Änderungen in der Pipeline
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Mit der EU-Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sollen der Kreis der Unternehmen, die über Ihre Nachhaltigkeit Bericht erstatten müssen, ausgeweitet und die Maßstäbe des Berichts vereinheitlicht werden. Die ursprünglichen Pläne zur Einführung der Berichtspflicht ab 2025wurden durch die sog. „Stop-the-clock“-Richtlinie formal verschoben. Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen erhalten somit einen Aufschub. Der vorgesehene Beginn der Berichtspflicht für große Unternehmen sowie börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen wird jeweils um zwei Jahre verschoben, sodass der Startschuss aktuell für erste Gruppe zum 1. Januar 2027 sowie für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen zum 1. Januar 2028 fällt. Zudem ist die CSRD noch nicht in deutsches Recht umgesetzt.
Cyber Resilience Act (CRA)
Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen müssen nach dem CRA ein umfassendes Cybersicherheits-Risikomanagement durchführen, das die gesamte Produktlebenszeit abdeckt. Dies umfasst auch die CE-Kennzeichnung konformer Produkte. Händler tragen eine Verantwortung für die CRA-Konformität der von ihnen vertriebenen Produkte. Bei festgestellter Nicht-Konformität müssen sie umgehend Korrekturmaßnahmen einleiten und die Produkte gegebenenfalls vom Markt nehmen. Ab September 2026 gelten erste Meldepflichten für Vorfälle, während am 11. Dezember 2027 alle Anforderungen vollständig erfüllt sein müssen.
Alternative Streitbeilegung
Am 30. Dezember 2025 ist eine aktualisierte Richtlinie (EU) 2025/2647 über alternative Streitbeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden, die am 19. Januar 2026 in Kraft tritt. Neben wichtigen Änderungen wird die altbekannte Regel, wonach die Teilnahme am Schlichtungsverfahren nicht verpflichtend ist, sogenannte Einwilligungslösung, beibehalten werden. Die Mitgliedstaaten haben bis 20. März 2028 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Verbraucheragenda 2030
Die EU-Kommission hat im November 2025 eine neue Verbraucheragenda, die Impulse für den Verbraucherschutz, die Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum setzen soll, angenommen. Die Agenda umfasst konkrete Prioritäten und Maßnahmen, die in den nächsten fünf Jahren umgesetzt werden sollen.
Kürzere gesetzliche Zahlungsfristen
Die EU-Kommission hatte bereits im Jahr 2023 einen Entwurf für eine neue EU-Zahlungsverzugs-Verordnung mit dem Ziel, verspätete Zahlungen einzudämmen und damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu stärken, vorgelegt. Vorgesehen sind einheitliche Höchstzahlungsfristen von grundsätzlich 30 Tagen, automatische Verzugszinsen ohne Mahnung sowie eine Pauschalentschädigung für Beitreibungsmaßnahmen. Das Europäische Parlament hatte bereits im April 2024 seine Position in erster Lesung beschlossen. Im Rat haben mehrere Mitgliedsstaaten die Kommission aufgefordert, ihren Verordnungsvorschlag zurückzuziehen und stattdessen die bereits existierende Zahlungsverzugsrichtlinie anzupassen. Die Kommission hat deshalb im Sommer 2025 in einem Konsultationsverfahren Unternehmen dazu befragt. Derzeit wird die Konsultation von der Kommission ausgewertet. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist damit weiterhin offen.
CLP-Verordnung
Die Überarbeitung der CLP-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ist am 20. November 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Für die meisten Änderungen galten zunächst Übergangsfristen bis 2026 bzw. 2027. Durch die kurzfristig beschlossene „Stop-the-clock“-Richtline wird der Geltungsbeginn aller Übergangsbestimmungen u.a. für die Neukennzeichnung, die verbindlichen Formatierungsanforderungen, die Werbung, den Online-Handel und Fernabsatz sowie die Kennzeichnung von Kraftstoffpumpen weiter auf den 1. Januar 2028 verschoben. Weitere Informationen finden Sie auf dem helpdesk reach-clp-biozid.
Evaluation DSGVO
Nachdem die Kommission im Sommer 2024 die DSGVO evaluiert hatte, ist mittlerweile Fahrt in das Thema gekommen. Mit dem sogenannten Digital Omnibus sollen tatsächlich Änderungen kommen. So werden u. a. Lockerungen beim Umgang mit pseudonymisierten Daten, Vereinfachungen bei Cookie-Einwilligungen und Entlastungen von Kleinen und mittleren Unternehmen diskutiert. Diese Vorschläge der Kommission allerdings noch von den anderen europäischen Institutionen noch beraten und beschlossen werden. Im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens können also noch Änderungen an den Vorschlägen der Kommission gemacht werden.
Spielzeugsicherheit/Digitaler Produktepass
Das EU-Parlament hat strengere Vorgaben für den Verkauf von Kinderspielzeug beschlossen. Hersteller müssen künftig strengere Grenzwerte einhalten und umfassende Sicherheitsinformationen bereitstellen. Ein weiteres Element der neuen Verordnung ist der digitaler Produktpass, den künftig jedes in der EU angebotene Spielzeug haben soll. Online-Marktplätze müssen sicherstellen, dass auf ihren Plattformen keine als gefährlich eingestuften Spielzeuge verkauft werden. Das neue EU-Gesetz tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Danach gilt ein Übergangszeitraum von viereinhalb Jahren, damit die Industrie die neuen Anforderungen umsetzen kann. Die Vorschriften dürften damit frühestens im Jahr 2030 greifen.
Stand: 8. Januar 2026