Zuwendungssatzung
Zuwendungssatzung der IHK Ostthüringen zu Gera
(Lesefassung, gültig ab 1. Januar 2016)
§ 1 Zuwendungsbegriff und Bewilligungsvoraussetzungen
(1) Zuwendungen werden nach dieser Satzung, dem beschlossenen Wirtschaftsplan und unter Beachtung des für die IHK geltenden Rechts gewährt. Zuwendungen sind freiwillige finanzielle Leistungen an Stellen außerhalb der IHK, die unter Beachtung von § 1 IHKG und den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zur Erfüllung bestimmter Zwecke erfolgen, welche ohne diese nicht oder nicht in ausreichendem Maß erreicht werden.
Zuwendungen liegen begrifflich nur bei „Freiwilligkeit“ der Gewährung durch die IHK vor. Keine Zuwendungen liegen wegen fehlender „Freiwilligkeit“ vor, also bei Leistungen, auf die der Empfänger nach Grund und Höhe einen Rechtsanspruch hat.
Keine Zuwendungen sind insbesondere
- Preisgelder der IHK, bei denen die Auslobung der IHK einen Rechtsanspruch auf Entrichtung der Belohnung auslöst (§ 657 BGB); die Auslobung selbst erfüllt den Zuwendungsbegriff noch nicht, weil es hier an einer Zahlung fehlt; zudem unterliegen die ausgereichten Geldmittel keiner Zweckbindung.
- Leistungen auf Grund von Verträgen, für die eine Gegenleistung erbracht wird (z. B. Kauf- oder Mietvertrag, Leasing; IHK-Beteiligungen an Gesellschaften mit Zahlungspflichten; Sponsoring mit Leistungsaustausch etc.)
- Leistungen, die satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge (z. B. Vereine) oder Pflichtumlagen (z. B. beim DIHK) darstellen.
Keine Zuwendungen liegen weiterhin insbesondere vor bei Sachleistungen (z. B. auch Überlassung von Räumen), Aufwendungsersatz (z. B. an das IHK-Ehrenamt in Form von Reisekostenersatz, Prüferentschädigungen etc.), Personalgestellung, Errichtung von Stiftungen einschließlich Zustiftungen zum Stiftungskapital. Mit der Errichtung einer Stiftung entsteht ein eigenes Sondervermögen außerhalb der IHK; Rückforderungen aus dem Stiftungskapital sind rechtlich unzulässig.
Zuwendungen setzen eine „Geldleistung“ der IHK voraus. Hierunter fallen zweckgebundene Zuschüsse, z. B. auch in Form einer Verlustdeckungszusage, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen, bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen, andere nicht rückzahlbare Leistungen.
„Außerhalb“ der IHK bedeutet, dass die Zuwendung an einen eigenständigen Rechtsträger erfolgen muss. Das schließt nicht aus, dass eine Zuwendung an eine eigene Tochtergesellschaft der IHK oder einen Rechtsträger erfolgt, an dem die IHK beteiligt ist.
Zuwendungen unterliegen einer Zweckbindung. An der Zuwendung muss ein IHK-Interesse bestehen, dass sich im Rahmen des IHK-Aufgabenkatalogs nach § 1 Abs. 1 und 2 IHKG bewegen muss. Im Rahmen der Zweckbindung reicht jedes vernünftige, nachvollziehbare Interesse (insbesondere Wirtschaftsförderung, Förderung der beruflichen Bildung etc.). Lässt sich der Zweck der Zuwendung nicht als Aufgabe der IHK i. S. d. § 1 IHKG definieren, scheidet eine Zuwendung – gleichviel in welcher Höhe – von vornherein aus.
Die Bindung an die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 7a IHKG.
Zuwendungen erfolgen nur subsidiär, wenn der Zweck ohne sie nicht oder nicht in ausreichendem Maß erreicht werden kann.
(2) Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Mittelbewirtschaftung gesichert erscheint, und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist grundsätzlich unzulässig. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es regionale Vorhaben zugunsten der Wirtschaft gibt, die ein Novum darstellen oder auf sonstige Weise einzigartig sind, die ähnlich wie unternehmerische Investitionsentscheidungen nicht von Beginn an den Gesamtfinanzierungsbedarf mit Gewissheit erkennen lassen, sind Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich. Insbesondere sind für die Selbstverwaltungsorganisation der IHK typische Anschubfinanzierungen von Vorhaben zugunsten der Wirtschaft grundsätzlich zulässig (z. B. für ein regionales Infrastrukturvorhaben).
