Ausbildungsregelung Fachpraktiker/in für Floristik
Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Floristik und zur Fachpraktikerin für Floristik vom 24. März 2026
(Lesefassung, gültig ab 1. Mai 2026)
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Floristik und zur Fachpraktikerin für Floristik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Betrieben oder Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Menschen mit Behinderung dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von Menschen mit Behinderung gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilder oder Ausbilderinnen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilder oder Ausbilderinnen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen
(1) Ausbilder und Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen.
(2) Die rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation muss folgende Kompetenzfelder abdecken:
- Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
- Psychologie,
- Pädagogik, Didaktik,
- Rehabilitationskunde,
- Interdisziplinäre Projektarbeit,
- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,
- Recht,
- Medizin.
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn eine mindestens gleichwertige Qualifikation auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 24 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
(3) Die Berufsausbildung gliedert sich in
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Der Ausbildungsrahmenplan ist Bestandteil der Ausbildungsregelung.
(2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in folgenden Berufsbildpositionen gebündelt (Ausbildungsberufsbild):
ABSCHNITT A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- Pflanzenschmuck und Blumenschmuck anlassbezogen gestalten
- Pflanzen pflegen und Pflanzenteile versorgen
- Führen von Verkaufsgesprächen mit Kunden und Kundinnen
- Produkte verkaufen
- Waren präsentieren
- Mitwirken an der Beschaffung von Waren
- Waren annehmen und lagern
- Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte planen
- Werkstoffe und Betriebsmittel bereitstellen
ABSCHNITT B
Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit
- Digitalisierte Arbeitswelt
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Gestreckten Abschlussprüfung nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig und nachweisbar durchzusehen. Auszubildende können nach Maßgabe von Art und Schwere ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(4) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate und die in Abschnitt A, laufende Nummern 1 bis 9, aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(5) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen floraler Werkstücke statt.
(6) Im Prüfungsbereich Herstellen floraler Werkstücke besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(7) Im ersten Teil hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist
- Arbeitsschritte zu planen,
- Arbeitstechniken auszuwählen,
- Arbeitsplätze einzurichten,
- Monosträuße mit Schnittgrün zu binden,
- Anstecker herzustellen,
- Kranzkörper zu binden,
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie
- Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
Die zu prüfende Person hat drei Arbeitsaufgaben durchzuführen. Die Prüfungszeit für die Durchführung der drei Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 150 Minuten.
(8) Im zweiten Teil hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
- die Pflege von Pflanzen zu erläutern,
- die Versorgung von Pflanzenteilen zu erläutern sowie
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Die zu prüfende Person hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 45 Minuten.
(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent sowie
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
§ 11 Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.
(2) Der Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(4) Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- Anfertigen von Sträußen,
- Angewandte Technologie,
- Warenwirtschaft sowie
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 Prüfungsbereich Anfertigen von Sträußen
(1) Im Prüfungsbereich Anfertigen von Sträußen hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
- Arbeitsschritte zu planen,
- Arbeitstechniken und Werkzeuge auszuwählen,
- Arbeitsplätze einzurichten,
- Sträuße zu binden,
- Pflanzungen anzufertigen,
- angefertigte Sträuße zu präsentieren,
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Die zu prüfende Person hat zwei Arbeitsaufgaben durchzuführen. Ausgehend von den Arbeitsaufgaben wird mit der zu prüfenden Person ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 140 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 10 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich Angewandte Technologie
(1) Im Prüfungsbereich Angewandte Technologie hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
- den anlassbezogenen Einsatz von Gestaltungselementen zu beschreiben,
- die Auswahl und Vorbereitung von floralen und nonfloralen Werkstoffen darzustellen,
- Schadbilder an Pflanzen und Pflanzenteilen zu erkennen,
- die Auswahl und Vorbereitung technischer Hilfsmittel zur Herstellung floraler Werkstücke nach technischen und gestalterischen Kriterien darzustellen,
- die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie
- seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Warenwirtschaft
(1) Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
- die Annahme und Kontrolle von Waren zu erläutern,
- die werterhaltende Lagerung von Waren zu erläutern,
- die Präsentation von Waren darzustellen,
- den Verkauf von Waren zu erklären,
- die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen an das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- Herstellen floraler Werkstücke mit 20 Prozent,
- Anfertigen von Sträußen mit 50 Prozent,
- Angewandte Technologie mit 10 Prozent,
- Warenwirtschaft mit 10 Prozent sowie
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Die zu prüfende Person kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) Angewandte Technologie,
b) Warenwirtschaft oder
c) Wirtschafts- und Sozialkunde, - wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 18 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der oder dem Auszubildenden und der oder dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker in der Floristik/zur Fachpraktikerin in der Floristik vom 20. Mai 2014 außer Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt bestehende Berufsausbildungsverhältnisse ist die aufgehobene Ausbildungsregelung weiter anzuwenden.
