Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung vom 3. September 2022. Demnach können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis 31. Dezember 2024 steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlungen und Sachbezüge bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro zukommen lassen. Dies gilt ohne Einschränkung für alle Berufsgruppen. Geregelt ist die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichprämie im neuen § 3 Nr. 11c EStG. Die Beitragsfreiheit folgt aus § 17 SGB IV i.V.m. § 1 Abs.1 Nr. 1 SvEV.
Voraussetzung ist, dass die Prämie zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zusätzlich gewährt wird, also „on top“. Wird mit der Inflationsprämie eine andere Sonderzahlung ersetzt oder der Arbeitslohn entsprechend herabgesetzt, ist das Zusätzlichkeitserfordernis nicht erfüllt. Die Zahlung ist dann auch nicht begünstigt.
Die Inflationsausgleichsprämie ist ein Freibetrag. Damit sind alle Zahlungen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Erhält der Arbeitnehmern einen höheren Betrag, ist der über den Freibetrag hinausgehende Teil voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Begünstigt sind alle Zusatzzahlungen im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024. Zahlungen vor diesem Zeitraum sind damit nicht begünstigt. Eine rückwirkende Umwidmung von – aus anderen Gründen geleisteten - Zahlungen nach dem 26. Oktober 2022 in eine Inflationsausgleichsprämie ist ebenso wenig möglich. Denn auch hier fehlt das Zusätzlichkeitserfordernis.
Die Prämie muss nicht in voller Höhe und auch nicht auf einmal ausgezahlt werden. Die Zahlung von mehreren Teilbeträgen ist möglich. Dabei sollten Arbeitgeber an einen Freiwilligkeitsvorbehalt denken, damit nicht unbeabsichtigt ein Rechtsanspruch entsteht.
Auf der Lohnabrechnung muss die Inflationsausgleichsprämie zumindest sinngemäß als solche gekennzeichnet werden. Bei einer monatlichen Auszahlungsweise müssen die Prämienbeträge der Höhe nach jeweils separat ausgewiesen werden.
IHK-Hinweis:
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Einen Rechtsanspruch haben Arbeitnehmer daher grundsätzlich nicht.
Stand: 29. Dezember 2022