Für bereits beendete Projekte ist eine Zuwendung unzulässig.
(3) Bei Zuwendungen von mehreren Stellen, die dasselbe Projekt betreffen, hat der Zuwendungsempfänger im Antrag an die IHK sämtliche bereits genehmigte und geplante Zuwendungen zu benennen. Eine Überfinanzierung ist unzulässig.
§ 2 Art und Höhe der Zuwendung
(1) Die IHK fördert sowohl Projekte (Projektförderung) als auch Institutionen (Institutionelle Förderung):
- Projektförderungen sind Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben.
- Institutionelle Förderungen sind Zuwendungen zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben oder – in besonderen Ausnahmefällen – der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers.
(2) Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Zuwendung wird zur Vollfinanzierung oder Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bewilligt, und zwar
- mit einem festen Betrag der zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung),
- nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung) oder
- zur Deckung eines Fehlbedarfs, den der Zuwendungsempfänger nicht durch eigene oder fremde Mittel decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung).
Die Entscheidung über die Finanzierungsart liegt im Ermessen der IHK. Der Regelfall ist die Festbetragsfinanzierung, insbesondere in Fällen von geringer finanzieller Bedeutung. Sie ist jedoch nicht auf diese Fälle beschränkt. Für eine Zuwendung im Wege der Festbetragsfinanzierung sprechen insbesondere das Anschieben eines Vorhabens als Ausprägung der IHK als Selbstverwaltungsorganisation der Wirtschaft, die schnelle Reaktionsmöglichkeit und der geringere Verwaltungsaufwand bei der IHK im Rahmen des Antragsverfahrens und der Überwachung.
(3) Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des in der Bewilligung bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
(4) Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
§ 3 Antragsverfahren
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags (auch per Fax oder E-Mail). Der Antrag soll grundsätzlich mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei der IHK eingereicht werden (Anlage 1 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 125 KB)). Insbesondere in Fällen von geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Verwendung des Antragsformulars verzichtet werden.
Anträge auf Zuwendungen enthalten die zur Beurteilung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderliche Angaben. In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung kann auf diese Angaben im Antrag verzichtet werden. Die IHK kann nach den Verhältnissen im Einzelfall Nachweise und geeignete Unterlagen verlangen, die für die Bewilligung erheblich sind.
Bei einer Projektförderung sind dem Antrag i. d. R. ein Projektplan (i. d. R. mit Kurzdarstellung des Projektes, den wesentlichen Zielen, den wesentlichen Meilensteinen) sowie insbesondere ein Investitions- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) beizufügen. Ist der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, darf er im Investitions- und Finanzierungsplan nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) ansetzen.
Bei einem Antrag auf institutionelle Förderung sind dem Antrag die Satzung der Institution, wenn eine solche nicht existiert, eine kurze Darstellung der Institution (Aufgaben, Ziele, Sinn und Zweck) und geeignete Unterlagen wie Jahresabschlüsse (Bilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnungen) der letzten zwei Jahre, Plan-Gewinn- und Verlustrechnung des laufenden Jahres, Vermögensübersichten, ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan beizufügen.
Jeder Antrag hat Angaben über Zuwendungen von Dritten zu enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Zuwendung bereits getätigt werden, beantragt wurden oder wahrscheinlich erscheinen.
Jeder Antrag hat Angaben über den Zeitraum der Verwendung zu enthalten. Bei der Projektförderung ist die voraussichtliche Dauer des Projektes anzugeben, bei der institutionellen Förderung der Zeitraum, über den die Institution gefördert werden soll.
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Auch bei Zuwendungen ohne vorausgehenden förmlichen Antrag ist die Bewilligung entsprechend zu dokumentieren.
Unrichtige oder unvollständige Angaben des Antragsstellers können zu einer Strafbarkeit nach § 264 StGB (Subventionsbetrug) und Rückforderung der Zuwendung führen.
§ 4 Bewilligung
(1) Über Zuwendungen entscheidet
a. bis 500 €:
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Hauptgeschäftsführer
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b. bis 0,3 % der geplanten Aufwendungen des Wirtschaftsplans:
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Präsidium
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c. über 0,3 % der geplanten Aufwendungen des Wirtschaftsplans:
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Vollversammlung.
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(2) Zuwendungen werden schriftlich bewilligt. Bewilligungen erfolgen durch Zuwendungsvertrag (Anlage 2 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 129 KB)) oder durch Zuwendungsschreiben (Bescheid); die Zuwendungssatzung ist Bestandteil der Bewilligung und dieser beizufügen.
