Pflichtangaben im Internet

Das Telemediengesetz verlangt im § 5 Abs. 1 Nr. 3, dass Anbieter zulassungspflichtiger Tätigkeiten auf ihrer Homepage die zuständige Aufsichtsbehörde angeben.
Für Versicherungsvermittler und -berater ist das die zuständige IHK, genauso wie für Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung, auch wenn hier „nur” die Befreiung von der Erlaubnis erteilt wurde. Versicherungsvermittler, die keiner Erlaubnis oder Erlaubnisbefreiung bedürfen, sind dagegen nicht betroffen.
Für Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler gleichermaßen ist jeweils die Gewerbebehörde als Aufsichtsbehörde anzugeben.
Auch mit Blick auf findige „Abmahner” sollte das Impressum Ihres Internetauftrittes immer aktuell sein. Wer unterschiedliche zulassungspflichtige Tätigkeiten ausübt, muss ggf. mehrere Aufsichtsbehörden angeben.
Zu weiteren Pflichtangaben im Internet siehe § 5 Telemediengesetz (TMG). Dort werden zwar (noch) keine Angaben zum Versicherungsvermittlerregister verlangt. Wir empfehlen jedoch im Impressum die Registrierungsnummer und die Internetadresse des öffentlichen Registers anzugeben (http://www.vermittlerregister.info).