Nr. 3184268

Außenwirtschaftsförderung durch das Land (Thüringen)

1. Antragstellung über das Online-Portal

Die Antragstellung erfolgt seit 1. Januar 2023 über das EFRE-Portal der Förderperiode 2021-2027. Dieses erreichen Sie über den Link "Jetzt online beantragen".
Ihre bis zum 31. Dezember 2022 bei der Thüringer Aufbaubank eingereichten Anträge bearbeiten Sie bitte weiterhin über das bisherige Online-Portal. Dieses erreichen Sie unter: ecohesion.aufbaubank.de

2. Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehöriger wirtschaftsnaher Freier Berufe zur Erschließung von Absatzmärkten im Ausland.
Große Unternehmen, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, Unternehmensverbände und -netzwerke mit Sitz und Betriebsstätte in Thüringen können ebenfalls eine Zuwendung erhalten, wenn sie an einem Gemeinschaftsstand beteiligt sind, der im Messeprogramm des TMWWDG gelistet ist.

Gegenstand der Förderung

Messeförderung:
  • KMU des verarbeitenden Gewerbes: Förderfähig sind Beteiligungen (ohne direkten Verkauf von Produkten an Endverbraucher) in Form von Einzelständen an internationalen Messen im Ausland und Messen in Deutschland, soweit die Messen in der "AUMA-Messedatenbank Deutschland" (www.auma.de) als Messen mit der AUMA-Kategorie „international“ oder „international wandernd“ gekennzeichnet sind. Darüber hinaus sind Beteiligungen an einem Gemeinschaftsstand, der im Messeprogramm des TMWWDG gelistet ist, förderfähig.
  • Handwerksunternehmen oder -organisationen: Förderfähig sind Beteiligungen an Fachmessen im In- und Ausland sowie Endverbrauchsmessen mit internationaler Beteiligung (ohne direkten Verkauf von Produkten an Endverbraucher*innen). Für das Kunsthandwerk ist bei Endverbrauchsmessen keine internationale Beteiligung erforderlich und ein direkter Verkauf von Produkten auf der Messe gestattet.
  • Große Unternehmen, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, Unternehmensverbände und -netzwerke: Förderfähig sind Beteiligungen an einem Gemeinschaftsstand, der im Messeprogramm des TMWWDG gelistet ist.
Kontaktanbahnungskosten im Ausland:
Förderfähig sind Maßnahmen zur Kontaktanbahnung und -vermittlung zu ausländischen Geschäftspartner*innen, die mit einer Kontaktaufnahme der antragstellenden Person zu den vermittelten Kontakten verbunden ist. Die förderfähigen Leistungen können nur durch Berater*innen oder Beratungsunternehmen, die in dem Formblatt "Vom TMWWDG anerkannte Beratungsunternehmen für Kontaktanbahnungen im Ausland" gelistet sind, erbracht werden.

3. Wer wird gefördert?

Die Zuwendungen werden für Vorhaben von KMU des verarbeitenden Gewerbes, des Handwerks sowie der wirtschaftsnahen Dienstleistungen mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen gewährt.
Des Weiteren können große Unternehmen, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, Unternehmensverbände und -netzwerke mit Sitz und Betriebsstätte in Thüringen bei Beteiligungen an Gemeinschaftsständen des Messeprogramms des TMWWDG gefördert werden.
Es sind Unternehmen folgender Wirtschaftszweige nach der WZ 2008-Klassifikation förderfähig:
  • Verarbeitendes Gewerbe (C10 – C33),
  • Wirtschaftsnahe Dienstleistungen (J58-63; M71; M72, M74.1),
  • Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) (G46) sowie
  • Handwerksunternehmen, die in der Handwerksrolle bzw. im Verzeichnis der handwerksähnlich betriebenen Gewerbe gemäß Anlage A sowie B1 und B2 der Handwerksordnung bei den Handwerkskammern eingetragen sind, außer Autohändler.
Bitte beachten Sie, dass Anträge, die nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur abgesendet werden, innerhalb von 10 Kalendertagen per Post im Original unterschrieben bei der Thüringer Aufbaubank eingehen müssen. Anderenfalls gilt ein solcher Antrag als nicht gestellt.
Darüber hinaus ist für Messebeteiligungen der über das Antragsportal gestellte und unterzeichnete Förderantrag mit allen erforderlichen Anlagen spätestens sechs Wochen vor Messebeginn bei der Thüringer Aufbaubank im Original einzureichen ist. Vorhaben der Außenwirtschaftsförderung dürfen am Folgetag nach dem Antragseingang bei der Thüringer Aufbaubank auf eigenes Risiko begonnen werden.
Zum Zeitpunkt der Zusage einer Förderung darf das Vorhaben noch nicht abgeschlossen sein.
Förderausschluss
Mögliche Förderausschlüsse ergeben sich:
  • aus den Ausschlüssen gemäß Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) 1301/2013
  • aus Art. 1 Abs. 1 der De-minimis-VO sowie
  • für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten".

4. Wie viel wird gefördert?

Die Zuschüsse für Messebeteiligungen werden mit einem Fördersatz von 50 % der Ausgaben für Standmiete und Standbau gewährt. Diese Ausgaben müssen insgesamt mindestens 1.000 Euro betragen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden pauschal um 10% erhöht. Mit dieser Erhöhung sind alle weiteren Ausgaben im Zusammenhang mit der Messebeteiligung abgegolten.
Die maximale Zuschusshöhe beträgt 10.000 Euro. Bei turnusmäßig stattfindenden Messen können je Zuwendungsempfänger bis zu vier Beteiligungen gefördert werden.
Der Erwerb von Messeständen, -bauteilen, -möbeln und Eigenleistungen ist nicht zuwendungsfähig.
Die Zuschüsse für Kontaktanbahnungskosten werden in Form einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von 1.600 Euro gewährt.
Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
Die dem Unternehmen/ Unternehmensverbund ("ein einziges Unternehmen") gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen den maximalen Gesamtbetrag von 200.000 Euro innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre nicht übersteigen.

Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigung von Handelsrechnungen

1. Bearbeitungszeiten/Geschäftszeiten

Die Bescheinigung von Außenwirtschaftsdokumenten erfolgt täglich in der Zeit von 8:00 bis 13:00 Uhr. In diesem Zeitraum beantragte Dokumente werden vorrangig bearbeitet. Planen Sie bitte bei umfangreichen Anträgen einen Tag Bearbeitungszeit ein. Persönliche Besuche bitten wir im Vorhinein telefonisch anzumelden. Nach Terminvereinbarung kann in dringenden Fällen die Bearbeitung auch nach 13:00 Uhr erfolgen.

