Honorar-Finanzanlagenberater

Honorar-Finanzanlagenberater

Mit der Einführung des Honorar-Finanzanlagenberaters sollen Kunden auf einen Blick erkennen können, ob die Anlageberatung mithilfe von Provisionen des Produktgebers oder ausschließlich durch das Honorar des Kunden vergütet wird. Ob sie von einem Finanzanlagenvermittler oder einem Honorar-Finanzanlagenberater durchgeführt wird, kann der Registrierungsnummer des Vermittlerregisters entnommen werden. Bei ersterem befindet sich an zweiter Stelle der Nummer ein F, bei letzterem ein H.
Honorar-Finanzanlagenberater unterscheiden sich von Finanzanlagenvermittlern dadurch, dass sie von Produktanbietern keine Provisionen oder andere Zuwendungen annehmen dürfen. Falls Produkte nicht provisionsfrei erhältlich sind, müssen Provisionen unverzüglich und ungemindert an den Kunden weitergegeben werden. Außerdem muss der Honorar-Finanzanlagenberater bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen. Diese Besonderheiten wahren die im Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters verankerte Unabhängigkeit von Produktgebern und die ausschließlich von den Kundeninteressen geleitete Tätigkeit.
Die Voraussetzungen für die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater sind mit denen für Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO identisch.
Es ist nicht möglich gleichzeitig ein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler und als Honorar-Finanzanlagenberater auszuüben. Die Erlaubnisse nach § 34f GewO und § 34h GewO schließen sich gegenseitig aus. Bei der Erteilung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater erlischt die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler automatisch.
Wer bereits über eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler verfügt und eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater beantragen möchte, muss lediglich das Bestehen der entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen werden nicht geprüft.