Was Unternehmen wissen müssen

Was für öffentliche Einrichtungen bereits seit längerem gilt, wird ab dem 28. Juni 2025 auch für privatwirtschaftliche Unternehmen zur Pflicht: die digitale Barrierefreiheit. Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) müssen Unternehmen bestimmte Produkte und Dienstleistungen so anpassen, dass sie für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und weniger digital versierte Nutzer leichter zugänglich sind. Das BFSG setzt die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um. Doch wer ist wie betroffen und gibt es Ausnahmen? Alena Kühlein, Referatsleiterin bei der DIHK, hat hierzu die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

Betroffen sind unter anderem Produkte, die Zugang zum Internet oder zu audiovisuellen Medien ermöglichen (z.B. Computer, Tablets, Smartphones) sowie Selbstbedienungsterminals (z.B. Geld- oder Fahrausweisautomaten). Im Dienstleistungsbereich betrifft das BFSG unter anderem den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, einschließlich Websites und Apps mit Buchungs- oder Vertriebsfunktionen, Webshops sowie Online-Terminbuchungssysteme. Eine vollständige Übersicht der betroffenen Produkte und Dienstleistungen finden Unternehmen in §1 BFSG.

Welche Anforderungen ergeben sich?

Produkte und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sein – ohne besondere Erschwernis oder fremde Hilfe. In der Praxis bedeutet das etwa, dass Informationen gut wahrnehmbar und lesbar sein müssen (z.B. Schriftgröße, Kontrast) und die Bedienung über mehr als einen sensorischen Kanal möglich ist (z.B. Vorlesefunktion). Zudem gelten bestimmte Informations- bzw. Kennzeichnungspflichten. Details regelt die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Bei Verstößen drohen Bußgelder und ggf. wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Gibt es Ausnahmen?

Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von maximal zwei Millionen Euro), die online Dienstleistungen anbieten oder einen Online-Shop betreiben, sind von den gesetzlichen Regelungen des BFSG ausgenommen.
Achtung: Diese Ausnahme gilt jedoch nur für den (Online-)Shop selbst. Verkauft ein Kleinstunternehmen über seinen Online-Shop Produkte, die unter das BFSG fallen, muss es als Händler sicherstellen, dass diese Produkte barrierefrei sind.
Weitere Informationen

ihk.de/gera

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet umfassende Informationen einschließlich einer FAQ-Sammlung sowie kostenlose Beratungsangebote für Kleinstunternehmen.

bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
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