2. Wozu dient ein Ursprungszeugnis?

Das Ursprungszeugnis ist ein von einer unabhängigen Stelle erstellter eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich:
  • zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes
    - Kontrolle der Warenbewegungen
    - Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
    - Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
  • zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
    - im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
    - Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen
    (Hermes-Bürgschaften)
    - Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
    - Kundenwunsch
    - Akkreditiv
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses oder der Bescheinigung von Handelsrechnungen.

3. Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG).
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im IHK-Bezirk hat und die Ware zumindest im Zollgebiet der Europäischen Union versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden. Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.

4. Ursprung und Nachweis

Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 I Zollkodex der Union).
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 II Zollkodex der Union / bis 30.4.2016: Art. 24 Zollkodex). Verbindliche Entscheidungen darüber trifft die IHK im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland Deutschland oder Europäische Union. Der Antragsteller des Ursprungszeugnisses muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnisses angegebene Ursprungsland beifügen. Falls der Nachweis beispielsweise nur auf EU lautet, kann kein genauerer Ursprung wie Deutschland oder Italien bescheinigt werden. Umgekehrt ist es möglich, statt Kroatien „Europäische Union“ zu bescheinigen. Generell gilt:
  • Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag des Ursprungszeugnisses zuordenbar sein.
  • Falls mehrere Ursprungsländer in einem Ursprungszeugnis aufgeführt werden, muss das Ursprungszeugnis so ausgefüllt werden, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann.
Der Ursprungsnachweis kann erbracht werden durch:
  • Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
  • Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus EU-Staaten
  • im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern (für Rechnungen aus den USA sind auch bestimmte rechtsverbindliche Zusicherungen möglich)
  • Ursprungsnachweis IHK/Erklärung IHK
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447 bzw. Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1207/2001, je nach Zeitpunkt der Lieferung)
    Die Lieferantenerklärungen dürfen keinen „positiven“ Kumulationsvermerk enthalten, d. h. die Alternative „Kumulierung angewendet mit...“ darf nicht verwendet werden.
  • REX (registered-exporter)-Erklärungen
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen.
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich. Die IHKs bemühen sich, Zweifelsfälle unbürokratisch zu lösen.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren in Form einer Nachweisbefreiung mit der IHK zu vereinbaren. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass eine lückenlose Ursprungsdokumentation des handelspolitischen Ursprungs im Unternehmen gewährleistet ist und die Mitarbeiter des Unternehmens über die notwendige Sachkenntnis verfügen.

5. Vordrucke

Die vorgegebenen Vordrucke sind bei der IHK oder bei Formularverlagen erhältlich. Dabei handelt es sich um einen Formularsatz, der aus einem Antrag (roter Vordruck) und einem Original besteht. Wenn das Ursprungszeugnis zwei- oder mehrfach verlangt wird, sind Originaldurchschriften (gelber Vordruck) zu verwenden.
Ab 1. Mai 2019 dürfen nur noch Vordrucke mit dem Eintrag „Europäische Union“ verwendet werden.
Die Vordrucke müssen vom Antragsteller vollständig ausgefüllt sein unter Beachtung der Erläuterungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags. Der Antrag ist vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe und Firmenstempel zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die Antragstellung ist auch elektronisch möglich (siehe 'Weitere Informationen').

6. Erforderliche Angaben

Hinweise zu einigen Feldern des Formularsatzes:
Feld 1:
Hier ist die genaue Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister bzw. im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind nicht möglich, Abweichungen in der Firma sind auch im Rahmen von Akkreditiven nur sehr eingeschränkt möglich. Die genaue Anschrift muss angegeben werden. Falls erforderlich kann ein ausländischer Auftraggeber zusätzlich und unter Angabe des Vertragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden.
Herstellererklärungen sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Daher kann auf keinen Fall Hersteller/Manufacturer oder Producer angegeben werden.
Feld 2:
Anschrift des Empfängers, Mindestangabe ist die Angabe des Ziellandes.
Feld 3:
Die offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes. Eine Liste der offiziellen Staatennamen finden Sie auf der Internetseite des Statistischen Bundesamt (Destatis). Sowohl die dort vermerkte Kurzbezeichnung, als auch die offizielle Bezeichnung kann verwendet werden.
Beispiele:
  • Deutschland (Europäische Union) - nicht BRD
  • Republik Korea - nicht Südkorea
  • Volksrepublik China - nicht China
  • Niederlande - nicht Holland
  • Vereinigtes Königreich oder Großbritannien - nicht England (ohne den Zusatz Europäische Union)
Die Bezeichnungen Europa oder Amerika sind nicht akzeptabel. Wird das Ursprungszeugnis für mehrere Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein. Dies kann erreicht werden, indem in Feld 3 die Ursprungsländer fortlaufend positioniert werden. Die Nummerierung der Länder muss dann mit den Warenpositionen in Feld 6 korrespondieren (zum Beispiel 1 - Japan 2 - France (European Union) etc.). Alternativ kann auf das Feld 6 verwiesen werden („siehe Feld 6“), wo dann die Ursprungsländer direkt den Waren zugeordnet werden.
Feld 4:
Freiwilliger Hinweis auf die Beförderungsart (zum Beispiel Luftfracht oder Seefracht).
Feld 5:
Im Regelfall für Vermerke der IHK. Kann freigelassen werden (L/C Nr. oder Rechnungs-Nr. darf ergänzt werden).
Feld 6:
Wichtig ist eine genaue Warenbezeichnung, die verständlich sein muss und die Identifikation der Ware ermöglicht. Weitere Angaben: Artikel-Nr., Typ oder Serien-Nr., Packstücke und deren Markierung.
Beispiele:
  • Mercedes Passenger Car CLK 230 Ident-no. WDB 2083471F054696
  • Rundstrickmaschine Modell 13P 154 Serien-Nr. 23522
Falls auf weitere Handelsdokumente, wie Rechnungen, Packlisten oder Bestellungen Bezug genommen wird, müssen diese bei der Antragstellung grundsätzlich vorgelegt werden. Dasselbe gilt für spezifische Akkreditivtexte oder Akkreditivbedingungen.
Die Angabe „Made in Germany“ gilt als Herstellererklärung und ist nur als Teil der Warenmarkierung zulässig. Für Erklärungen des Herstellers (Angabe zusätzlicher Eigenschaften des Geschäfts) gilt, dass diese nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich sind. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen werden. Zusätzliche empfängerlandspezifische Erklärungstexte sind ebenfalls der Rückseite des Ursprungszeugnisses vorbehalten. Zusätzliche Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses zu Waren- oder Herstellereigenschaften sind nicht möglich und werden von der IHK gestrichen. Angaben zur Ausfuhrgenehmigung können nicht bestätigt werden. Angaben zur deutschen Zolltarifnummer/Statistische Warennummer können auf dem Ursprungszeugnis regelmäßig nicht bescheinigt werden. Lediglich folgende Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich:
  • Ausländische Nummern, die als solche erkennbar sind (z. B. Iranian Customs Tarif Code) können auf der Vorder- bzw. Rückseite des Ursprungszeugnisses bestätigt werden, wenn dies entweder im Empfangsland ausdrücklich gefordert wird oder im Rahmen eines Akkreditivs notwendig ist.
  • Europäische bzw. deutsche Nummern können in den o. g. Einzelfällen nur auf der Rückseite bestätigt werden. Bei Angabe der Nummer auf der Vorderseite kann das Ursprungszeugnis durch die IHK nicht ausgestellt werden.
In beiden Ausnahmefällen muss die Notwendigkeit zur Angabe einer Zolltarifnummer/Statistischen Warennummer durch den Exporteur nachgewiesen werden.
Leere Felder müssen durch Streichung unbrauchbar gemacht werden. Falls der Platz für die Warenbeschreibung nicht ausreicht, kann diese auf einen neutralen Blatt fortgesetzt werden. Die IHK fügt die Papiere zu einer Urkunde zusammen.
Achtung: Zusätzliche (diskriminierende) Erklärungen (Boykott) wie zum Beispiel Israelklauseln oder Black-List-Clauses sind nach § 7 AWV verboten.
Feld 7:
Maßangaben je nach Art der Ware, zum Beispiel Brutto- und Nettogewicht, Stückzahl, Liter oder Meter.