Die IHK entscheidet nach Zweckmäßigkeit im Einzelfall, ob sie durch einen Zuwendungsvertrag (öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. § 54 VwVfG) oder durch ein Zuwendungsschreiben (Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG) die Zuwendung bewilligt. In jedem Fall hat die Zuwendung öffentlich-rechtlichen Charakter, sodass im Konfliktfall der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).
(3) Die Bewilligung enthält insbesondere
a) die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
b) Art und Höhe der Zuwendung,
c) die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks,
d) die Festlegung der Finanzierungsart,
e) die Angabe der zuwendungsfähigen Ausgaben,
f) die Bindungsfrist, wenn mit der Geldzuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden,
g) evtl. Auflagen oder Bedingungen (Nebenbestimmungen),
h) den Bewilligungszeitraum; dieser kann über das laufende Wirtschaftsjahr hinausgehen,
i) den Zeitpunkt, ab wann frühestens und bis wann (ggf. bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses) die bewilligte Zuwendung abzurufen ist,
j) den Hinweis auf den zu erbringenden Verwendungsnachweis und die hierfür festgesetzte Frist,
k) Anzeige- und Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers, wenn sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten.
l) den Hinweis, dass unrichtige oder unvollständige Angaben zu einer Strafbarkeit nach § 264 StGB (Subventionsbetrug) führen können,
b) Art und Höhe der Zuwendung,
c) die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks,
d) die Festlegung der Finanzierungsart,
e) die Angabe der zuwendungsfähigen Ausgaben,
f) die Bindungsfrist, wenn mit der Geldzuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden,
g) evtl. Auflagen oder Bedingungen (Nebenbestimmungen),
h) den Bewilligungszeitraum; dieser kann über das laufende Wirtschaftsjahr hinausgehen,
i) den Zeitpunkt, ab wann frühestens und bis wann (ggf. bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses) die bewilligte Zuwendung abzurufen ist,
j) den Hinweis auf den zu erbringenden Verwendungsnachweis und die hierfür festgesetzte Frist,
k) Anzeige- und Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers, wenn sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten.
l) den Hinweis, dass unrichtige oder unvollständige Angaben zu einer Strafbarkeit nach § 264 StGB (Subventionsbetrug) führen können,
Bei den zuwendungsfähigen Ausgaben 4.3 e) liegt es im Ermessen der IHK, inwieweit diese für zuwendungsfähig angesehen werden. Insbesondere bei Projekt- oder institutioneller Förderung von Vorhaben, die nicht ausschließlich der Förderung der Wirtschaft dienen (§ 1 Abs. 2 IHKG), ist die exakte Festlegung im Zuwendungsvertrag bzw. Zuwendungsschreiben notwendig.
Zu den Nebenbestimmungen 4.3 g) zählt insbesondere die Einräumung von Nutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf die IHK oder die angemessene Beteiligung an Erträgen aus diesen Rechten in Folge der Projekt- bzw. institutionellen Förderung; bei Zuwendungen für forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten ist die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit (z. B. durch Veröffentlichung) zu regeln.
(4) Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die bewilligte Zuwendung entsprechend dem Förderanteil bei Anteilsfinanzierung oder in voller Höhe bei Fehlbedarfsfinanzierung. Bei Festbetragsfinanzierung ist § 1 Abs. 3 Satz 2 zu beachten. Wurde der Betrag schon ausgezahlt, gilt § 8 dieser Satzung.
§ 5 Auszahlung der Zuwendung und Mittelabruf
Die Zuwendung soll im engen zeitlichen Zusammenhang mit der genehmigten Förderung stehen. Die Zuwendung darf durch den in der Bewilligung benannten Zuwendungsempfänger nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für fällige Zahlungen benötigt wird.
