Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
- Hinweis zur aktuellen BAFA-Prüfpraxis
- Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
- Zweck und Anwendungsbereich
- Kernpflichten für Unternehmen
- Vereinbarungen mit Lieferanten
- Haftung und Sanktionen
- Berücksichtigung der Komplexität globaler Lieferketten
- Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
- Rechtsanwendung und Ausblick
- Aktuelle Entwicklungen auf EU-Ebene
- Ausführliche Informationen & FAQs
Hinweis zur aktuellen BAFA-Prüfpraxis
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mitgeteilt, dass es im Hinblick auf die geplante Gesetzesnovellierung und die anstehende Umsetzung der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) die inhaltliche Prüfung von Berichten und Sorgfaltspflichtenbetrachtungen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) derzeit bis auf Weiteres aussetzt.
Unternehmen sind jedoch weiterhin verpflichtet, ihre Berichte fristgerecht einzureichen und die gesetzlichen Sorgfaltspflichten eigenverantwortlich umzusetzen.
Weitere Informationen und aktuelle Hinweise finden Sie auf den BAFA-Webseiten zum Lieferkettengesetz.
Unternehmen sind jedoch weiterhin verpflichtet, ihre Berichte fristgerecht einzureichen und die gesetzlichen Sorgfaltspflichten eigenverantwortlich umzusetzen.
Weitere Informationen und aktuelle Hinweise finden Sie auf den BAFA-Webseiten zum Lieferkettengesetz.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Nachdem die Bundesregierung die freiwillige Selbstverpflichtung der Wirtschaft als unzureichend bewertet hat, wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK; vormals BMWi) zusammen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) initiativ. Daraus entstand das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG), das am 16. Juli 2021 verkündet wurde und am 1. Januar 2023 in Kraft trat.
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren globalen Lieferketten risikobasiert zu identifizieren, ihnen vorzubeugen oder sie zu minimieren. Es legt verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten in Bezug auf international anerkannte Menschenrechte sowie ausgewählte umweltbezogene Pflichten fest.
Zweck und Anwendungsbereich
Ziel des LkSG ist der Schutz grundlegender Menschenrechte – etwa vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, Einschränkung der Vereinigungsfreiheit –, aber auch sozialer und arbeitsrechtlicher Mindeststandards sowie bestimmter umweltbezogener Pflichten, soweit ein Zusammenhang zu Menschenrechten besteht. Das Gesetz orientiert sich an den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das LkSG für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland ab 3.000 Arbeitnehmerinnen; seit dem 1. Januar 2024 ist der Schwellenwert auf 1.000 abgesenkt (§ 1 LkSG). Auch ins Ausland entsandte und im Ausland tätige Arbeitnehmerinnen werden bei der Schwellenwertberechnung berücksichtigt.
Kernpflichten für Unternehmen
Das Gesetz verpflichtet die direkt betroffenen Unternehmen, in allen relevanten Bereichen und Stufen der Lieferkette ein wirksames und angemessenes Risikomanagement umzusetzen. Hierzu gehören insbesondere:
- Einrichtung eines Risikomanagementsystems und Benennung einer verantwortlichen Person
- Jährliche Risikoanalyse auf Menschenrechts- und umweltbezogene Risiken, sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch bei unmittelbaren Zulieferern. Bei mittelbaren Zulieferern ist eine Risikoanalyse nur anlassbezogen geboten, etwa bei konkreten Kenntnissen über Menschenrechts- oder Umweltverletzungen.
- Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
- Ergreifen angemessener Präventions- und ggf. Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Risiken und Verstößen
- Einrichtung eines unternehmensinternen Beschwerdemechanismus
- Jährliche Berichterstattung gegenüber dem BAFA, Veröffentlichung des Berichts auf der Unternehmenswebsite spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres
Die Pflichten sind als Bemühenspflichten ausgestaltet; der Gesetzgeber verlangt keine Garantie ausnahmslosen Erfolgs bei der Vermeidung von Verstößen. Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung (z. B. zu einem Zulieferer) ist grundsätzlich nur „ultima ratio“, wenn andere Maßnahmen nicht greifen.
Vereinbarungen mit Lieferanten
Praxisnah empfiehlt das BAFA, mit Lieferanten bspw. Verhaltenskodizes, regelmäßige Schulungen und Kontrollpflichten sowie vertragliche Regelungen wie Sanktions-, Kündigungs- und Schadensersatzklauseln zu vereinbaren. Die Angemessenheit von Maßnahmen variiert nach Risiko, Einflussmöglichkeiten, Branche und Unternehmensgröße.
Haftung und Sanktionen
Das LkSG sieht keine eigenständige zivilrechtliche Haftung für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten vor (§ 3 Abs. 3 LkSG). Es handelt sich um ein verwaltungsrechtliches Gesetz: Bei Verstößen drohen Bußgelder und unter Umständen der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren. Im Einzelfall kann aus anderen nationalen oder ausländischen Vorschriften eine zivilrechtliche Haftung folgen, nicht jedoch unmittelbar aus dem LkSG. Geschädigte im Ausland können im Wege der Prozessstandschaft über z. B. Gewerkschaften oder NGOs auch vor deutschen Gerichten klagen, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt sehen.
Berücksichtigung der Komplexität globaler Lieferketten
Unternehmen sind verpflichtet, entlang ihrer Lieferketten in zumutbarer Weise auf die Vermeidung und Behebung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken einzuwirken. Dabei sind Einflussmöglichkeiten, Branchenbesonderheiten und Risikoausprägungen zu berücksichtigen. Absolute Kontrolle über die gesamte Lieferkette ist rechtlich nicht gefordert und faktisch auch nicht möglich. Das BAFA gibt hierzu praxisnahe Hinweise in seinen FAQ und Handreichungen.
Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Direkt an das LkSG gebunden sind ausschließlich Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. Allerdings ergibt sich für kleinere Zulieferer eine indirekte Betroffenheit: Viele große, verpflichtete Unternehmen fordern Nachweise und Dokumentationen von ihren Zulieferern an. Das kann auch für KMU einen höheren organisatorischen und dokumentarischen Aufwand nach sich ziehen. Das BAFA stellt für KMU zielgerichtete Hilfestellungen bereit.
Rechtsanwendung und Ausblick
Die rechtliche Verantwortung und Sanktionen ergeben sich aus dem deutschen LkSG; für zivilrechtliche Ansprüche bleibt das einschlägige (in der Regel ausländische) Schadenersatzrecht maßgeblich. Weiterhin besteht im internationalen Kontext das völkerrechtliche Prinzip der Gleichwertigkeit der Rechtsordnungen.
Aktuelle Entwicklungen auf EU-Ebene
Die Europäische Union hat das Gesetzgebungsverfahren für eine sogenannte Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) abgeschlossen, die jedoch erst mit nationaler Umsetzung Geltung in Deutschland erhält. Die Bestimmungen des deutschen LkSG bleiben bis dahin weiter maßgeblich.
Ausführliche Informationen & FAQs
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
- BAFA, Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern (Handreichung)
- BAFA, Übersicht zu allen Handreichungen für Unternehmen und Stakeholder
- In Kapitel XVII der „Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz“ werden Informationen zu den Auswirkungen des LkSG auf KMU und Hinweise zu Unterstützungsangeboten bereit gestellt.
Stand: 30.12.2025