Infrastruktur-Zukunftsgesetz
Die Modernisierung der öffentlichen Infrastruktur ist eine zentrale Voraussetzung für wirtschaftliches Wachstum, sichere Beschäftigung und attraktive Standortbedingungen. Mit dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität hat der Bund einen finanziellen Rahmen geschaffen, um Investitionen in den kommenden Jahren deutlich zu erhöhen. Nun kommt es darauf an, die Verfahren so auszugestalten, dass Mittel schnell, effizient und rechtssicher eingesetzt werden können.
Vor diesem Hintergrund haben die Thüringer Industrie- und Handelskammern im Vorfeld der ersten Lesung des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes im Deutschen Bundestag am 26. Februar 2026 Stellung genommen und ihre Positionen auch direkt an zentrale Entscheidungsträger aus der Bundespolitik übermittelt. Die Schreiben enthielten sechs konkrete Punkte, die aus Sicht der Wirtschaft für ein ambitioniertes und wirksames Gesetz erforderlich sind.
Infrastrukturinvestitionen brauchen schnellere Verfahren
Die Wirtschaft begrüßt ausdrücklich, dass Bund und Länder mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz sowie der föderalen Modernisierungsagenda eine grundlegende Reform der Planungs- und Genehmigungsverfahren anstreben. Ziel ist es, öffentliche Investitionen zu beschleunigen und zugleich private Investitionen zu erleichtern.
Thüringen verfügt – wie andere ostdeutsche Länder – über positive Erfahrungen mit befristeten Beschleunigungsregelungen aus den 1990er-Jahren. Diese haben maßgeblich dazu beigetragen, die marode Infrastruktur nach der Wiedervereinigung zügig zu modernisieren. An diese Erfahrungen gilt es anzuknüpfen und sie in eine dauerhafte, bundesweit tragfähige Reform zu überführen.
Sechs Punkte für ein ambitioniertes Gesetz
Aus Sicht der Thüringer Wirtschaft sollte das Infrastruktur-Zukunftsgesetz in sechs zentralen Punkten nachgeschärft werden:
Punkt 1: Überragendes öffentliches Interesse für die gesamte Verkehrsinfrastruktur festlegen
Punkt 1: Überragendes öffentliches Interesse für die gesamte Verkehrsinfrastruktur festlegen
Der Regierungsentwurf sieht bislang nur für bestimmte Verkehrsprojekte vor, dass sie im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegen. Diese Einstufung ist jedoch auf ausgewählte Vorhaben begrenzt.
Aus Sicht der Wirtschaft sollte das überragende öffentliche Interesse – analog zu anderen Beschleunigungsgesetzen etwa im Bereich LNG oder Wasserstoff – grundsätzlich für Neu- und Ausbau, Betrieb, Änderung sowie alle verbundenen Vorhaben der gesamten Verkehrsinfrastruktur gelten. Nur so kann die notwendige Breitenwirkung erzielt werden.
Punkt 2: Frühe Stichtagsregelung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage einführen
Punkt 2: Frühe Stichtagsregelung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage einführen
Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich dauern häufig viele Jahre. Zwischenzeitliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage führen dazu, dass Gutachten neu erstellt oder Prüfungen wiederholt werden müssen.
Eine verbindliche Stichtagsregelung würde diese Dauerschleifen verhindern. Sie sollte zentral im Verwaltungsverfahrensgesetz verankert werden, um für alle Genehmigungsverfahren Rechtssicherheit zu schaffen.
Punkt 3: Sanierung und Modernisierung der Infrastruktur genehmigungsfrei stellen
Punkt 3: Sanierung und Modernisierung der Infrastruktur genehmigungsfrei stellen
Zahlreiche Verkehrswege und Brücken befinden sich in einem kritischen Zustand. Um Sperrungen und wirtschaftliche Folgeschäden zu vermeiden, müssen Sanierungen und Ersatzneubauten schnell erfolgen.
Deshalb sollten Sanierung, Unterhaltung, Modernisierung, Änderung und Ersatzneubau der Verkehrsinfrastruktur grundsätzlich von der Pflicht zur Planfeststellung oder Plangenehmigung befreit werden. Damit dies tatsächlich beschleunigend wirkt, ist eine entsprechende Anpassung auch im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Punkt 4: Ersatzzahlungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen generell zulassen
Punkt 4: Ersatzzahlungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen generell zulassen
Die Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen führt häufig zu erheblichen Verzögerungen bei Infrastrukturprojekten. Europarechtlich ist es zulässig, statt konkreter Realmaßnahmen auch Ersatzgeldzahlungen vorzusehen.
Im Gesetzentwurf ist dieses Instrument bislang nur sehr eingeschränkt vorgesehen. Aus Sicht der Thüringer Wirtschaft sollte die Möglichkeit von Ersatzgeldzahlungen konsequent auf die gesamte Infrastruktur ausgeweitet werden, um Verfahren deutlich zu verkürzen.
Punkt 5: Vorläufige Anordnung und fakultativen Erörterungstermin verbindlicher gestalten
Punkt 5: Vorläufige Anordnung und fakultativen Erörterungstermin verbindlicher gestalten
Instrumente wie der vorzeitige Baubeginn oder der fakultative Erörterungstermin haben sich in anderen Beschleunigungsgesetzen als wirksam erwiesen. Im aktuellen Entwurf stehen sie jedoch weitgehend im Ermessen der Behörden.
Die vorläufige Anordnung sollte sich nicht nur auf Teilmaßnahmen, sondern auf die Gesamtmaßnahme erstrecken und als Soll-Vorschrift verbindlicher ausgestaltet werden. Der Erörterungstermin sollte ausschließlich auf Antrag des Vorhabenträgers stattfinden. Beide Regelungen sollten einheitlich für alle Planfeststellungsverfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz verankert werden.
Punkt 6: Verbindliche Zeitpläne für Planfeststellungsverfahren einführen
Punkt 6: Verbindliche Zeitpläne für Planfeststellungsverfahren einführen
Das geltende Planfeststellungsrecht kennt bislang nur punktuelle Fristen, etwa für Anhörungen oder Widersprüche. Für die wesentlichen Verfahrensschritte fehlen verbindliche Zeitvorgaben.
Um Verfahren planbarer und effizienter zu gestalten, sollten Fristen für alle zentralen Schritte eingeführt werden – insbesondere für Vollständigkeitsprüfungen, Nachforderungen von Unterlagen sowie die Antragsbearbeitung. Entsprechende Regelungen sollten im Verwaltungsverfahrensgesetz verankert werden.
Fazit: Jetzt die Weichen richtig stellen
Fazit: Jetzt die Weichen richtig stellen
Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz ist das zentrale Beschleunigungsvorhaben dieser Legislaturperiode. Der Gesetzentwurf enthält bereits wichtige Ansätze zur Verfahrensbeschleunigung. Entscheidend ist jedoch, die noch bestehenden praxisrelevanten Punkte im parlamentarischen Verfahren konsequent aufzugreifen.
Nur mit klaren gesetzlichen Regelungen, verbindlichen Fristen und einer umfassenden Entbürokratisierung können Investitionen schneller umgesetzt, private Mittel mobilisiert und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts nachhaltig gestärkt werden.
Nur mit klaren gesetzlichen Regelungen, verbindlichen Fristen und einer umfassenden Entbürokratisierung können Investitionen schneller umgesetzt, private Mittel mobilisiert und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts nachhaltig gestärkt werden.