Versicherungsvermittler
Wer in Deutschland gewerbsmäßig zu Versicherungen beraten und/oder diese vermittlen möchte, braucht in der Regel eine Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO) und muss sich in das öffentliche Register der Industrie- und Handelskammern eintragen lassen. Es gibt aber auch Vermittlertypen, die keine gesonderte Erlaubnis benötigen und in speziellen Fällen gar nicht registrierungspflichtig sind.
Die einzelnen Vermittlertypen
Die folgenden Vermittlertypen werden unterschieden:
- Versicherungsmakler
Versicherungsmakler ist, wer im Auftrag des Kunden die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einer Versicherung oder einem Versicherungsvertreter damit betraut worden zu sein (§ 34d Abs. 1 Nr. 2 GewO). Er ist damit, unabhängig von Gesellschaften, ausschließlich im Sinne seines Kunden tätig.Versicherungsmakler benötigen eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung und sind in das Vermittlerregister einzutragen.Für die Erlaubniserteilung und Registrierung ist bundeseinheitlich die Industrie- und Handelskammer am Hauptsitz des Vermittlers zuständig. Zur Beantragung bei der IHK Osttüringen zu Gera nutzen Sie bitte das Formular 1 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 171 KB). Informationen zu den außerdem benötigten Unterlagen finden Sie auf der letzten Seite des Antrags. Für die Erteilung der Erlaubnis und die Registrierung fallen Kosten nach Punkt X unseres aktuellen Gebührentarifs an.
- Versicherungsvertreter/Mehrfachvertreter
Mehrfachvertreter ist, wer von einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften beauftragt worden ist Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen, ohne in seinen Agenturverträgen eine Ausschließlichkeit vereinbart zu haben (§ 34d Abs. 1 Nr. 1 GewO). Er ist im Auftrag und für die Unternehmen tätig an die er angebunden ist.Versicherungsvertreter benötigen eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung und sind in das Vermittlerregister einzutragen.Für die Erlaubniserteilung und Registrierung ist bundeseinheitlich die Industrie- und Handelskammer am Hauptsitz des Vermittlers zuständig. Zur Beantragung bei der IHK Osttüringen zu Gera nutzen Sie bitte das Formular 1 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 171 KB). Informationen zu den außerdem benötigten Unterlagen finden Sie auf der letzten Seite des Antrags. Für die Erteilung der Erlaubnis und die Registrierung fallen Kosten nach Punkt X unseres aktuellen Gebührentarifs an.
- Versicherungsberater
Versicherungsberater ist, wer seine Kunden zu Versicherungen oder in diesem Zusammenhang rechtlich berät, die Kunden gegenüber einer Versicherungsgesellschaft außergerichtlich vertritt oder die Vermittlung von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein (§ 34d Abs. 2 GewO). Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit ausschließlich durch den Auftraggeber, seinen Kunden, vergüten lassen.Versicherungsberater benötigen eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung und sind in das Vermittlerregister einzutragen.Für die Erlaubniserteilung und Registrierung ist bundeseinheitlich die Industrie- und Handelskammer am Hauptsitz des Vermittlers zuständig. Zur Beantragung bei der IHK Osttüringen zu Gera nutzen Sie bitte das Formular 1 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 171 KB). Informationen zu den außerdem benötigten Unterlagen finden Sie auf der letzten Seite des Antrags. Für die Erteilung der Erlaubnis und die Registrierung fallen Kosten nach Punkt X unseres aktuellen Gebührentarifs an.
- Produktakzessorische Vermittler
Produktakzessorischer Vermittler ist, wer Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Ware oder Dienstleistungen vermittelt (§ 34d Abs. 6 GewO). Spezifische Versicherungen werden von dem Vermittler nur als Nebenleistung zu seinem Haupterwerb angeboten.Produktakzessorische Vermittler können sich nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreien lassen, eine Eintragung in das Vermittlerregister ist für ihn dennoch erforderlich.Für die Erlaubnisbefreiung und Registrierung ist bundeseinheitlich die Industrie- und Handelskammer am Hauptsitz des Vermittlers zuständig. Zur Beantragung bei der IHK Osttüringen zu Gera nutzen Sie bitte das Formular 2 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 157 KB). Informationen zu den außerdem benötigten Unterlagen finden Sie auf den letzten beiden Seiten des Antrags. Für die Befreiung von der Erlaubnis und die Registrierung fallen Kosten nach Punkt X unseres aktuellen Gebührentarifs an.
- Gebundene Versicherungsvertreter
Gebundener Versicherungsvertreter ist, wer ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens arbeitet bzw. für mehrere, deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen (§ 34d Abs. 7 GewO). Im Gegenzug für die Bindung von dem Vermittler an eine Gesellschaft übernimmt diese die uneingeschränkte Haftung für ihren Vertreter.Gebundene Verischerungsvertreter benötigen nach § 34d Absatz 7 der Gewerbeordnung keine Erlaubnis, werden aber auch in das Vermittlerregister eingetragen. Diese Registrierung erfolgt grundsätzlich durch das haftende Versicherungsunternehmen selbst.
