Das Wichtigste zur Einkommen- und Lohnsteuer

Bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine direkte Steuer, die auf das Einkommen aller natürlichen Personen erhoben wird. Für den Staat stellt sie eine der wichtigsten Einnahmequellen dar. Ihr Gegenstück, das für Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs gilt, ist die Körperschaftsteuer.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen einer natürlichen Person innerhalb des Veranlagungszeitraumes. Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt insgesamt sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen. Darunter fallen auch die sogenannten Gewinneinkünfte, also die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit.

Verlustberücksichtigung

Verluste werden steuerlich grundsätzlich berücksichtigt. Der Verlustausgleich erfolgt in erster Linie innerhalb derselben Einkunftsart, in zweiter Linie dann mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten. So kann beispielsweise ein Verlust aus gewerblicher Tätigkeit auch mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden. Die in einem Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigungsfähigen Verluste können bis zu einem Betrag von einer Million Euro in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Darüber hinausgehende Verluste können vorgetragen werden.

Einkommensteuertarif

Die Höhe der Einkommensteuer hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Steuertarif, das heißt, dass sich mit steigendem zu versteuernden Einkommen der anzuwendende Steuersatz erhöht. Einzelheiten hierzu werden in § 32 a EStG näher geregelt. Bis zum sogenannten Grundfreibetrag muss auf das Einkommen keine Einkommensteuer gezahlt werden. Hiernach beginnt der Einkommensteuertarif mit einem Eingangssteuersatz in Höhe von 14 Prozent und steigt in zwei Zonen anteilig bis zum Spitzensteuersatz in Höhe von 42 Prozent. Bei hohem Einkommen erfolgt darüber hinaus die Besteuerung mit dem erhöhten Spitzensteuersatz in Höhe von 45 Prozent, die sogenannte Reichensteuer.

Thesaurierungsbegünstigung

Für Personenunternehmen, wie beispielsweise die Kommanditgesellschaft (KG), besteht nach § 34a EstG die Möglichkeit der so genannten Thesaurierungsbegünstigung. Danach können bei bilanzierenden Unternehmen thesaurierte, das heißt einbehaltene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Die parallel anfallende Gewerbesteuer wird hierauf weiterhin angerechnet. Die Sache hat jedoch den Haken, dass im Falle einer späteren Entnahme der thesaurierten Gewinne eine Nachversteuerung wie der Besteuerung von Dividenden bei Kapitalgesellschaften erfolgt. Der Nachversteuerungssatz beträgt 25 Prozent. Hierdurch kann sich bei der späteren Entnahme insgesamt betrachtet eine höhere Steuerlast ergeben als bei "Regelbesteuerung". Daher sollte die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Veranlagung

Nach Ablauf des Kalenderjahres wird der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt. Dazu muss er bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Steuererklärung abgeben. Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln (ELSTER-Verfahren).  Bei der Abgabe durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist in bestimmten Fällen bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Bei doppelter Buchführung ist der Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. Anschließend wird vom Finanzamt die Steuerschuld festgesetzt und per Steuerbescheid bekannt gegeben wird.

Vorauszahlung

Die Steuer ist grundsätzlich erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, dem sogenannten Veranlagungszeitraum fällig. Dennoch verlangt das Finanzamt vierteljährliche Steuervorauszahlungen. Während des Veranlagungszeitraumes müssen Unternehmer Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich geschuldeten Einkommensteuer entrichten. Das örtliche Finanzamt legt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld müssen dann vierteljährlich, nämlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember, Vorauszahlungen geleistet werden. Dabei orientiert sich das Finanzamt an der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die ersten Vorauszahlungen im Jahr der Existenzgründung werden nach den Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung festgesetzt. Sollten Vorauszahlungen für das aktuelle Kalenderjahr im Einzelfall zu hoch festgesetzt werden, weil sich wichtige Rahmenbedingungen geändert haben, kann Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Sie wird bei der Lohnzahlung an Beschäftigte vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Unter den steuerpflichtigen Lohn zählen nicht nur die Barvergütung, sondern auch Sachbezüge (zum Beispiel verbilligte Mahlzeiten) und andere geldwerte Vorteile (zum Beispiel private Nutzung eines betrieblichen Pkw). Die Lohnsteuer muss bis spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums geschehen. Der Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bei sehr geringen Lohnsteuerbeträgen kann auch das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr der Anmeldezeitraum sein. Neben der Lohnsteuer müssen generell auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer für den Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt werden. Ersteres natürlich nur, wenn der Arbeitnehmer für den Solidaritätszuschlag die Lohnsteuerfreigrenze überschreitet und im zweiten Fall Mitglied einer Kirche ist, die Kirchensteuer erhebt.
Für den zutreffenden Lohnsteuerabzug ist für den Arbeitgeber die Berücksichtigung der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers maßgeblich. Zu diesen Merkmalen zählen beispielsweise die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und andere Freibeträge. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden von der Finanzverwaltung in einer Datenbank gespeichert und auf Anforderung Ihrem Arbeitgeber auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, die sogenannten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz: ELStAM)
Weitere Hinweise zur Lohnsteueranmeldung sowie zum ELStAM-Verfahren erhalten Sie im Internet unter https://www.elster.de/arbeitg_recht.php.

Stand: 27. Januar 2023