Steueroptimierung im Betrieb

Der Koalitionsvertrag enthält verschiedene Ansätze, um durch Steueroptimierung Verbesserungen für Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeizuführen. Auf folgende Maßnahmen hat sich die Koalition verständigt:

Stärkung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung - Koalitionsvertrag, Seite 4, Zeile 106

  • Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung werden wir durch eine praxisnahe Ausgestaltung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht weiter stärken.
  • Umsetzung: noch offen

Anhebung der Pendlerpauschale - Koalitionsvertrag, Seite 46, Zeile 1483

  • Wir werden die Pendlerpauschale zum 01.01.2026 auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer dauerhaft erhöhen.
  • Umsetzung: noch offen

Steuerliche Begünstigung von Dienst-E-PKW - Koalitionsvertrag, Seite 7, Zeile 204

  • Eine steuerliche Begünstigung von Dienstwagen durch eine Erhöhung der Bruttopreisgrenze bei der steuerlichen Forderung von E-Fahrzeugen auf 100.000 Euro.
  • Umsetzung:
    Der Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm sieht im geänderten § 6 EStG die Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei E-Fahrzeugen des Bruttolistenpreises von 70.000 Euro auf 100.000 Euro vor.
  • Begründung:
    Nach der 1 Prozent-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen KFZ, das keine CO2-Emissionen je gefahrenem Kilometer hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellen-KFZ) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach der Fahrtenbuch-Regelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der PKW-Bruttolistenpreis nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Um die Förderung nachhaltiger Mobilität und die Nachfrage nach emissionsfreien KFZ weiter zu steigern, wird der bestehende Höchstbetrag von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges an einen Arbeitnehmer findet diese Regelung entsprechende Anwendung.

Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos - Koalitionsvertrag, Seite 7, Zeile 206

  • Die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035.
  • Umsetzung: noch offen

Sonderabschreibung für Elektroautos - Koalitionsvertrag, Seite 7, Zeile 205

  • Eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge.
  • Umsetzung:
    Der Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm sieht im neuen § 7 Abs. 2a EStG eine degressive Abschreibung für nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge vor. Diese beginnt im Jahr der Anschaffung mit einem Abschreibungssatz von 75%, damit alle Unternehmen – auch kleine und mittlere Unternehmen – davon profitieren. Im ersten darauf folgenden Jahr beträgt der Abschreibungssatz 10%, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr 5%, im vierten darauf folgenden Jahr 3% und im fünften darauf folgenden Jahr 2%. Der Abschreibungszeitraum von 6 Jahren entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer.
  • Begründung:
    Mit der Einführung dieser Abschreibungsmöglichkeit als konjunktur-, wirtschafts- oder wachstumspolitische Maßnahme werden deutliche steuerliche Anreize insbesondere für den Markthochlauf der Elektromobilität im betrieblichen Bereich gesetzt. Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen ist nicht zulässig. Die zeitliche Begrenzung setzt Anreize für zügige Investitionsentscheidungen.

Steuerfreie Zuschläge für Mehrarbeit - Koalitionsvertrag, Seite 7, Zeile 205 & Seite 46, Zeile 1466

  • Damit sich Mehrarbeit auszahlt, werden Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt. Als Vollzeitarbeit soll dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten von 40 Stunden gelten. Wir werden bei der konkreten Ausgestaltung eine praxisnahe Lösung in enger Abstimmung mit den Sozialpartnern entwickeln.
  • Umsetzung: noch offen

Prämien zur Ausweitung der Arbeitszeit - Koalitionsvertrag, Seite 46, Zeile 1478 & Seite 18, Zeile 569

  • Wir setzen Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit. Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, wird diese Prämie steuerlich begünstigt. Fehlanreize und Mitnahmeeffekte werden wir dabei vermeiden.
  • Umsetzung: noch offen

Steuerliche Anreize für Gewerkschaftsmitgliedschaft – Koalitionsvertrag, Seite 19, Zeile 585

  • Wir machen die Mitgliedschaft in Gewerkschaften durch steuerliche Anreize für Mitglieder attraktiver.
  • Umsetzung: noch offen

Steuerfreies Gehalt im Rentenalter – Koalitionsvertrag, Seite 20, Zeile 612 & Seite 46, Zeile 1470

  • Arbeiten im Alter machen wir mit einer Aktivrente attraktiv. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, bekommt sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Wir erleichtern die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze, indem wir das Vorbeschäftigungsverbot aufheben und dadurch befristetes Weiterarbeiten ermöglichen.
  • Umsetzung: noch offen

Ehrenamt und Gemeinnützigkeit - Koalitionsvertrag, Seite 47, Zeile 1486

  • Wir werden die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro anheben.
  • Umsetzung: noch offen

Steuerbürokratie reduzieren - Koalitionsvertrag, Seite 58, Zeile 1522

  • Wir setzen uns für eine Steuervereinfachung durch Typisierungen, Vereinfachungen und Pauschalierungen ein, damit unser Steuersystem von den Bürgerinnen und Bürgern akzeptiert wird. Dabei prüfen wir insbesondere eine Arbeitstagepauschale, in der wir Werbungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammenfassen können.
  • Umsetzung: noch offen


Stand: 4. Juli 2025