Zusätzliche Felder auf dem Antrag:


Feld 8:
Der Antragsteller muss in Feld 8 erklären, ob die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Bei mehreren Waren muss die Zuordnung eindeutig sein. Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers.
Feld 9:
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im IHK-Bezirk haben, der Absender muss wenigstens in der Europäischen Union ansässig sein. Der Antragsteller muss eine Vollmacht des Absenders vorweisen.
Rückseite des Ursprungszeugnisses:
Die Rückseite stellt ein separates Dokument dar. Die hier gemachten Aussagen sind Aussagen des Unternehmens. Diese Aussagen werden vom Unternehmen unterschrieben und in bestimmten Fällen von der IHK bekräftigt. Dies geschieht durch normierte Stempeltexte.
Eine Bekräftigung der Aussagen erfolgt dann, wenn dies in einschlägigen Fallsammlungen vorgesehen ist (u. a. Konsulats- und Mustervorschriften), der Wortlaut den Vorgaben im Wesentlichen entspricht und diese nicht im Widerspruch zu den Aussagen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen. Weiterhin kann eine Bekräftigung dann erfolgen, wenn dies nachweislich wegen Anforderungen aus dem Empfangsland oder wegen des Akkreditivs notwendig ist. Nicht erforderlich ist eine separate Bestätigung des Ursprungs unabhängig von länderspezifischen Erklärungstexten. Die akkreditivkonforme Bestätigung ist bereits durch die Ursprungsangabe auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses erfolgt.

7. Neuausfertigung

Falls die Dokumente auf dem Weg zum Konsulat oder ins Ausland verloren gegangen sind, muss der Grund schriftlich erklärt werden. In diesem Fall werden die neuen Dokumente nach Absprache mit der IHK mit dem Vermerk Neuausfertigung versehen.
Nachträgliche Änderungen auf bereits ausgestellten Ursprungszeugnissen müssen von der IHK bestätigt werden. Änderungen ohne Bestätigung der IHK erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung.

8. Handelsrechnungen

Handelsrechnungen werden von der IHK bescheinigt, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist (siehe u. a. Konsulats- und Mustervorschriften). Ebenso kann eine Bescheinigung erfolgen, wenn der IHK Unterlagen (zum Beispiel L/C) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit zur Bescheinigung tatsächlich ergibt.
Bei der Bescheinigung von Handelsrechnungen durch die IHK sind folgende Punkte zu beachten:
  • eine original unterschriebene Rechnungskopie verbleibt bei der IHK
  • für die Überprüfung des auf der Handelsrechnung erklärten Ursprungs gelten dieselben Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen
  • Vor- und Rückdatierungen sind unzulässig
  • Rechnung und Kopien müssen original unterschrieben werden
  • Rechnungen auf Firmenbogen nach Vorschriften des Empfängerlandes
  • Ursprungserklärungen zum präferenziellen Ursprung können nicht bestätigt werden.

9. Gebühren

Lt. aktuellem Gebührentarif.

10. Legalisation

Manche Empfangsländer schreiben vor, dass die von der IHK ausgestellten oder bescheinigten Dokumente im Anschluss von einem Konsulat dieses Landes legalisiert werden müssen. In diesem Fall senden Sie die Dokumente an die entsprechenden Konsulate und beachten Sie die Vorgaben zur Bezahlung der Gebühren. Über Einzelheiten geben wir gerne Auskunft.
Grundsätzlich gilt: Wenn Ihr Kunde Sie anweist, auf eine Legalisation zu verzichten, weil diese gegebenenfalls bei seinen Einfuhren nicht erforderlich ist, dann verstoßen Sie damit nicht gegen Vorschriften. Ihr Kunde übernimmt dann die Verantwortung.

Lieferantenerklärungen

1. Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Union (EU) und ihre Vorgängerin, die Europäische Gemeinschaft (EG) haben mit zahlreichen Ländern beziehungsweise Ländergruppen so genannte Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann. Voraussetzung ist, dass die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind. Je nach Zollhöhe kann der präferenzielle Ursprung zu einem erheblichen Wettbewerbsvorteil führen, weil höhere Verkaufspreise auf diesem Wege ausgeglichen werden können. Außerdem fordern ausländische Kunden häufig den präferenziellen Ursprung.
Als Nachweis darüber, dass die Waren diese Ursprungsregeln erfüllen, müssen bei der Einfuhr Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorgelegt werden.

2. Was ist eine (Langzeit-)Lieferantenerklärung?

Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden. Außerdem gibt es jeweils neben Einzelerklärungen (decken eine Sendung ab) die Form einer Langzeiterklärung. Diese deckt Sendungen gleichartiger Waren in einem Zeitraum bis zu zwei Jahren ab (Frage 14).
Die Formulare für die Lieferantenerklärung (LE) und die Langzeit-Lieferanterklärung (LLE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft wurden zum Juli 2020 geändert. Anlass der erfolgten Änderungen sind unter anderem die jüngst hinzugekommenen Freihandelsabkommen der EU und die diesbezüglichen Anpassungen der Hinweise der deutschen IHK-Organisation auf der Rückseite der LE und LLE. Die Angaben auf der Vorderseite der LE und LLE haben sich nicht geändert. Bitte nutzen Sie künftig die aktualisierte Version der Lieferantenerklärungen. Die Angabe „Vereinigtes Königreich”, „Großbritannien” oder das Länderkürzel „GB” ist noch nicht enthalten. Sie können diese Formulare trotzdem verwenden und diese Angabe ergänzen.
Die Formulare finden Sie unter “Weitere Informationen”.

