Steuerliche Änderungen für die GbR


Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ändern sich zum 1. Januar 2024 diverse Regelungen in Bezug auf Personengesellschaften und damit insbesondere auch für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und Kommanditgesellschaften (KG). Auch steuerliche Vorschriften sind betroffen.

Die GbR erhält eigenes Gesellschaftsvermögen

Das MoPeG modernisiert das bisher gesetzlich geregelte Wesen der GbR. Hintergrund ist, dass die gesetzlichen Regelungen und deren Grundgedanke teilweise aus der Zeit des Inkrafttretens des BGB vor über 100 Jahren stammen und nun nicht mehr zeitgemäß sind. Die wesentlichsten Änderungen betreffen:

  • Das Gesellschaftsregister
In einem neu geschaffenen Gesellschaftsregister – vergleichbar mit dem Handelsregister – können sich GbRs eintragen lassen und treten dann als eGbR auf. In Einzelfällen ist eine Eintragung Pflicht, z.B. bei Grundbesitz der Gesellschaft.
  • Die Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit der GbR wird gesetzlich anerkannt. Das Gesetz unterscheidet künftig zwischen rechtsfähigen Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Gesellschaften, z.B. Erbengemeinschaften
  • Das Gesamthandsprinzip
Die rechtsfähige GbR wird selbst Vermögensträgerin und es wird ein eigenständiges Gesellschaftsvermögen eingeführt. Das Gesamthandsprinzip gilt künftig nicht mehr.
  • Die Umwandlung
Die eGbR wird umwandlungsfähig und ermöglicht nun vereinfachte Umstrukturierungen von künftig eingetragenen Gesellschaften.

Auswirkungen im Steuerrecht

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts soll nach dem Willen des Gesetzgebers, trotz Wegfalls des Gesamthandprinzips, keine steuerlichen Auswirkungen entfalten. Allerdings wird es zum aktuellen Zeitpunkt tatsächlich zu Auswirkungen auf das Grunderwerbsteuerrecht geben.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit diversen Anpassungen steuerliche Auswirkungen vermieden werden. Durch das ebenfalls kommende Wachstumschancengesetz ist unter anderem sowohl eine Anpassung der Abgabenordnung als auch eine Anpassung im Erbschaftssteuergesetz vorgesehen. Demnach soll das neue Gesellschaftsvermögen mit einer Änderung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO sowie nach einem neu einzufügenden § 2a ErbStG für diese Zwecke weiter als Gesamthandsvermögen gelten und damit keine ertragsteuerlichen und erbschaftsteuerlichen Auswirkungen ausgelöst werden.
Auswirkungen ergeben sich jedoch aktuell im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer. Denn die steuerbefreienden Regelungen der § 5 und § 6 GrEStG nehmen explizit Bezug auf das Gesamthandsvermögen und sind künftig wohl nicht mehr anwendbar. Eine Anpassung dieser Vorschriften selbst ist aktuell nicht geplant. Allerdings soll der Entfall des Gesamthandsvermögen nicht zu einer Verletzung der Nachbehaltensfristen führen und damit zumindest keine Nachversteuerung erfolgen.
Das Bundesministerium der Justiz hat Informationen zum Gesetz auf seiner Interseite zusammengetragen.
Stand: 1. November 2023