IHK-Beiträge für das Geschäftsjahr 2009

als Auszug aus der Wirtschaftssatzung der IHK Ostthüringen zu Gera für das Geschäftsjahr


II. Beitrag

IHK-Zugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 € nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem
31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind im Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und in dem darauf folgenden Jahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000,00 € nicht übersteigt.

III. Als Grundbeiträge sind zu erheben von

1.
IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 30.000 €, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II eingreift
45,00 €
2.
IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 30.000 € bis 50.000 €
80,00 €
3.
IHK-Zugehörigen, die im Handelsregisteroder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 8.000 €
120,00 €
4.
IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 8.000 € bis 25.000 €
130,00 €
5.
IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 25.000 € bis 50.000 €
180,00 €
6.
allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 50.000 € bis 100.000 €
300,00 €
7.
allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 100.000 €
400,00 €
8.
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen
mehr als 2.500.000 € Bilanzsumme
mehr als 5.000.000 € Umsatz
mehr als 50 Beschäftigte,
auch wenn sie sonst nach Ziff. III, 1.-7. zu veranlagen wären
500,00 €
9.
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
mehr als 6.875.000 € Bilanzsumme
mehr als 13.750.000 € Umsatz
mehr als 150 Beschäftigte,
auch wenn sie sonst nach Ziff. III, 1.-7. zu veranlagen wären
2.000,00 €
10.
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
mehr als 13.750.000 € Bilanzsumme
mehr als 27.500.000 € Umsatz
mehr als 250 Beschäftigte,
auch wenn sie sonst nach Ziff. III, 1.-7. zu veranlagen wären
4.000,00 €
11.
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
mehr als 27.500.000 € Bilanzsumme
mehr als 55.000.000 € Umsatz
mehr als 500 Beschäftigte,
auch wenn sie sonst nach Ziff. III, 1.-7. zu veranlagen wären
10.000,00 €

IV. Umlagen

Als Umlagen sind zu erheben 0,2 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 € für das Unternehmen zu kürzen.

V. Bemessungsjahr

Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2009.

VI. Bemessungsgrundlage

Der Bemessung des Grundbeitrages gemäß III, 1.-7. wird der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz zugrundegelegt, wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt ist, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb des IHK-Zugehörigen.

VII. Vorauszahlung

Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des der IHK zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz, Bilanzsumme und Zahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich sind.

VIII. Veranlagung nach Mitteilung durch Mitgliedsunternehmen

Soweit der IHK kein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt, der IHK-Zugehörige jedoch seinen Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, auch eines voraussichtlichen, der IHK mitgeteilt hat, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des mitgeteilten Betrages erhoben.

IX. Veranlagung ohne Mitteilung durch Mitgliedsunternehmen

Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gemäß Ziff. III 1. durchgeführt.
Von den übrigen IHK-Zugehörigen wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages gem.
Ziff. III 3. erhoben. § 14 der Beitragsordnung bleibt hiervon unberührt.