(Langzeit-)Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft:

Das ist eine Erklärung über den präferenzrechtlichen Ursprung der in der Erklärung benannten Ware: Welchen präferenziellen Ursprung hat diese Ware und für welche Abkommensländer gilt dieser. Die Aussage kann nur Ihr innerhalb der EU ansässiger Lieferant treffen. Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises. (siehe Fragen 1 und 3)
Die Lieferantenerklärung kann darüber hinaus als Nachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden (siehe Frage 18). Die Inhalte sind seit 1. Mai 2016 geregelt in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex. Die Vorgängerverordnung (EG) 1207/2001 ist nicht mehr gültig.

(Langzeit-)Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft:

Das ist eine Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der EU vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch nicht ursprungsbegründend sind. Sie dient in der Regel als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bzw. als Nachweis für die Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises. Diese Form ist selten (siehe Frage 13).

Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen

Weitere Sonderformen der Lieferantenerklärung bestehen im Warenverkehr mit der Türkei, Tunesien, Algerien, Marokko sowie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Bis auf die Türkei-Erklärung haben diese Sonderformen wenig praktische Bedeutung. Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen werden nachfolgend nicht behandelt.

3. Wozu dient eine Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als einzig möglicher Nachweis für die Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder Ursprungserklärung auf der Rechnung)(siehe Frage 11). Eine Lieferantenerklärung ist immer dann erforderlich, wenn der Exporteur nicht zugleich Hersteller der Ware ist. Mit einer Lieferantenerklärung wird dem jeweiligen EU-Kunden erläutert, bei welchen Exportvorgängen die gelieferte Ware präferenzberechtigt ist (siehe Frage 1). Wenn eine Ware mehrmals innerhalb der EU gehandelt wird, muss auch auf jeder Handelsstufe die Lieferantenerklärung ausgestellt werden, sonst ist die Nachweiskette unterbrochen (siehe Frage 6).

4. Was ist der Vorteil einer Lieferantenerklärung und welche Sorgfaltspflichten sind damit verbunden?

Der Vorteil einer Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie durch das Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Aus diesem Umstand ergeben sich aber auch besondere Sorgfaltspflichten (siehe Frage 15). Falls der Inhalt einer Lieferantenerklärung nicht oder nicht mehr stimmt, muss der Lieferant seinen Kunden darauf hinweisen und die ausgestellte Lieferantenerklärung korrigieren oder widerrufen, je nach Fall rückwirkend oder für die Zukunft, für einzelne Waren oder generell. Das betrifft vor allem Langzeit-Lieferantenerklärungen. Die Zollbehörden können die Richtigkeit einer Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört die Vorlage eines Auskunftsblatts INF 4 (siehe Frage 17), das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss. Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung kann diese überprüfen lassen.

5. Wann benötigt ein Exporteur (k)eine Lieferantenerklärung?

Ein Exporteur benötigt immer dann keine Lieferantenerklärung, wenn er die Waren, die er exportieren möchte, im eigenen Betrieb in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt hat. Das wird nur selten der Fall sein, da bei der Herstellung von Waren in der Regel Vormaterialien aus anderen Betrieben verwendet werden.
Ob in solchen Fällen zusätzlich eine Lieferantenerklärung benötigt wird, hängt von den in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln ab. Werden die Ursprungsregeln nicht durch die Fertigung im eigenen Unternehmen erfüllt, dann kann die Ursprungsregel durch den Einsatz von Vormaterial mit nachgewiesenem Präferenzursprung meist doch noch eingehalten werden. Das gesamte Produkt erhält dann einen präferenziellen Ursprung (siehe Frage 12).
Zwingend notwendig ist eine Lieferantenerklärung dagegen, wenn der Exporteur die Waren selbst nicht be- oder verarbeitet hat, sondern es sich um reine Handelswaren handelt.

6. Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?

Nein, zumindest nicht gesetzlich. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht des Lieferanten zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Kaufvertrag festzulegen. Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen besteht, werden diese häufig abgegeben, weil sonst die Gefahr besteht, Kunden zu verlieren. Grundsätzlich ist die Entscheidung, ob sich ein Unternehmen mit dem präferenziellen Ursprung und den daraus folgenden Sorgfaltspflichten (zur Haftung siehe Frage 15) beschäftigt, eine Investitionsentscheidung: wie groß sind die Wettbewerbsvorteile im Export oder im Inland und welche Kosten entstehen dadurch? Dazu sollten unter anderem die Einsparpotenziale bei den Zöllen in den Exportmärkten betrachtet werden.

7. In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?

Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Es ist nicht ausreichend, wenn ein drittländisches Unternehmen zoll- und umsatzsteuerrechtlich in der EU gemeldet ist, aber nur einen Lagerplatz bei einer Spedition gemietet hat. Ein EU-ansässiges Unternehmen kann sich bei der Erstellung der Lieferantenerklärungen durch ein in einem Drittland ansässigen Unternehmen vertreten lassen, sofern die Unterlagen beim hier ansässigen Unternehmen sind.
Lieferantenerklärungen, die in einem Drittland, zum Beispiel in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, ausgestellt werden, sind ungültig und dienen lediglich der Information, dass der Lieferant präferenzberechtigte Ware liefert. Der eigentliche Präferenznachweis ist in diesen Fällen die für die jeweilige Lieferung abgegebene Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED) oder die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument.
Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz sinnvollerweise in der EU haben.

8. Welcher Ursprung darf in einer Lieferantenerklärung genannt werden?

Regelfall: Europäische Union

Grundsätzlich wird in Lieferantenerklärungen nur der Ursprung „Europäische Union” bzw. EU oder „Europäische Gemeinschaft”genannt. Diese Bezeichnungen sind völlig gleichwertig. In der Praxis werden oft noch beide Bezeichnungen genannt, EU ist ausreichend, wenn in der Lieferantenerklärung mehrere Empfangsländer genannt werden (siehe Frage 9). Bitte beachten Sie, dass die Bezeichnung „EG” nicht akzeptiert wird (wegen Verwechslungsgefahr mit Ägypten, Ländercode „EG”). Die Angabe des Ursprungs eines EU-Mitgliedstaats ist nur zusätzlich möglich. Beispiel: Europäische Union (Niederlande). Diese Information wird in Warenwirtschaftssystemen, für statistische Zwecke oder für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses mit einer genauen Ursprungsangabe verlangt. Die alleinige Angabe „Niederlande” ist nicht zulässig.
Wenig gebräuchlich und in der Praxis zu Schwierigkeiten führend ist die Angabe des Ursprungs EWR.
Ebenfalls möglich ist der präferenzielle Ursprung eines Landes, mit dem die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat (siehe Frage 1). Voraussetzung dafür ist, dass diese Waren zuvor mit einem Präferenznachweis aus diesem Abkommensland in die EU importiert worden sind.
Allerdings ist die Bescheinigung eines anderen Ursprungs als des EU-Ursprungs nur im Handel mit den Ländern des Regionalübereinkommens der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulationszone (PEM) (EU, EFTA, Färöer, Türkei, Mittelmeeranrainer, Westbalkanstaaten, Georgien, Ukraine und Moldau) sinnvoll, da diese Länder untereinander gleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben und so einen einheitlichen Präferenzraum bilden.
Im Handel mit anderen Ländern ist eine solche Bescheinigung in der Regel nicht sinnvoll, da zwischen dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben (zum Beispiel Vereinigtes Königreich), und dem Einfuhrland (zum Beispiel Südkorea) in Kombination mit der EU kein Präferenzabkommen besteht. Dementsprechend werden für diese Waren keine Zollvergünstigungen gewährt, Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen sind daher nicht notwendig.

