Ferienjob: Das müssen Unternehmen beachten

IHK Ostthüringen verweist auf arbeitsrechtliche Besonderheiten

Bald beginnen die Sommerferien. Viele Schüler möchten in dieser Zeit gern ihr Taschengeld aufbessern. Unternehmer, die Ferienjobber beschäftigen, müssen jedoch einiges beachten – ob Altersgrenze, Arbeitszeit oder Arbeitsbedingungen. Darauf verweist die IHK Ostthüringen.
„Jugendliche ab 15 Jahren, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, können während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr einen Ferienjob aufnehmen. Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern müssen addiert werden. Während dieser Zeit dürfen Schüler regelmäßig höchstens acht Stunden täglich in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr an fünf Tagen pro Woche arbeiten. Die Ruhepause muss bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit darüber hinaus mindestens 60 Minuten betragen. Die Beschäftigung am Wochenende und an Feiertagen ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Die besonderen Arbeitszeit- und Beschäftigungsbedingungen werden durch das Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt,“ erläutert IHK-Chefjuristin Sylvia Knöfel.
Auch Ferienjobber müssten vor Beginn der Beschäftigung vom Unternehmer über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Vermeidung am Arbeitsplatz unterwiesen werden. Ärztliche Erstuntersuchungen seien indes für eine Ferienarbeit nicht erforderlich. „Im Übrigen sind Schüler ‚echte‘ Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis befristet ist“, so die Rechtsexpertin.
Weitere Rechtsinformationen zu Ferienjobs für Unternehmer gibt es in der IHK bei Sylvia Knöfel, Tel. 0365 8553-457 oder per E-Mail: knoefel@gera.ihk.de.
23.06.2023, ba