Der Abruf der Zuwendung durch den in der Bewilligung benannten Zuwendungsempfänger hat dann zu erfolgen, wenn die Verwendung für den bestimmten Zweck unmittelbar bevorsteht, frühestens jedoch 2 Monate vor voraussichtlichem Verbrauch bzw. den anstehenden Zahlungen. Der Zuwendungsempfänger hat hierzu schriftlich anzuzeigen, wann dieser Zeitpunkt gekommen ist. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden:
a) bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
b) bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbetrag anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
b) bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbetrag anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
Daneben hat der Zuwendungsempfänger der IHK unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn
a) er nach Vorlage des Finanzierungsplans im Antragsverfahren oder auch erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen oder privaten Dritten beantragt oder von ihnen erhält,
b) sich eine Überfinanzierung abzeichnet,
c) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich wesentlich ändern oder wegfallen,
d) sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder nicht mit der bewilligten Zuwendung zu erreichen ist,
e) die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
f) mit der Zuwendung erworbene oder hergestellte Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung (vgl. 4.3 f)) nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
g) ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
b) sich eine Überfinanzierung abzeichnet,
c) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich wesentlich ändern oder wegfallen,
d) sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder nicht mit der bewilligten Zuwendung zu erreichen ist,
e) die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
f) mit der Zuwendung erworbene oder hergestellte Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung (vgl. 4.3 f)) nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
g) ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
Bei der Förderung längerfristiger oder mehrjähriger Vorhaben sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form der Laufzeit entsprechend nachgewiesen wird; in jedem Fall hat der Zuwendungsempfänger bei mehrjährigen Vorhaben bis zum 31.01. eines jeden Jahres die Verwendung der im Vorjahr ausgezahlten Beträge nachzuweisen.
§ 6 Überwachung und Nachweis der Verwendung
Der Zuwendungsempfänger hat der IHK eine antragsgemäße Mittelverwendung entsprechend der Bewilligung und unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen. Der IHK ist beim Zuwendungsempfänger ein umfassendes Prüfungsrecht einzuräumen.
Der Verwendungsnachweis (Anlage 3 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 108 KB)) ist vom Zuwendungsempfänger möglichst zeitnah nach Inanspruchnahme der Mittel, jedoch spätestens innerhalb der von der IHK gesetzten Frist schriftlich einzureichen.
Dabei ist zu differenzieren zwischen
a) Verwendungsnachweis (mit Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis)
b) einfachem Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen), bestehend aus einem Sachbericht und summarischer Darstellung von Einnahmen und Ausgaben gemäß Investitions- und Finanzierungsplan (Projektförderung) oder Übersendung des Jahresabschlusses / Jahresrechnung (bei institutioneller Förderung)
c) Verwendungsbestätigung, die auch elektronisch erfolgen kann. In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung genügt die Übersendung der Rechnung, aus der sich ergibt, welche Gegenstände zur Erfüllung des Zuwendungszwecks mit den Zuwendungsmitteln beschafft wurden.
b) einfachem Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen), bestehend aus einem Sachbericht und summarischer Darstellung von Einnahmen und Ausgaben gemäß Investitions- und Finanzierungsplan (Projektförderung) oder Übersendung des Jahresabschlusses / Jahresrechnung (bei institutioneller Förderung)
c) Verwendungsbestätigung, die auch elektronisch erfolgen kann. In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung genügt die Übersendung der Rechnung, aus der sich ergibt, welche Gegenstände zur Erfüllung des Zuwendungszwecks mit den Zuwendungsmitteln beschafft wurden.
Bei einer mehrjährigen Förderung ist die IHK spätestens bis zum 31.12. des Jahres der letzten Überweisung über das Projektergebnis (i. d. R. mit Kurzdarstellung des Projektes, erreichte Ziele, Meilensteine), soweit es sich um eine Projektförderung handelt, und mittels eines schriftlichen Abschlussberichtes mit den wesentlichen Ergebnissen zu informieren, soweit es sich um eine institutionelle Förderung handelt.
Die IHK prüft den fristgerechten Eingang des Verwendungsnachweises und die Einhaltung der Anforderungen an den Inhalt des Nachweises. Sie prüft außerdem die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Sie kann den Verwendungsnachweis vollständig prüfen oder sich auf Stichproben beschränken. Sie kann weitere Belege, Ergänzungen oder Erläuterungen verlangen. Es ist sicherzustellen, dass die Prüfung des Verwendungsnachweises durch eine von der zuwendenden Stelle unabhängige Stelle der IHK (anderer Bereich; Abteilung) erfolgt.
§ 7 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung
In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung bestehen Verfahrenserleichterungen für das Antragsverfahren und für den Nachweis der Mittelverwendung. Ein Fall von geringer finanzieller Bedeutung ist in der Regel anzunehmen, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung bei institutioneller Förderung für ein Wirtschaftsjahr oder bei einer Projektförderung pro Jahr und Zuwendungsempfänger insgesamt nicht mehr als 10.000 Euro beträgt.
Insbesondere kann bei solchen Fällen
a) abweichend von § 1 Abs. 2 S. 2 eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ohne größeren Prüfungsaufwand erfolgen,
b) regelmäßig eine Festbetragsfinanzierung erfolgen,
c) auf die Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars verzichtet werden; ein formloser schriftlicher Antrag sollte jedoch verlangt werden,
d) auf die Einforderung von Nachweisen und geeigneten Unterlagen im Antragsverfahren verzichtet werden,
e) der Nachweis auf einen einfachen Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) oder – im Falle der Festbetragsfinanzierung - eine Verwendungsbestätigung beschränkt werden.
b) regelmäßig eine Festbetragsfinanzierung erfolgen,
c) auf die Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars verzichtet werden; ein formloser schriftlicher Antrag sollte jedoch verlangt werden,
d) auf die Einforderung von Nachweisen und geeigneten Unterlagen im Antragsverfahren verzichtet werden,
e) der Nachweis auf einen einfachen Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) oder – im Falle der Festbetragsfinanzierung - eine Verwendungsbestätigung beschränkt werden.
§ 8 Rückforderung der bewilligten Zuwendung
(1) Die bewilligte und ggf. bereits ausgezahlte Zuwendung soll von der IHK ganz oder teilweise ex tunc zurückgefordert werden, insbesondere wenn
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist;
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird;
- in der Bewilligung definierte (auflösende) Bedingungen (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung) eingetreten sind;
- die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet wird oder
- Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurden.
Von der Rückforderung der bewilligten und ggf. bereits ausgezahlten Zuwendung kann im Einzelfall abgesehen werden. Ob ein solcher Fall gegeben ist, liegt im Ermessen der IHK.
(2) Die Rückforderung bedarf der Schriftform. Sie erfolgt durch Bescheid, im Falle der Bewilligung der Zuwendung in einem Vertrag zusammen mit der Kündigung des Zuwendungsvertrages. Bei einer Zuwendung, die in mehreren Teilbeträgen für ein Gesamtvorhaben ausbezahlt wird, kann die gesamte Zuwendung zurückgefordert werden.
(3) Im Falle der Rückforderung einer Zuwendung unterliegt diese der Verzinsung ab Empfang der Zuwendung und ist vom Zuwendungsempfänger der IHK zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist mit 5 Prozent/Jahr über dem Basiszinssatz zu verzinsen. In begründeten Fällen kann von der Verzinsung ganz oder teilweise abgesehen werden, insbesondere wenn die Zinsforderung eine unbillige Härte für den Zuwendungsempfänger darstellen würde, etwa in Relation zum Zuwendungsbetrag, oder die Zinserhebung für die IHK unter Berücksichtigung des Zuwendungsbetrages zu einem unverhältnismäßigen Erhebungsaufwand führen würde.
Im Fall der Rückforderung sind Geldzuwendungen nicht erst ab Zugang des Rückforderungs- (Erstattungs-)bescheides, sondern ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Zuwendung zu verzinsen. „Empfang der Zuwendung“ liegt ab dem Zeitpunkt der Gutschrift der Geldzuwendung auf dem Konto des Zuwendungsempfängers vor, der der IHK im Fall der Rückforderung auf Verlangen mitzuteilen ist. Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, wenn die IHK als Tag der erfolgten Zuwendung den Zeitpunkt zugrunde legt, zu dem das IHK-Konto entsprechend belastet wurde.
Im Fall der Rückforderung sind Geldzuwendungen nicht erst ab Zugang des Rückforderungs- (Erstattungs-)bescheides, sondern ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Zuwendung zu verzinsen. „Empfang der Zuwendung“ liegt ab dem Zeitpunkt der Gutschrift der Geldzuwendung auf dem Konto des Zuwendungsempfängers vor, der der IHK im Fall der Rückforderung auf Verlangen mitzuteilen ist. Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, wenn die IHK als Tag der erfolgten Zuwendung den Zeitpunkt zugrunde legt, zu dem das IHK-Konto entsprechend belastet wurde.
(4) Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Zuwendung gilt die Verzinsungsregelung gemäß Absatz 3 entsprechend ab Auszahlung.
Zuwendungssatzung
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beschlossen:
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von der Vollversammlung der IHK Ostthüringen zu Gera am 2. September 2015
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Rechtsgrundlage:
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§ 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2749)
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genehmigt:
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vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft am 20. Oktober 2015 unter dem Aktenzeichen 3404/5-3-20
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ausgefertigt:
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am 27. Oktober 2015 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
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bekannt gemacht:
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in der "Ostthüringer Wirtschaft", 12/2015/1/2016, S. 27-32
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in Kraft:
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ab 1. Januar 2016
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