Anlage zu § 8
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Floristik und zur Fachpraktikerin für Floristik
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Floristik und zur Fachpraktikerin für Floristik
Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. - 18. Monat |
19. - 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Pflanzenschmuck und Blumenschmuck anlassbezogen gestalten | a) florale und nonflorale Werkstoffe sowie handwerkliche b) Fertigungstechniken anlassbezogen auswählen Gestaltungselemente einsetzen c) florale und nonflorale Werkstoffe präparieren und stabilisieren d) Kranzkörper anfertigen, insbesondere Kranzkörper binden e) Sträuße, Gefäßfüllungen und Pflanzungen anfertigen f) Anstecker anfertigen g) betriebliche Standards zur Qualitätssicherung bei der Gestaltung von Pflanzenschmuck und Blumenschmuck umsetzen h) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften und Bedienungsanleitungen einsetzen |
30 | |
| i) Trends bei der Gestaltung von Pflanzenschmuck und Blumenschmuck berücksichtigen j) Kränze und Formbinderei anfertigen k) Tischfloristik, insbesondere Gestecke, unter Berücksichtigung von Tischformen und Tischgrößen anfertigen l) Hochzeitsfloristik, insbesondere Schmuck für Braut und Bräutigam, Körperschmuck sowie Fahrzeugschmuck, anfertigen m) Trauerfloristik, insbesondere Sargschmuck und Urnenschmuck sowie Trauerkränze und Trauergestecke, unter Berücksichtigung von Friedhofssatzungen anfertigen n) Raumfloristik unter Berücksichtigung von Raummerkmalen und Lichteinwirkungen anfertigen |
25 | |||
| 2 | Pflanzen pflegen und Pflanzenteile versorgen | a) Pflanzen und Pflanzenteile bestimmen b) Werkstoffkalender einsetzen c) Lebensvorgänge von Pflanzen und Pflanzungen unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren fördern d) Schnittblumen, Schnittgrün und Pflanzenteile unter Berücksichtigung ihrer Ansprüche versorgen |
20 | |
| e) Lebensvorgänge von Pflanzen und Pflanzungen unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren optimieren f) Gefahrensymbole beachten g) Schadbilder von Schädlingen und Krankheiten erkennen sowie Maßnahmen ergreifen |
20 | |||
| 3 | Führen von Verkaufsgesprächen mit Kunden und Kundinnen | a) eigenes Auftreten als Beitrag zur Zufriedenheit von Kunden und Kundinnen beachten und Schlussfolgerungen daraus ziehen b) Waren produkt- und anlassbezogen verpacken c) Waren zum Schutz vor Transportschäden und Witterungseinflüssen verpacken |
7 | |
| d) Kunden und Kundinnen begrüßen, Methoden der aktiven Ansprache einsetzen sowie Wünsche erfassen und darauf eingehen e) Verkaufsgespräche mit Kunden und Kundinnen führen f) Kunden und Kundinnen über nachhaltiges floristisches Handeln sowie über ökologisch und sozial nachhaltige Produkte und Verhaltensweisen informieren g) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen ergreifen |
8 | |||
| 4 | Produkte verkaufen | a) florale Werkstücke und nonflorale Waren verkaufen b) an der Anwendung von Zahlungssystemen und Kassensystemen mitwirken c) saisonale Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berücksichtigen |
6 | |
| 5 | Waren präsentieren | a) Vollständigkeit und Qualität des Warenangebotes prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen | 4 | |
| b) Produktinformationen bereitstellen, Waren auszeichnen und Produktinformationen einsetzen c) Waren verkaufsfördernd präsentieren d) Erscheinungsbild des Betriebes beurteilen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen |
8 | |||
| 6 | Mitwirken an der Beschaffung von Waren | a) an der Bedarfsermittlung von Waren, insbesondere an floralen und nonfloralen Werkstoffen und technischen Hilfsmitteln, mitwirken b) an der Einhaltung rechtlicher Regelungen, insbesondere zum Naturschutz und Artenschutz sowie zum Umgang mit invasiven Arten, mitwirken c)betriebsinterne Informations- und Kommunikationssysteme für die Beschaffung von Waren nutzen d) an der Durchführung von Bestellungen mitwirken und Liefertermine beachten |
7 | |
| 7 | Waren annehmen und lagern | a) Waren annehmen und Lieferscheine prüfen b) Einhalten von Lieferterminen, Qualitäten und Mengen kontrollieren c) Mängel feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zu deren Behebung einleiten d) Wareneingänge erfassen e) Lagerbestände überprüfen und dokumentieren sowie an Inventuren mitwirken f) Wiederverwendbarkeit von Verpackungen prüfen sowie Abfälle trennen und nach rechtlichen Regelungen entsorgen |
4 | |
| g) Waren gemäß ihren Ansprüchen werterhaltend lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren und dokumentieren | 2 | |||
| 8 | Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte planen | a) Arbeitsaufträge prüfen b) Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Beachtung von betrieblichen Vorgaben festlegen c) Werkstofflisten erstellen d) Werkstoffe und Betriebsmittel vorbereiten und bereitstellen sowie Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Arbeitsabläufen vorbereiten und einrichten e) Arbeitsergebnisse dokumentieren und kontrollieren f) Informations- und Kommunikationstechniken anwenden |
10 | |
| 9 | Werkstoffe und Betriebsmittel bereitstellen | a) Werkzeuge und Maschinen auftragsbezogen auswählen, vorbereiten und bereitstellen b) Werkzeuge und Maschinen reinigen, pflegen und aufbewahren c) Störungen an Werkzeugen und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen veranlassen d) Werkstoffe auftragsbezogen vorbereiten und bereitstellen e) persönliche Schutzausrüstung auswählen und einsetzen |
3 | |
| f) Verfügbarkeit und Qualität von Werkstoffen prüfen und sicherstellen g) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen und Maschinen sicherstellen |
2 | |||
Abschnitt B:
Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
|
Lfd Nr.
|
Berufsbildpositionen |
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
|
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
|
|
| 1. - 18. Monat |
19. - 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht |
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebs erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern |
während der gesamten Ausbildung | |
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
während der gesamten Ausbildung | |
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren |
während der gesamten Ausbildung | |
| 4 | Digitalisierte Arbeitswelt | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren |
während der gesamten Ausbildung | |
| Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung Fachpraktiker für Floristik und zur Fachpraktikerin für Floristik | |
| Beschluss: | Berufsbildungsausschuss am 19. März 2026 |
| Rechtsgrundlage: | § 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 BBiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) |
| Ausfertigung: | 24. März 2026 durch Präsidenten und Hauptgeschäftsführer |
| Bekanntmachung: | 7. April 2026 im Bundesanzeiger |
| Inkrafttreten: | 1. Mai 2026 |