9. Welche Länder kann ich als präferenzberechtigte Empfangsländer nennen, und welche Abkürzungen für Ländergruppen sind zulässig?

Die Lieferantenerklärung bildet die Präferenzabkommen ab, die die EU mit anderen Staaten geschlossen hat. Falls zusätzliche Abkommen geschlossen werden, können diese Länder oder Ländergruppen beigefügt werden. Ein Land sollte nur dann aufgeführt werden, wenn sicher gestellt ist, dass die geltenden Ursprungsregeln auch tatsächlich eingehalten werden.
Denn führt ein Lieferant auf einer Lieferantenerklärung ein bestimmtes Land auf, so bestätigt er damit, dass die von ihm gelieferten Waren den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit diesen Ländern entsprechen. Der Lieferant ist also verpflichtet, für jedes Land zu prüfen, ob die Waren die in den jeweiligen Präferenzabkommen mit der EU festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Da die Präferenzabkommen, die die EU abgeschlossen hat, nicht zwingend in allen Punkten deckungsgleich sind, kann es hier bei einzelnen Ländern zu Abweichungen kommen (siehe Frage 12).
Erfüllen die Waren die Ursprungsregeln in einem bestimmten Abkommen nicht, darf das entsprechende Land auf der Lieferantenerklärung auch nicht aufgeführt werden.

Eine Übersicht der zulässigen Ländergruppen-Abkürzungen bietet die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online.

10. Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?

Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist seit 1. Mai 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex. Diese Verordnung legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Selbst bei kleinen sprachlichen Abwandlungen wird mitunter die Anerkennung verweigert. Daher ist es empfehlenswert, sich an den Text wörtlich und nicht nur sinngemäß zu halten.
Nicht erforderlich ist die Verwendung von Vordrucken oder die Angabe der Verordnungsnummer. Eine Lieferantenerklärung kann für jede Sendung auf der entsprechenden Rechnung, einem zur Sendung gehörenden Lieferschein oder auf einem sonstigen Handelsdokument ausgestellt werden.
Zu den sonstigen Handelspapieren gehören auch die Vordrucke, die bei den Industrie- und Handelskammern (IHKs) oder im Formularhandel erhältlich sind. Wird ein solches Handelsdokument verwendet, muss die zugehörige Ware eindeutig identifiziert werden können. Die Angabe der Zolltarifnummer ist nicht vorgeschrieben, die Angabe kann bei abweichenden Meinungen zwischen Lieferant und Kunden zu Schwierigkeiten führen. (Beispiel: der Lieferant sieht in der Ware Teile aus Metall, der Kunde sieht darin Teile für eine Maschine).
Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Lieferantenerklärung, das heißt der verantwortliche Mitarbeiter, klar hervorgehen.
Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung muss auch der Empfänger eindeutig hervorgehen.
Lieferantenerklärungen sollten grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein. Werden Lieferantenerklärungen und die Rechnung elektronisch erstellt, können sie elektronisch „authentisiert” werden. Die verantwortliche natürliche oder juristische Person muss in jedem Fall namentlich genannt sein und der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen. Diese Regelung findet sich in Artikel 63 (3) UZK-IA (bis 30. April 2016: Artikel 5 VO (EG) 1207/2001).
Bei der Nennung der Länder, für die die Lieferantenerklärung gilt, können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweistelligen ISO-Alpha-Codes verwendet werden. Sammelbezeichnungen wie zum Beispiel „EFTA” oder „MOEL” sind dagegen unzulässig, ebenso die Bezeichnung EG für die Europäische Gemeinschaft. Da es keinen ISO-Ländercode für die EG gibt und manchmal eine Verwechslung mit Ägypten angenommen wird, sollte die EG entweder als „Europäische Gemeinschaft” ausgeschrieben oder beispielsweise mit EEC, CEE oder CE abgekürzt werden. Die Abkürzung EU wird ebenfalls akzeptiert.
Lieferantenerklärungen können auch nachträglich ausgestellt werden, das heißt sie sind auch dann anzuerkennen, wenn sie nach bereits erfolgter Lieferung ausgefertigt werden.
Nicht anerkannt werden so genannte Ausschluss-Klauseln in Langzeit-Lieferantenerklärungen, die auf abweichende Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren in später auszustellenden Rechnungen oder sonstigen Handelspapieren verweisen. Der präferenzielle Ursprung der Waren muss direkt der Lieferantenerklärung (oder einer Anlage) entnommen werden können. Auf den Anlagen können auch klar bezeichnete Waren ohne Präferenzursprung aufgeführt werden.
Die Waren selbst müssen klar benannt werden. Allgemeine Sammelbezeichnungen wie zum Beispiel „Ersatzteile für Pumpen” oder „alle von uns gelieferten Waren” reichen nicht aus.

11. Was sind Ursprungserzeugnisse der EU?

Die genauen Regeln, nach denen der präferenzrechtliche Ursprung bestimmt wird, sind in den Präferenzabkommen der EU festgelegt. Grundsätzlich gilt:
a) Ursprungserzeugnisse der EU sind Erzeugnisse, die vollständig in der EU gewonnen oder hergestellt worden sind.
Dazu gehören Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich Vormaterialien aus EU-Mitgliedstaaten verwendet wurden.
b) Werden bei der Herstellung Vormaterialien aus Drittländern verwendet, so müssen die Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, das heißt, eine reine Minimalbehandlung genügt nicht.
c) Es müssen die in den Ursprungsregeln aufgeführten Bedingungen (zum Beispiel Bearbeitungsvorgänge oder Grad der Wertschöpfung) erfüllt sein.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden.
Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft kann nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt werden (siehe Frage 13).

