfallen.