Ausweisung von Radon-Vorsorgegebieten

Bereits zum 31. Dezember 2020 trat eine Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) in Kraft, die Radon-Vorsorgegebiete ausweist, in denen Inhaber von Betriebsstätten verpflichtet sind, Radonmessungen durchzuführen. Dies betrifft bestimmte Gemeinden im Altenburger Land, der Landkreise Greiz und Saalfeld-Rudolstadt.
Nach § 127 Strahlenschutzgesetz sind an Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes, das in einem ausgewiesenen Radon-Vorsorgegebiet liegt, Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft durchzuführen.
In Ostthüringen gelten folgende Regionen als Radon-Vorsorgegebiete:
(Weitere Gebiete in Thüringen siehe Allgemeinverfügung)

    - Altenburger Land: Posterstein
    - Landkreis Greiz: Ronneburg, Korbußen, Paitzdorf, Kauern
    - Landkreis Saalfeld-Rudolstadt: Schwarzatal, Gräfenthal, Katzhütte
Die Verantwortung für die Arbeitsplätze und somit auch für die Durchführung der Messung tragen die Inhaber der Betriebsstätte. Dabei gilt die Messpflicht auch für Selbstständige ohne Angestellte. Die dafür geeigneten Messgeräte können bei den vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannten Anbietern für etwa 30 bis 50 Euro erworben werden und sind für eine Dauer von zwölf Monaten in der Betriebsstätte zu platzieren. Eine Übersicht der anerkannten Anbieter finden Sie hier. Die Messergebnisse müssen grundsätzlich 18 Monte nach Ausweisung der Radon-Vorsorgegebiete vorliegen, sodass die Messungen für eine fristgerechte Einhaltung spätestens im Juni 2021 hätten starten müssen. Bei Überschreitung des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter im Jahresmittel sind im ersten Schritt Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-Konzentration zu ergreifen.
Unter “Weitere Informationen” finden Sie neben verschiedenem Informationsmaterial eine Zusammenstellung (FAQ) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 172 KB) wichtiger Fragen und Antworten zu den Pflichten der Unternehmer/-innen in Radon-Vorsorgegebieten. Zum Vollzug des Strahlenschutzgesetzes sind wir im Austausch mit den zuständigen Thüringer Behörden.
Beratungen zum Handlungsbedarf und zu den gesetzlichen Pflichten für Betroffene in den entsprechenden Gebieten bietet die Radoninformation des TLUBN an:

Montag bis Donnerstag: 09:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Freitag: 09:00 – 11:30 Uhr

E-Mail:     radon-info@tlubn.thueringen.de
Telefon:  0361 - 57 3943943
Kommen Sie bei Fragen zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen gern auf uns zu.

Hinweisschreiben zur Messung von Radon an Arbeitsplätzen

Aktuell erreichen uns vermehrt Anfragen von Unternehmen, die ein Schreiben erhalten, welches auf die Verpflichtung zur Messung von Radon an Arbeitsplätzen hinweist. Seit Januar 2021 müssen an Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes, das in einem ausgewiesenen Radon-Vorsorgegebiet liegt, Messungen der Radonkonzentration in der Luft durchgeführt werden. Diese Messpflicht gilt nur für  bestimmte Städte und Gemeinden. Befindet sich der Unternehmenssitz nicht in einer dieser ausgewiesenen Gebiete, besteht auch keine Pflicht zur Messung.

Änderung des Strahlenschutzgesetzes: Fristverlängerung bei Radonmessung möglich

Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 verschiedene Änderungen des Strahlenschutzgesetzes beschlossen, die nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. In Bezug auf Radonmessungen an Arbeitsplätzen (§127 und §128) kann eine Fristverlängerung um längstens sechs Monate beantragt werden, wenn die Frist zur Messung „auf Grund von Umständen, die von dem für den Arbeitsplatz Verantwortlichen nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann.“
Wird im Ergebnis der Erstmessung der Referenzwert der Radonkonzentration überschritten, müssen Maßnahmen zu deren Reduzierung und eine erneute Messung innerhalb von nun 30 Monaten erfolgt sein. Dabei wurde auch hier die Möglichkeit für eine weitere Fristverlängerung auf Antrag geschaffen. Außerdem müssen Messungen auch nach wesentlichen Änderungen am Arbeitsplatz (beispielsweise bei energetischen Sanierungsmaßnahmen mit Einfluss auf die Belüftung) vorgenommen werden, „die dazu führen können, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Referenzwert“ liegt.
Quelle: DIHK, TLUBN, Thüringer Allgemeine