Falscher Steuerausweis in der Rechnung

Soweit ein Unternehmer in einer Rechnung die Umsatzsteuer unrichtig ausweist, schuldet er generell auch diese unrichtige Umsatzsteuer allein aufgrund des unrichtigen Ausweises. Diese Steuerschuld gemäß § 14c UStG hat der europäische Gerichtshof mit Urteil vom 08.12.2022, C-378/21 eingeschränkt. Konkret stellte das Gericht fest, dass diese Steuerschuld nicht eintritt, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt.

Bundesfinanzministerium greift die Entscheidung auf

Mit Schreiben vom 27.02.2024 übernimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung in den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE). So ist nun nach Einschätzung des Ministeriums § 14c UStG einschränkend auszulegen, wenn tatsächlich keine Gefährdung des Steueraufkommens eintritt. Dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmer
  • die Leistung an einen Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich oder an einen Nichtunternehmer erbracht hat und
  • sichergestellt ist, dass der Leistungsempfänger die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen kann.
Weiter muss der Unternehmer in einem solchen Fall glaubhaft darlegen bzw. plausibel begründen, dass die fragliche Rechnung an einen solchen Endverbraucher ausgestellt worden ist. In Mischfällen ist die einschränkende Auslegung des unrichtigen Steuerausweises nur bezüglich der Rechnungserteilung an Endverbraucher anzuwenden. Eine Schätzung der betroffenen Umsätze oder des Anteils an Endverbraucher ausgestellter Rechnungen, eine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder Ähnliches kann nach Auffassung des BMF nicht erfolgen. Bei der Beurteilung, ob die Leistung an einen Endverbraucher erbracht wurde, kann jedoch die Art der Leistung berücksichtigt werden, so das BMF.
Stand: 12. März 2024