12. Welche Ursprungsregeln gelten und wo sind die Regeln hinterlegt?

Die Regeln für den präferenziellen Ursprung sind innerhalb der paneuropäischen Kumulationszone einheitlich, so dass eine Prüfung für alle Länder ausreicht. Die übrigen Abkommen müssen einzeln pro Land geprüft werden, wobei es im Ermessen des Unternehmens liegt, wie und für welche Länder dies geschieht. Allerdings sollten auf der Lieferantenerklärung auch nur die Länder genannt werden, die überprüft worden sind. Die Ursprungsregeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen enthalten. Diese können über die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online geprüft werden.

13. Wozu dienen „Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft”?

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft (LEoP) dokumentieren einzelne Produktionsschritte, die für sich genommen nicht ausreichen, um die jeweilige präferenzielle Ursprungsregel zu erfüllen. Falls mehrere Produktionschritte so dokumentiert werden, kann oft am Ende des Produktionsprozesses eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt. Der Wortlaut der Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft hat sich zum 1. Mai 2016 geändert. LEoP werden normalerweise nur innerhalb der EU ausgestellt. Falls EU-Handelsabkommen die sogenannte volle Kumulation vorsehen, sind auch grenzüberschreitende LEoP möglich. Im Handelsablommen mit dem Vereinigten Königreich ist dies der Fall.
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft können nicht als „Ersatz“-Ursprungsnachweise verwendet werden. Als Ursprungsnachweis für Waren aus Ländern, mit denen die EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, dient das Ursprungszeugnis.

14. Welche Fristen gelten für Langzeit-Lieferantenerklärungen und die rückwirkende Ausstellung?

Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung handelt es sich um eine einmalige Erklärung, die auch weitere Lieferungen derselben Ware abdeckt und für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren gültig ist. Üblich ist die unterjährige Ausstellung für das laufende Kalenderjahr, es sind aber alle anderen Gestaltungen möglich. Die rückwirkende Ausstellung ist auf ein Jahr beschränkt. Falls die Lieferung länger als ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum zurückliegt, können nur Einzel-Lieferantenerklärungen verwendet werden.
Eine Lieferantenerklärung ist auch nach Ablauf der Gültigkeitsperiode noch ein gültiger Nachweis für die jeweils erfassten Waren. Maßgeblich ist hier der Lieferzeitpunkt. Beispiel: Im März 2021 soll Ware mit einem Präferenznachweis exportiert werden. Diese Ware ist im Jahr 2020 beim Unternehmen eingegangen. Die Präferenz muss mit der Langzeit-Lieferantenerklärung , Gültigkeitsperiode 2020, nachgewiesen werden. Eine Lieferantenerklärung für die Periode 2021 wäre hier wegen des Wareneingangs 2020 nicht maßgeblich.
Folgende Datumsangaben muss eine LLE enthalten:
  • Datum, an dem die LLE ausgestellt wird (Ausfertigungsdatum)
  • Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE beginnt (Anfangsdatum). Dieses darf nicht mehr als zwölf Monate vor oder nicht mehr als sechs Monate nach Ausfertigungsdatum liegen.
  • Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE endet (Ablaufdatum). Dieses darf nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen. Jede beliebige kürzere Gültigkeitsperiode ist möglich.
Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Lieferantenerklärung, den Käufer umgehend zu informieren, sobald die Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt. Langzeit-Lieferantenerklärungen können auch für einzelne Artikel widerrufen werden.

15. Welche Konsequenzen können sich für den Aussteller einer Lieferantenerklärung ergeben, wenn der dort bescheinigte Ursprung falsch ist?

Zu unterscheiden ist zwischen steuer-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.
Steuerrechtlich kann eine nicht zutreffende Ursprungsangabe in einer Lieferantenerklärung dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis zurückgenommen wird und die Waren im Einfuhrland nachträglich verzollt werden müssen (siehe Frage 1).
Strafrechtlich kann sich eine Mitwirkungshandlung an einer vom Einführer, das heißt vom Käufer, begangenen Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung ergeben, wenn im Einfuhrland die Präferenz nachträglich verweigert und der Einführer zur Zollnachzahlung veranlagt wird.
Die deutsche Abgabenordnung sieht deshalb vor, dass Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Präferenznachweisen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden können. Eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuergefährdung wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, die sowohl gegen denjenigen festgesetzt werden kann, der den Präferenznachweis unterschrieben hat, als auch gegen dessen Vorgesetzten. Schwere Fälle, die als kriminelles Unrecht angesehen werden müssen, werden als Straftat durch Gerichtsurteil mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet.
Zivilrechtlich kann die Erklärung, wonach die gelieferten Waren einen bestimmten präferenzrechtlichen Ursprung haben, als zugesicherte Eigenschaft gewertet werden. Ist die Ursprungsangabe falsch und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, so ist der Exporteur gegebenenfalls ersatzpflichtig. Muss der Käufer in dem Einfuhrland den für Drittlandswaren geltenden vollen Zollsatz zahlen, kann er den Exporteur unter Umständen hierfür in Regress nehmen. Der wirtschaftliche Schaden erhöht sich häufig dadurch, dass die Beziehung zum Kunden gelitten hat.

16. Wie lange und in welcher Form müssen Lieferantenerklärungen aufbewahrt werden?

Nach der Lieferantenerklärungsverordnung gilt eine Mindestfrist von drei Jahren. In Deutschland gelten die Regelungen der Abgabenordnung (AO). Für Lieferantenerklärungen, bei denen es sich um Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 Unionszollkodex (UZK) handelt, gilt gemäß Paragraf 147 Abgabenordnung (AO) eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Sofern Lieferantenerklärungen auf Rechnungen oder sonstigen Unterlagen angegeben werden, gilt ebenfalls die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Rechnungen (zehn Jahre). Lieferantenerklärungen können elektronisch aufbewahrt werden, da diese keine Präferenznachweise sind. Maßgeblich ist Paragraf 147 AO.

17. Wozu dient das Formblatt INF 4?

Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit einer Lieferantenerklärung, kann sie vom Ausführer die Vorlage des Auskunftsblattes INF 4 innerhalb von vier Monaten verlangen. Dieses dient zur Bestätigung der angezweifelten Lieferantenerklärung und wird von der zuständigen Zollstelle auf Antrag des Lieferanten innerhalb von drei Monaten ausgestellt. Der Ausführer muss sich an seinen Lieferanten wenden, damit dieser das INF 4 bei seiner Zollstelle beantragt. Wird die Frist von vier Monaten nicht eingehalten, wird die Ausstellung des Präferenznachweises von der Zollbehörde abgelehnt. Die Frist kann verlängert werden, wenn der präferenzielle Ursprung über mehrere Stationen zurückverfolgt werden muss.

18. Werden Lieferantenerklärungen auch als Nachweise für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen akzeptiert?

