Umschulungsprüfungsregelung


(Lesefassung, gültig ab 1. August 2012)
§ 1 Anwendungsbereich
Nachstehende Vorschriften gelten für Umschulungsprüfungen der IHK Ostthüringen zu Gera in nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberufen.
§ 2 Ziel, Inhalt und Anforderungen der Umschulungsprüfung
Für Umschulungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen gelten die Bestimmungen über die Abschlussprüfung der jeweils einschlägigen Ausbildungsordnung.
§ 3 Bezeichnung des Umschulungsabschlusses
Die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung führt zu der in der jeweiligen Ausbildungsordnung genannten Abschlussbezeichnung.
§ 4 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen
  1. wer an einer auf das Ausbildungsziel des jeweiligen staatlich anerkannten Ausbildungsberufes gerichteten Umschulungsmaßnahme teilgenommen hat, welche nach Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprochen hat,
  2. wessen Umschulungsmaßnahme der IHK Ostthüringen zu Gera schriftlich angezeigt wurde und
  3. wer die im Umschulungsvertrag vereinbarte Umschulungszeit zurückgelegt und die zum Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit notwendigen praktischen Zeiten absolviert hat.
(2) Sofern die Prüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung gesondert zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn Umschüler aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Umschulungsprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Umschulungsprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
§ 5 Prüfungsverfahren
Für die Durchführung von Umschulungsprüfungen gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Ostthüringen zu Gera vom 1. November 2007, veröffentlicht in der Ostthüringer Wirtschaft November 2007.
Umschulungsprüfungsregelung
beschlossen:
vom Berufsbildungsausschuss am 28. Juni 2012
Rechtsgrundlage:
§ 71 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 59 und 60 BBiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
ausgefertigt:
am 29. Juni 2012 durch Präsident und Hauptgeschäftsführer
bekannt gemacht:
in der "Ostthüringer Wirtschaft", 08/2012, S. 30
in Kraft:
ab 1. August 2012