Fokusthema: Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ist der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, also für ihn arbeitet. Im Arbeitsrecht werden jedoch verschiedene Arbeitszeitbegriffe unterschieden. Diese Unterscheidung führt immer wieder zu Unsicherheiten.
- Rechtlicher Hintergrund
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bezweckt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern in Deutschland und gibt den zeitlichen Rahmen vor, in dem Arbeitsleistung erbracht werden darf. Zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet das Gesetz den Arbeitnehmer jedoch nicht. Lediglich die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit eines Arbeitnehmers ist zu dokumentieren, gem. § 16 Abs. 2 ArbZG. Der EuGH hat 2019 im sog. „Stechuhr-Urteil“ jedoch festgestellt, dass Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Mit Blick auf diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2022 in § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei unionsrechtskonformer Auslegung eine solche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung erkannt. Demnach müsse jeder Arbeitgeber ein geeignetes System zur Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit im Betrieb vorhalten. Das BAG machte jedoch keine Angaben über Art und Weise einer Arbeitszeiterfassung, ob und in welcher Form eine Kontrollpflicht der Arbeitgeber besteht, in welchem Umfang Ausnahmen beim erfassten Personenkreis möglich sind und welche Konsequenzen aus einer Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung folgen. Daraufhin legte das Bundesarbeitsministerium (BMAS) im April 2023 einen Referentenentwurf mit konkreten Vorgaben vor. Der Entwurf hat es bisher noch nicht ins Gesetzgebungsverfahren geschafft.
- Betroffenheit/Verantwortlichkeit
Die Vorgaben zur Arbeitszeit gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Denn einerseits darf der Arbeitgeber nicht ohne weiteres mehr als das vereinbarte Pensum verlangen, andererseits gibt es Höchstgrenzen, die auch der Arbeitnehmer zu beachten hat, auch wenn er mehr arbeiten wollte.
- Wesentlicher Inhalt
Im deutschen Arbeitsrecht gibt es eine Vielzahl von Begriffen im Zusammenhang mit der Arbeitszeit. Die wichtigsten Begriffe sind:1. Regelarbeitszeit / Normalarbeitszeit
Die im Arbeitsvertrag festgelegte, übliche Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer regelmäßig pro Tag oder Woche arbeitet. In der Regel handelt es sich hierbei um 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche.2. Höchstarbeitszeit
Die nach § 3 ArbZG festgelegte Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag, die auf bis zu 10 Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden pro Tag erreicht wird.3. Mehrarbeit
Arbeitszeit, die über die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegte Regelarbeitszeit hinausgeht, aber noch innerhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit liegt.4. Überstunden
Arbeitszeit, die über die vertraglich oder tariflich festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Überstunden müssen in der Regel zusätzlich vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden, sofern dies vertraglich geregelt ist. Es ist aber auch zulässig einen bestimmten Anteil an Überstunden als mit dem Gehalt abgegolten zu vereinbaren.5. Teilzeitarbeit
Wenn eine Arbeitszeit vereinbart wird, die unter der Regelarbeitszeit liegt. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf gleiche Rechte wie Vollzeitkräfte. § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).6. Schichtarbeit
Ein Arbeitszeitmodell, bei dem die Arbeitszeit auf verschiedene Schichten verteilt wird, oft in Früh-, Spät- und Nachtschichten. Dies ist besonders in Produktionsbetrieben, Krankenhäusern oder anderen 24-Stunden-Betrieben verbreitet.7. Gleitzeit
Ein flexibles Arbeitszeitmodell, bei dem Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Rahmens ihre Arbeitszeit selbst festlegen können, z. B. durch ein Gleitzeitkonto. Es gibt oft Kernarbeitszeiten, in denen die Anwesenheit verpflichtend ist.8. Rufbereitschaft
Eine Form der Arbeitszeit, bei der der Arbeitnehmer außerhalb der regulären Arbeitszeit erreichbar sein muss und bei Bedarf kurzfristig zur Arbeit gerufen werden kann. Die Zeit der Rufbereitschaft selbst gilt nicht als Arbeitszeit, außer der Arbeitnehmer wird tatsächlich zur Arbeit gerufen.9. Bereitschaftsdienst
Eine Form der Arbeitszeit, bei der der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort verfügbar ist und im Bedarfsfall sofort mit der Arbeit beginnen muss. Diese Zeit wird in der Regel als Arbeitszeit gezählt, jedoch oft geringer vergütet als die reguläre Arbeitszeit.10. Arbeitsbereitschaft
Eine Phase, in der der Arbeitnehmer sich am Arbeitsplatz bereithält, um ggf. von sich aus tätig zu werden, aber keine aktive Arbeit verrichtet. Sie zählt als Arbeitszeit.11. Pausenzeit
Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit. Nach § 4 ArbZG müssen Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten.12. Ruhezeit
Zeit zwischen dem Ende einer Arbeitsschicht und dem Beginn der nächsten. § 5 ArbZG schreibt eine Mindestruhezeit von 11 Stunden vor, die zwischen zwei Arbeitsschichten liegen muss.13. Kurzarbeit
Eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit, die durch wirtschaftliche Engpässe bedingt ist. In solchen Fällen können Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten, das einen Teil ihres Verdienstausfalls kompensiert. - Zeitschiene
Bisherige und zukünftige Entwicklung
Kontakt

Sylvia Knöfel
Recht und Steuern
Sachgebietsleiterin Recht und Steuern