Insolvenzrecht

Unternehmen können im Lauf ihres Lebens immer wieder in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Handelt es sich nicht nur um eine vorübergehende Stockung, sollte über eine Insolvenz nachgedacht werden.

Wann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet?

Jedes Unternehmen kann in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Eine Insolvenz liegt jedoch erst dann vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit entweder bereits eingetreten ist oder diese droht. Bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) kann auch eine Überschuldung der Insolvenzgrund sein.

Wer stellt einen Insolvenzantrag?

Ein Insolvenzverfahren kann von jedem, der ein rechtliches Interesse daran hat, eingeleitet werden. Dies sind vor allem die Gläubiger, aber auch der Schuldner selbst. Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, besteht zudem die Verpflichtung zur Insolvenzanmeldung.

Wo kann ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Der Antrag ist an das zuständige Insolvenzgericht zu richten. Für hiesige Unternehmen ist dies das Amtsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera (Telefon: 0365/8340).

Was prüft das Insolvenzgericht?

Das Gericht prüft zuerst das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Hierzu lässt das Insolvenzgericht ein Gutachten von einem Insolvenzgutachter erstellen. Zur Sicherung des noch vorhandenen Vermögens können vorläufige Maßnahmen ergriffen, insbesondere ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden.

Wann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet?

Wird festgestellt, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und die Kosten für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgebracht werden können, beschließt das Gericht förmlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Veröffentlichung dieser Entscheidung werden die Gläubiger zugleich aufgefordert, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Alle Beschlüsse des Insolvenzgerichts werden im Internet unter https://www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht

Welche Verfahrensarten gibt es?

Nach der Eröffnung geht das Verfahren in der Regel in das Regelinsolvenzverfahren über, bei dem das Schuldnervermögen verwertet wird. Beschließen die Gläubiger hingegen einen Plan zur Liquidation, zur Übertragung oder sogar zur Sanierung des Unternehmens, findet das Insolvenzplanverfahren statt.
Zusätzlich gibt es noch ein vereinfachtes Verfahren, auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt. Für Unternehmer kommt das vereinfachte Verfahren jedoch nur dann in Betracht, wenn
  • keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird,
  • die Vermögensverhältnisse überschaubar sind, d.h. weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind und
  • keine Forderungen mehr aus Arbeitsverträgen bestehen.

Das Restrukturierungsverfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Das StaRUG ermöglicht es Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit auch ohne Insolvenzverfahren mit gerichtlicher Unterstützung stabilisieren und restrukturieren zu können.
Im Restrukturierungsverfahren kann bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit mithilfe eines Restrukturierungsplans versucht werden die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Dabei ähnelt der Restrukturierungsplan dem Insolvenzplan sehr. In den Restrukturierungsplan können fast alle Verbindlichkeiten einbezogen werden. Es gibt jedoch keine Verpflichtung hierzu, sodass auch eine Restrukturierung nur mit bestimmten Gläubigern möglich ist. Zur Annahme des Plans müssen 75% der der nach Forderungen bzw. Anteilen bemessenen Stimmrechte zustimmen. Nachdem das Gericht den Plan bestätigt hat, bindet er alle beteiligten Gläubiger.
Das Gericht kann durch flankierende Maßnahmen (z.B. Vorabprüfung des Plans, Einschränkung der Zwangsvollstreckung durch bestimmte Gläubiger) die Erstellung des Restrukturierungsplans unterstützen. Schließlich kann zur Begleitung und Überwachung der Restrukturierungsmaßnahmen ein sogenannter Restrukturierungsbevollmächtigter bestellt werden.
 Stand: 9. Februar 2023