Ja, aber nur, wenn der Ursprung nicht durch Kumulation zustande gekommen ist. Obwohl für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen andere Ursprungsregeln gelten (Nichtpräferenzielles Ursprungsrecht), werden Lieferantenerklärungen (ohne Kumulation) als Nachweise akzeptiert. Diese praxisnahe Regelung dient der Erleichterung des Außenhandels. Falls der Ursprung durch Kumulation entstanden ist, sind die Unterschiede zwischen präferenziellem und handelspolitischem Ursprung zu groß (siehe Frage 19).
Exporteure, die eine Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses verwenden wollen, müssen allerdings darauf achten, dass in der betreffenden Lieferantenerklärung das Ursprungsland genannt wird, das auch in dem Ursprungszeugnis angegeben wird. Wird in der Lieferantenerklärung nur EU-Ursprung bescheinigt, kann auch im Ursprungszeugnis nur die EU als Ursprungsland bescheinigt werden (siehe Frage 8).
Umgekehrt sind Ursprungzeugnisse allerdings keine zulässigen Nachweise für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen.

19. Wozu dient der Kumulationsvermerk?

Für die Ausstellung von Präferenznachweisen EUR-MED sind die Angaben der Lieferantenerklärung in der herkömmlichen Form nicht ausreichend. Es muss aus der Lieferantenerklärung auch hervorgehen, ob bei der Herstellung der Waren mit Vormaterialien aus der Pan-Euro-Med Zone kumuliert wurde oder die Waren ohne Kumulierung hergestellt worden sind.
Um eine Warenverkehrsbescheinigung/Rechnungserklärung EUR-MED ausstellen/ausfertigen zu können, muss der Lieferant gegenüber seinem Kunden den nachstehend aufgeführten Kumulationsvermerk abgeben.

„Er erklärt Folgendes:
O
Kumulierung angewendet mit ...............
(Name des Landes/der Länder)
Cumulation applied with..............
(name of the country/countries)
O
Keine Kumulierung angewendet
No cumulation applied”
Die richtige Angabe muss angekreuzt werden, alternativ reicht auch die Nennung der richtigen Alternative. Unter Kumulation versteht man den Ursprungserwerb in mehr als einem Zollgebiet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Vormaterial aus der Schweiz in EU-Erzeugnisse eingebaut wird und der Wert dieses Vormaterials bei der Ursprungsermittlung als präferenzberechtigtes Vormaterial einbezogen wird. Keine Kumulation findet statt, wenn der Ursprungserwerb beispielsweise ausschließlich innerhalb der EU oder innerhalb Israels stattfindet. In diesen Fällen wird „keine Kumulation angewendet” angekreuzt. Fehlt eine derartige Erklärung, können die Waren nicht an der Pan-Euro-Med Kumulierung teilnehmen. Diese Änderung ist nur erforderlich, wenn eine EUR-MED oder eine Ursprungserklärung MED ausgestellt werden soll. Dies bedeutet, dass eine EUR.1 auch auf Basis von Lieferantenerklärungen ohne Kumulationsvermerk ausgestellt werden kann.
Falls der Präferenzursprung der Erzeugnisse durch Kumulation zustande gekommen ist, wird die Administration extrem aufwändig. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob man nicht auf mögliche Vorteile durch die Pan-Euro-Med-Kumulierung und den präferenziellen Ursprung ganz verzichtet.
Falls es sich um eine „klassische” Kumulierung handelt, d.h. Kumulierung mit einem EFTA-Land, besteht neben der Möglichkeit, den Kumulierungsvermerk anzugeben, auch die Variante, auf den Vermerk zu verzichten. Dann ist die Lieferantenerklärung nur als Vorpapier für eine EUR.1 zulässig. Der Länderkreis, für die eine solche Erklärung gültig ist, bleibt auf die EFTA-Staaten und die Türkei beschränkt.

20. Sonderfall: Lieferantenerklärung Türkei

Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren. Falls der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise türkische Ursprungswaren
  • zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
  • bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Unionszollkodex ausstellen zu können,
muss zusätzlich eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden.
Waren türkischen Ursprungs können aus der EU zollermäßigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden.
Die Vorlage der Lieferantenerklärung sowie Langzeit-Lieferantenerklärung Türkei finden Sie unter “Weitere Informationen”.

Außenwirtschaftsförderung durch den Bund

1. Messeförderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) beteiligt sich weltweit an internationalen Messen und bietet deutschen Unternehmen über Firmengemeinschaftspräsentationen die Möglichkeit, sich unter dem Dach „Made in Germany“ auf attraktiven Märkten zu präsentieren. Die Beteiligung erfolgt überwiegend in Form von Informationsständen und Firmengemeinschaftsausstellungen.
Jährlich werden etwa 300 Auslandsmessebeteiligungen in das Programm aufgenommen. Der Bund übernimmt die Kosten für eine einheitliche Rahmengestaltung und in der Regel auch für einen Teil der Ausstellungsfläche.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert die Teilnahme junger innovativer Unternehmen an ausgesuchten internationalen Leitmessen in Deutschland. Die Messen, auf denen eine Messeteilnahme an Gemeinschaftsständen gefördert werden kann, werden jährlich vom BMWi festgelegt.
Förderhöhe:
Gewährt wird ein prozentualer Anteil zu den förderfähigen Ausgaben bis zu einer Gesamtsumme von 7.500 Euro pro Aussteller und Messe.

2. Exportinitiativen und Markterschließungsprogramme

Mit seinem Angebot zur Exportförderung unterstützt das BMWi kleine und mittlere Unternehmen bei der Erschließung neuer Märkte im Ausland.
Das Markterschließungsprogramm (MEP) fördert projektbezogene Maßnahmen für mittelständische Unternehmen.

Themen- und marktspezifische Module:

  • Informationsveranstaltungen
  • Markterkundungsreise
  • Leistungspräsentationen (Unternehmerreise mit Symposium)
  • Geschäftsanbahnungsreisen
  • Einkäufer- und Informationsreisen nach Deutschland

Kosten:


Bei Unternehmerreisen fällt neben den individuellen Reise- und Verpflegungskosten ein Eigenanteil von 500 bis 1.000 Euro je nach Unternehmensgröße an.

Mehr unter:


BMWi und iXPOS

3. Unternehmerkredit – Ausland

Mit dem KfW-Unternehmerkredit finanzieren Sie Investitionen und Betriebsmittel in Deutschland und im Ausland oder gleichen vorübergehende Liquiditätsengpässe aus. Auch die Finanzierung von Existenzgründungen ist möglich.

4. AKA-Exportfinanzierungskredite

Die AKA unterstützt die deutsche und europäische Exportwirtschaft bei der Finanzierung von Exportgeschäften. Zu den Leistungen gehören Finanzierungen, Refinanzierungen, Risikoübernahmen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit mittel- und langfristigen Exportgeschäften sowie sonstigen internationalen Geschäften.

