Information zur Berichtspflicht

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat als zuständige Behörde erste Informationen zur Umsetzung der Berichtspflicht veröffentlicht.  Dabei wird auf die Form und Inhalt des zu erstellenden Berichts eingegangen. Grundlage hierfür wird ein Fragebogen sein, der gerade erstellt wird. 

Infos vom BAFA: 
Form des Berichts
Der Bericht generiert sich aus den Antworten auf einen strukturierten Fragebogen. Der Fragebogen wird derzeit erarbeitet und nach dessen Finalisierung veröffentlicht. Der Fragebogen wird offene und geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice) enthalten. Durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens sowie die Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens kommen die Unternehmen Ihrer Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG nach
Inhalt des Berichts
Werden alle Fragen des Fragebogens vollständig und wahrheitsgemäß durch ein Unternehmen beantwortet, so gelten mindestens folgende Punkte als nachvollziehbar dargelegt:
  • Ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer Sorgfaltspflicht das Unternehmen identifiziert hat.
  • Was das Unternehmen unter Bezugnahme der im Gesetz beschriebenen Pflichten unternommen hat (§§ 4 – 9), dazu zählen die Elemente der Grundsatzerklärungen (§ 6) sowie die Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden (§§ 8, 9) getroffen hat.
  • Wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet.
  • Welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.
Damit erfüllt die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens die inhaltlichen Anforderungen an einen Bericht gem. § 10 Absatz 2 Satz 2 LkSG. Werden keine menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken sowie keine Verletzungen entsprechender Pflichten festgestellt und wird dies im Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Ausführungen erforderlich.
Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist bei der Berichtserstellung gebührend Rechnung zu tragen. (vgl. § 10 Absatz 4 LkSG)
Die Dokumentation hingegen ist nicht öffentlich, sodass diese auch sensible Informationen enthalten kann, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berühren.
 
Stand: 22.09.2023