Informationspflichten im Onlinehandel

Informationspflichten im Fernabsatz

Im Online-Handel sind zahlreiche Informationspflichten zu beachten. Insbesondere die Vorschriften über Fernabsatzverträge gem. §§ 312c ff. BGB legen dem Unternehmer zahlreiche Pflichten auf. Die konkreten Informationspflichten ergeben sich aus Artikels 246a EGBGB und umfassen
  • § 1 Informationspflichten, beispielsweise
    • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
    • die Identität des Unternehmens mit Handelsnamen und Anschrift
    • zur Verfügung stehende Kommunikationsmittel, wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse
    • den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder die Art der Preisberechnung
    • gegebenenfalls alle zusätzlich zu dem Gesamtpreis anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten
    • im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis
    • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
    • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren oder die digitalen Produkte,
    • ggf. Bestehen und Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen, Garantien
    • ggf. bestehende einschlägige Verhaltenskodizes
    • ggf. die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
    • ggf. die Funktionalität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen,
    • ggf., soweit wesentlich, die Kompatibilität und die Interoperabilität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte
    • ggf. Bestehen eines außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
    • über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, das Muster-Widerrufsformular und die Kosten für die Rücksendung
    • die Information, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, wenn ihm kein Widerrufsrecht zusteht
    • wenn das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen kann
  • § 2 Erleichterte Informationspflichten bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten
  • § 3 Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit
Diese Informationen sind dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher sowie in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung zu stellen. Soweit die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein, und die erklärende Person muss genannt sein.

Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Aus § 312i BGB ergeben sich weitere Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. Der Unternehmer hat dem Kunden:
  1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  2. folgende, in Artikel 246c EGBGB bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen:
    • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
    • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
    • darüber, wie er mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
    • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
    • über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken
  3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
  4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
  5. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern

Zusätzlich haben Unternehmen mit Verbrauchern als Kunden weitere Informationspflichten, gem. § 312j BGB. Sie sind verpflichtet:
  • spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden,
  • dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 EGBGB klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen,
  • die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
    Achtung: Andernfalls kommt kein wirksamer Vertrag zustande!

Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Können Verbrauchern über eine Webseite ein sog. Dauerschuldverhältnis eingehen, muss ihnen eine einfache und transparente Kündigungsmöglichkeit in Form eines Kündigungsbuttons bereitgestellt, gem. § 312k BGB. Demnach muss der Button:
  • gut lesbar und klar als Kündigungsmöglichkeit erkennbar sein.
  • mit der Formulierung „Verträge hier kündigen“ oder einer vergleichbaren Formulierung versehen sein.
  • ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich sein.
  • direkt ohne Anmeldung nutzbar sein – ein vorheriger Login ins Kundenkonto darf nicht erforderlich sein.

Zum Kündigungsbutton eines Online-Abonnements



Stand: 13. Mai 2025