Neues 2025
Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Vorschriften zur steuerlichen Betriebsprüfung, die das Verfahren beschleunigen und damit Unternehmen früher Rechtssicherheit geben sollen. Durch das Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtline und zur Modernisierung des Verfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 wurden einige Verfahrensänderungen beschlossen und nun erstmals für Steuern Anwendung finden, die ab 2025 entstehen oder für die ab diesem Datum eine Prüfungsanordnung ergeht.
Ablaufhemmung und Prüfungsanordnung
Ein Schwerpunkt der Verfahrensänderungen ist die zügigere Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen und Abwicklung von Betriebsprüfungen.
Während einer laufenden Betriebsprüfung ruht normalerweise die Festsetzungsfrist und es kann keine Festsetzungsverjährung, also untechnisch eine Veränderungssperre für Steuerbescheide, eintreten. Neu gilt, dass diese Hemmung höchstens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres endet, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Das bedeutet, dass eine Prüfung nun spätestens fünf Jahre nach Einleitung abgeschlossen sein muss oder andernfalls Verjährungsfristen ablaufen.
Für einen zeitnahen Start einer Betriebsprüfung ist nun vorgesehen, dass eine Prüfungsanordnung grundsätzlich bis zum Ende des Folgejahres ergeht, in dem der letzte maßgebliche Steuerbescheid wirksam geworden ist. Da bei einer Betriebsprüfung regelmäßig mehrere Jahre geprüft werden, gilt als Ausgangspunkt jeweils der zuletzt ergangene Bescheid für den Prüfungszeitraum
Verschärfte Mitwirkungspflichten
Zur weiteren Beschleunigung einer Betriebsprüfung werden die Mitwirkungspflicht für Unternehmen verschärft.
Wenn ein Unternehmer nicht innerhalb von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung mitwirkt, kann das Finanzamt diesen nun per Bescheid zur Mitwirkung auffordern. Kommt der Unternehmer dieser Aufforderung, dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen, innerhalb eines Monats nicht nach, droht ein Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 € pro Kalendertag, begrenzt für maximal 150 Tage, also bis zu einem Betrag von 11.250 €. Bei wiederholter oder schwerwiegender Verzögerung kann zusätzlich ein Zuschlag von bis zu 25.000 € pro Tag verhängt werden. Auch dieser Zuschlag gilt maximal 150 Tage lang. Im Falle einer solchen Verzögerung verlängert sich zudem die neu eingeführte Hemmungsfrist ebenfalls um mindestens ein Jahr.
Vereinbarungen über den Prüfungsablauf
Neu ist auch, dass Finanzamt und Unternehmer verbindliche Prüfungspläne vereinbaren können, um eine schnellere Klärung herbeizuführen. So dürfen beide Seiten etwa Termine, Fristen und Gesprächsrunden festlegen (z.B. Fristen für Anfragen oder einen groben Prüfungsfahrplan). Werden diese Vereinbarungen eingehalten, darf die Finanzbehörde keine qualifizierte Mitwirkungsklage oder Verzögerungsstrafen verhängen.
Teilabschlussbescheide
Unternehmen können durch die neu eingeführten Teilabschlussbescheide schneller Klarheit über Sachverhalte erlangen. Denn Unternehmer können in der laufenden Prüfung einen Teilabschlussbescheid beim Betriebsprüfer beantragen, soweit es abgrenzbare und geprüfte Sachverhalte betrifft und der Unternehmer ein erhebliches Interesse, beispielsweise Investitionsentscheidungen, darstellen kann. Hierdurch muss nicht der Abschluss des gesamten Verfahrens abgewartet werden, um eine Feststellung in einem abgrenzbaren Teilbereich zu erhalten.
Stand: 4. September 2025