Ehrenamtliche Richterinnen und Richter


Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind ein wichtiger Bestandteil der Justiz. Sie bringen Ihre vielfältigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, aber auch Ihre allgemeine Lebenserfahrung in die Entscheidungsfindung der Gerichte ein. Wie Berufsrichter sind auch die ehrenamtlichen Richter unabhängig, nur dem Gesetz unterworfen und haben volles richterliches Stimmrecht.
Sie haben Lust, als ehrenamtlicher Handelsrichter, Finanzrichter oder Sozialrichter tätig zu werden? Dann melden Sie sich bei uns! Geeignete Persönlichkeiten werden von der IHK dem jeweils zuständigen Gericht als ehrenamtlicher Richter vorgeschlagen.
Ehrenamtliche Handelsrichter am Landgericht Gera
Ehrenamtliche Handelsrichter bringen insbesondere bei Streitigkeiten unter Kaufleuten praktische Erfahrungen und unternehmerischen Sachverstand für faire Entscheidungen bei Streitigkeiten in „Handelssachen“ im Sinne des § 95 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ein. Auf Antrag des Klägers werden vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5.000 EUR vor dieser speziellen Kammer verhandelt. Fälle mit geringerem Streitwert werden an den Amtsgerichten bearbeitet. Beim Landgericht Gera gibt es eine Kammer für Handelssachen. Diese ist mit je einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Für ihren Einsatz erhalten ehrenamtliche Handelsrichter eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Ernennungsvoraussetzungen gem. § 109 GVG

Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • das 30. Lebensjahres vollendet hat und
  • als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht.
Daneben sollen die Bewerber
  • ihren Wohnort im Bezirk der Kammer für Handelssachen haben oder
  • ihre Handelsniederlassung in diesem Bezirk haben oder
  • einem Unternehmen angehören, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung hat.
Darüber hinaus soll nur ernannt werden
  • ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeiten des Unternehmers vergleichbare Stellung einnimmt,
  • ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.
Ehrenamtliche Finanzrichter am Thüringer Finanzgericht Gotha
Ehrenamtliche Finanzrichter sind an einem besonderen Fachgericht tätig. Es entscheidet als oberes Landesgericht hauptsächlich über Klagen gegen Bescheide der Finanzämter, Zollbehörden und Familienkassen der Arbeitsämter. Es geht in den Verfahren daher vor allem um die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden (z.B. wegen Einkommen-, Lohn-, Umsatz- oder Körperschaftsteuer) und Zollbescheiden sowie um Streitigkeiten über Kindergeld. Das Finanzgericht ist in Senate gegliedert. Diese entscheiden in der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Für ihren Einsatz erhalten ehrenamtliche Finanzrichter eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Ernennungsvoraussetzungen gem. §§ 17 ff. Finanzgerichtsordnung (FGO)
Der Bewerber zum ehrenamtlichen Finanzrichter
  • muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • soll das 25. Lebensjahr vollendet haben und
  • soll seinen Wohnort oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Unter den Voraussetzungen des § 18 FGO sind Personen vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen. Personen im Sinne des § 19 FGO können nicht zu diesem Amt berufen werden.
Ehrenamtliche Sozialrichter am Sozialgericht Altenburg
Ehrenamtliche Sozialrichter entscheiden unter anderem in Angelegenheiten der allgemeinen Sozialversicherung (z.B. Renten-, Kranken- und Unfallversicherung), des Schwerbehindertenrechts, der Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe. In den Kammern der Sozialgerichte wirken neben einem Berufsrichter zwei ehrenamtliche Richter bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Für ihren Einsatz erhalten ehrenamtliche Sozialrichter eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Ernennungsvoraussetzungen gem. §§ 16 ff. (Sozialgerichtsgesetz) SGG
Der Bewerber zum ehrenamtlichen Sozialrichter
  • muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • soll das 25. Lebensjahr vollendet haben und
Als Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können unter anderem mitwirken
  • Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Personen in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind,
  • Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist, oder Angestellte, die regelmäßig für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig werden, sowie leitende Angestellte,
  • Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
Personen im Sinne des § 17 SGG sind vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ausgeschlossen.

Stand: 23. Januar 2024