Das Wichtigste zur Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer.
Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, sind Sie verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies muss bis spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums geschehen. Die Anmeldungen sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. In Härtefällen (zum Beispiel bei Nichtvorhandensein eines Computers mit Internetzugang) kann auf schriftlichen Antrag die Übermittlung in Papierform vom Finanzamt gestattet werden.
Der Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bei sehr geringen Beträgen kann auch das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr der Anmeldezeitraum sein. Neben der Lohnsteuer müssen auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer für den Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt werden. Letzteres natürlich nur, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer Kirche ist, die Kirchensteuer erhebt. Bemessungsgrundlage ist die einzubehaltende Lohnsteuer des Arbeitnehmers.
Früher brauchten Arbeitgeber für die Personalabrechnung vom Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte. Die Papierkarte hat aber bereits seit mehreren Jahren ausgedient. Das elektronische ELStAM-Verfahren ist nach einigen Verzögerungen erfolgreich am 1. Januar 2013 gestartet. ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale und ersetzte die frühere Lohnsteuerkarte in Papierform.
Weitere Hinweise zur Lohnsteueranmeldung sowie zum ELStAM-Verfahren erhalten Sie im Internet unter https://www.elster.de/arbeitg_recht.php.