- Annexvermittler
Annexvermittler lassen sich in drei Gruppen unteilen. Diese sind:Gruppe 1:
Gewerbetreibende, die- Versicherungen nicht hauptberuflich vermitteln,
- diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
- diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und entweder die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis maximal 600 Euro beträgt oder die Prämie je Person 200 Euro nicht übersteigt, wenn es sich um eine Zusatzleistung zu einer Dienstleistung handelt, die eine Dauer von höchstens hat Monaten hat. (§ 34d Abs. 8 Nr. 1 GewO)
Gruppe 2:
Gewerbetreibende die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern. (§ 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO)Gruppe 3:
Gewerbetreibenden die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen mit maximal 500 Euro Jahresprämie vermitteln. (§ 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO)Alle diese Vermittler benötigen nach § 34d Abs. 8 der Gewerbeordnung weder eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit noch sind sie in das Vermittlerregister einzutragen.
Sachkundeprüfung
Wer eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO oder als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO beantragt, muss u. a. die Sachkunde nachweisen.
Der Regelfall für diesen Nachweis wird im § 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO bestimmt und ist die vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung zum/zur "Geprüften Fachmann/Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK". In Thüringen nimmt die IHK Erfurt zentral die Sachkundeprüfungen ab. Weitere Informationen finden Sie daher auf der Internetseite der IHK Erfurt. Möglichkeiten zur Prüfungsvorbereitung bieten in Form von verschiedenen Kursen zum Beispiel das Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. oder die Internetseite der Sachkundegurus an
Es gibt aber auch Alternativen, die die genannte IHK-Prüfung entbehrlich machen. Der § 5 VersVermV enthält eine abschließende Aufzählung von Abschlüssen, mit denen ebenfalls der erforderliche Sachkundenachweis erbracht werden kann.
Angestellte Mitarbeiter
Hat ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsberater angestellte Mitarbeiter, welche in den Beratungs- und/oder Vermittlungsprozess eingebunden sind, muss er gewährleisten, dass diese Mitarbeiter zuverlässig sind und auch über eine in Bezug auf die zu vermittelnde Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen.
Darüber hinaus sind leitende Angestellte durch den Erlaubnisinhaber auch in das öffentliche Register einzutragen. Für die Registrierung dieser Mitarbeiter steht das Formular 6 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 134 KB) zur Verfügung, welches entsprechend auch für die Änderung oder Löschung von Daten der leitenden Angestellten zu verwenden ist.
Weiterbildungspflicht
Die aktuelle Fassung des § 34d der Gewerbeordnung schreibt im Absatz 9 seit dem 23. Februar 2018 vor, dass sich Versicherungsvermittler und -berater und auch deren Angestellte, die bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, pro Kalenderjahr in einem Umfang von 15 Zeitstunden weiterbilden müssen. Eine Reduzierung des zeitlichen Umfangs ist auch bei einem unterjährigen Beginn der Tätigkeit nicht möglich. Vorbereitungskurse auf die Sachkundeprüfung können allerdings angerechnet werden und auch der Abschluss einer Berufsqualifikation nach § 5 VersVermV gilt als erbrachte Weiterbildung für das entsprechende Kalenderjahr.
Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildung
Um die Weiterbildungsveranstaltung anerkennen zu können, ist ein Nachweis erforderlich aus dem folgende Daten ersichtlich sein müssen:
- Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten
- Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
- Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters
Die entsprechenden Nachweise und Unterlagen sind zu sammeln und für fünf Jahre nach dem Ende des Weiterbildungsjahres auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren und vorzuhalten.
Der tatsächliche Nachweis über die erbrachte Weiterbildungspflicht erfolgt jedoch nicht durch die aktive jährliche Mitteilung des Vermittlers, sondern lediglich auf Anordnung der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Wenn Sie dann durch uns aufgefordert werden Ihren Weiterbildungsnachweis zu erbringen, ist hierfür, beispielsweise anhand unseres Formulars 7 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 117 KB), eine Auflistung der durchgeführten Maßnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen und ausschließlich diese an uns zu übermitteln. Die zusätzliche Vorlage der gesammelten Dokumente der vorangegangenen fünf Jahre werden nur im Einzelfall und explizit von der IHK eingefordert.
Gibt der Vermittler die geforderte Erklärung nicht ab oder kann er den Nachweis der Einhaltung der Weiterbildungspflicht nicht erbringen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Bei mehreren derartigen Verstößen kann sogar die Erlaubnis als Versicherungsvermittler gänzlich widerrufen werden.