5. ERP-Exportfinanzierungsprogramm

Aus Mitteln des ERP-Sondervermögens, die die KfW Ipex-Bank durch Kapitalmarktmittel verstärkt, können Darlehen gewährt werden zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften deutscher Exporteure über die Lieferung von Investitionsgütern und Leistungen in Entwicklungsländern.

6. Risikoabsicherung

Für die deutsche Wirtschaft bietet die Einbindung in das System der Weltwirtschaft, die immer schneller voranschreitende Globalisierung, ungeahnte Chancen. Gleichzeitig sind aber auch erhebliche politische und wirtschaftliche Risiken von vorn herein nicht auszuschließen; deshalb hat die Bundesregierung ein breit gefächertes Instrumentarium von Verträgen, Garantien und Bürgschaften zur Abfederung dieser Risiken geschaffen.
Mit den Exportgarantien des Bundes (Hermes-Deckungen) haben deutsche Unternehmen die Möglichkeit, ihre Exporte gegen wirtschaftliche und politische Risiken abzusichern.
Durch den Abschluss bilateraler Verträge mit Entwicklungs- und Schwellenländern gestaltete die Bundesregierung stabile Rahmenbedingungen für deutsche Investitionen im Ausland und Voraussetzungen für die Übernahme von Bundesgarantien für ein wirtschaftliches Engagement deutscher Unternehmen im Ausland.
Auf Antrag übernimmt die Bundesregierung zugunsten von Unternehmen mit Sitz in Deutschland Garantien für Investitionen im Ausland zur Absicherung politischer Risiken.
Der Bund kann auf Antrag eines inländischen Kreditgebers Garantien und Bürgschaften für ungebundene Finanzkredite (UFK) an das Ausland übernehmen. Ungebundene Finanzkredite sind Darlehen, die für ein bestimmtes kommerzielles Vorhaben (Grundsatz der Projektbindung) gegeben werden, nicht im Zusammenhang mit deutschen Lieferungen oder Leistungen stehen und nicht der Ablösung von Verpflichtungen aus in- oder ausländischen Liefer- und Leistungsgeschäften (Umschuldung) dienen.

Import aus Drittländern


Trotz einer kontinuierlichen Absenkung der Zollsätze in den letzten Jahren müssen Unternehmen im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, nach wie vor Besonderheiten beachten. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts außer Acht gelassen werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

1. Voraussetzungen für ein Importgeschäft:

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt
    (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Beantragung einer Zollnummer/EORI-Nummer. Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

2. Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch INCOTERMS 2020®.

3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich. Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

4. UN-Kaufrecht

Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen.
Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden.
Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

5. Deklaration der Waren

Zur Zollanmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren beim Zollamt gemäß "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" erforderlich.
Für die Einfuhr-Zollanmeldung ist die 11-stellige Warennummer erforderlich, die Sie über den „Elektronischen Zolltarif (EZT)“ ermitteln. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. Außerdem muss der Importeur eine Zollnummer/EORI-Nummer beantragen, die bei der Zollanmeldung anzugeben ist.

6. Einfuhrabgaben

Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben:
  • Zölle: Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (z. B. Entwicklungsländer).
  • In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
  • Einfuhrumsatzsteuer: dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (z. Zt. 19 % Regelsatz).
    Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
  • Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl)
  • Im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Hinweis: Die Einfuhrzollsätze können Sie über Zolldatenbanken,
z. B. den Elektronischen Zolltarif (EZT-Online), abfragen.

7. Wann sind spezielle Genehmigungen erforderlich?

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber insbesondere im Agrar- und Textilbereich. Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich aus der Einfuhrliste oder dem Deutschen Gebrauchszolltarif.
Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bonn, Telefon 0228 6845-0 Internet: www.ble.de, und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0, Internet: www.bafa.de, zuständig.
Trotz des freien Warenverkehrs gibt es beim Import bestimmter Waren Einschränkungen, die dazu dienen, gefährdete Bereiche besonders zu schützen. Sonderreglungen ergeben sich sowohl aus nationalem wie auch aus europäischem Recht und werden unter „Verbote und Beschränkunge VuB“ im Zollrecht zusammengefasst. Diese Sonderregelungen werden beim Import überwacht, bitte informieren Sie sich vor Einfuhr, ob Ihre Ware von Verboten und Beschränkungen in folgendem Bereichen betroffen ist:
  • Schutz der öffentlichen Ordnung (Waffen, gefährliche Stoffe, jugendgefährdende Medien)
  • Schutz der Umwelt (Beförderung von Abfällen und gefährlichen Gütern)
  • Schutz der menschlichen Gesundheit (Arzeneimittel, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Lebensmittel oder Kosmetika)
  • Schutz der Tierwelt (Souvenirhandel)
  • Schutz der Pflanzenwelt (Schadorganismen können eingeschleppt werden)
  • Gewerblicher Rechtschutz (gefälschte Waren)
  • Schutz des Kulturgutes (Kunstwerke, Antiquitäten)
Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus.
Informationen zu den Verboten und Beschränkungen gibt es beim Zoll.

8. Benötigte Einfuhrpapiere für die Zollabfertigung

Grundsätzlich werden benötigt:
  • Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten
    (ohne ausländische Umsatzsteuer)
  • Einfuhranmeldung: Für den Import und die folgende Abfertigung zum freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) müssen Sie eine formale Zollanmeldung abgeben. Dies kann elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung erfolgen. (Merkblatt zu Zollanmeldungen)
  • Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 10.000 Euro pro Sendung.
  • Zollnummer/EORI-Nummer: benötigen Sie ab dem ersten Importvorgang.
    Die Zollnummer/EORI-Nummer beantragen Sie bei der Zollverwaltung.
Ab dem 1. Januar 2023 sind Einfuhrzollanmeldungen ausschließlich elektronisch abzugeben. Ausnahmen gelten für Reisende oder im Ausfallverfahren. Bis dahin gelten die Übergangsregelungen nach dem UZK, wonach die papiergestützte Zollanmeldung verwendet werden kann.
In Einzelfällen:
  • Ursprungszeugnisse (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen).
  • Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen.
  • Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibserklärungen:
    diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (z. B. besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
Zur Zollersparnis:
  • Ursprungszeugnis nach Formblatt A (für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1/EUR-MED/Ursprungserklärung, A.TR) zur Zollermäßigung bei Staaten mit denen entsprechende Abkommen bestehen. Sämtliche Formulare werden in der IHK Ostthüringen zu Gera ausgegeben.
Alternativ ist eine Einfuhrabfertigung durch Dienstleister, insbesondere Speditionen, möglich.
Vereinfachungen sind für die Einfuhr von Warenmustern möglich, diese dürfen einen Warenwert von 50 Euro nicht überschreiten.
Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen).
Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so z. B. bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.