Nebenkosten bei steuerfreien Benefits

Mit Urteil vom 23. November 2023 – Az. VI R 24/21 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind.
In den Jahren 2011 bis 2014 ermöglichte die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern die Teilnahme an Gesundheitstagen, die jeweils freitags um 12:00 Uhr begannen und sonntags gegen 14:00 Uhr endeten. Die Unterbringung der Teilnehmer erfolgte während der Gesundheitstage in einem Ferienzentrum oder Hotel. Das Veranstaltungsangebot bestand beispielsweise aus der Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressiver Muskelentspannung oder aus Ernährungskursen. Von dem für die Seminarteilnahme nebst Unterkunft und Verpflegung kalkulierten Preis mussten die Arbeitnehmer lediglich einen Eigenanteil in Höhe von ca. 1/3 zahlen. Die Arbeitgeberin behandelte die Vorteile aus der vergünstigten Teilnahme an den Gesundheitstagen insgesamt als steuerfreien Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 34 EStG. Das Finanzamt hingegen war der Ansicht, die Steuerbefreiung erstrecke sich nicht auf Neben- oder Zusatzleistungen, wie die Kosten der Verpflegung und Unterkunft.
Der BFH entschied, dass die geldwerten Vorteile aus den Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nicht steuerfrei sind. Steuerfrei seien zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a Sozialgesetzbuch V genügen, soweit sie eine bestimmte Summe im Kalenderjahr nicht übersteigen. Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zählen nicht zu diesen Leistungen, da sie weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern noch die Gesundheit fördern.
Die Entscheidung erging zwar zur Rechtslage, die bis Ende 2018 galt. Doch hat sie auch weiterhin gleichermaßen Bedeutung. Vom Arbeitgeber mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende Neben- oder Zusatzleistungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, vgl. BMF-Schreiben v. 20.4.2021, BStBl I 2021. Jedoch ist individuell zu prüfen, ob aktuell andere Steuerbefreiungsvorschriften bzw. Möglichkeiten zur Lohnsteuerpauschalierung zur Anwendung kommen könne.
Stand: 29. Februar 2024