Bei gebundenen Versicherungsvermittlern sind die haftenden Versicherungsunternehmen für die Einhaltung und Überprüfung der Weiterbildungspflicht zuständig.
Voraussetzungen einer anerkennungsfähigen Weiterbildungsmaßnahme
Eine Weiterbildungsmaßnahme kann grundsätzlich in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium oder durch betriebsinterne Maßnahmen durchgeführt werden und muss die Aufrechterhaltung der fachlichen und/oder persönlichen Kompetenz des Vermittlers gewährleisten. Als Orientierung für die anerkennungsfähigen Inhalte und auch die Kurzbeschreibung der Weiterbildungsmaßnahme dienen die in der Anlage 1 der VersVermV aufgeführten Inhalte der Sachkundeprüfung.
Unter Weiterbildung in Präsenzform versteht das Gesetz das klassische Weiterbildungsseminar durch einen externen Anbieter.
Weiterbildung im Selbststudium meint Webinare und andere eLearning-Formate. Erforderlich für die Anerkennung ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter mit der Angabe der veranschlagten Stunden auf der ausgestellten Bescheinigung.
Betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden sind vor allem bei der Schulung von Angestellten oder auch für Vermittler untereinander denkbar. Soll diese allerdings als Weiterbildung anerkannt werden, muss sie den Anforderungen der Anlage 3 der VersVermV genügen, also entsprechend geplant und systematisch organisiert sein.
Antworten auf weitere konkrete Fragen zum Thema Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler finden Sie in der von der IHK-Organisation gemeinsam mit der BaFin erarbeiteten FAQ-Liste (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 242 KB).
Änderungen sind dem Register mitzuteilen
Welche Angaben im Register gespeichert werden, regelt der § 8 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Diese Daten muss der Erlaubnisinhaber daher der IHK für die Registrierung zur Verfügung stellen. Ändert sich etwas sind diese Angaben unverzüglich auch der Registerbehörde mitzuteilen (§ 9 VersVermV). Bei einfachen Änderungen, die bereits beim Gewerbeamt angezeigt wurden (Änderung der Anschrift, des Geschäftsführers, o. ä.), reicht eine formlose Mitteilung entsprechend der Gewerbemeldung per E-Mail oder auch telefonisch aus.
Die für die ursprüngliche Erlaubniserteilung nachgewiesenen Voraussetzungen müssen dauerhaft vorliegen. So muss der Vermittler ständig zuverlässig und sachkundig sein, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen.
Es ist also erforderlich, dass beim Wechsel der Berufshaftpflichtversicherung der IHK unaufgefordert eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt wird. Kann der Vermittler den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen, muss die IHK ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis einleiten. Die Frist hierfür ist sehr kurz, da die Nachhaftung nur einen Monat beträgt.
Versicherungsvermittler sollten ihre Meldepflichten nicht vernachlässigen und Probleme vertrauensvoll mit ihrer IHK besprechen. Fehlen die o. g. Nachweise, hat die IHK letztlich keinen Spielraum.
Es ist also erforderlich, dass beim Wechsel der Berufshaftpflichtversicherung der IHK unaufgefordert eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt wird. Kann der Vermittler den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen, muss die IHK ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis einleiten. Die Frist hierfür ist sehr kurz, da die Nachhaftung nur einen Monat beträgt.
Versicherungsvermittler sollten ihre Meldepflichten nicht vernachlässigen und Probleme vertrauensvoll mit ihrer IHK besprechen. Fehlen die o. g. Nachweise, hat die IHK letztlich keinen Spielraum.
Soll die Tätigkeitsart geändert, also ein Statuswechsel vollzogen werden, nutzen Sie dafür bitte das Formular 5 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 133 KB) und zeigen Sie uns in jedem Fall an, wenn Sie Ihre Vermittlungstätigkeit gänzlich aufgeben. Hierfür nutzen Sie bitte unser Formular 8 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 123 KB) und legen diesem die von uns erstellten Erlaubnisdokumente bei.
Anträge
Für sämtliche Anträge von Leistungen für die wir zuständig sind, haben wir ein Online-Portal zur Verfügung gestellt über das Sie uns Ihre Daten sicher übermitteln können: Service-Portal der IHKs.
- Formular 1: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 172 KB) (Nr. 3996562)
- Formular 2: Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 158 KB) (Nr. 3996576)
- Formular 3: Delegation der Sachkunde (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 131 KB) (Nr. 3996618)
- Formular 4: Tätigkeit in einem anderen EU-Staat (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 118 KB) (Nr. 3996610)
- Formular 5: Statuswechsel (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 134 KB) (Nr. 3996592)
- Formular 6: Registrierung leitende Angestellte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 134 KB) (Nr. 3996578)
- Formular 7: Weiterbildungsnachweis (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 118 KB) (Nr. 4781576)
- Formular 8: Löschung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 124 KB) (Nr. 6181968)