Brennstoffumstellung

Vereinfachungen in BImSchG und AwSV

Der Bundestag hat der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zugestimmt. Danach sollen im Fall einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage mehrere immissionsschutzrechtliche Verfahrenserleichterungen und Ausnahmen zulässig sein. Die Änderungen sollen am 15.10. in Kraft treten.
Die Gasmangellage liegt laut Begründung bereits bei Ausrufung der Alarmstufe vor. Ausnahmen können nicht nur für einen daraus begründeten Brennstoffwechsel, sondern auch aufgrund fehlender Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen oder anderer Notwendigkeiten genutzt werden. Die Regelungen werden auf zwei Jahre befristet eingeführt. Folgende Ausnahmen und Erleichterungen können damit in Anspruch genommen werden:
  • Vorzeitiger Betriebsbeginn (§ 31e BImSchG): Über die bestehenden Möglichkeiten nach § 8a BImSchG hinaus können Behörden den vorzeitigen Beginn der Vorhaben zulassen, auch wenn die Antragsunterlagen noch nicht vollständig sind. Besonders ist, dass die Anlagen schon vor der Genehmigungsentscheidung in Betrieb genommen werden können. Dies ist zudem vor einer Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig.
     
  • Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 31f und § 31h BImSchG): Die Fristen zur Auslegung von Unterlagen und für Einwendungen wird auf eine (statt vier) Wochen verkürzt. Auf die Erörterung der Einwendungen soll die Behörde verzichten. Die Schwelle zur Pflicht eines förmlichen Genehmigungsverfahrens (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) für Flüssiggastanks wird auf 200 Tonnen angehoben.
     
  • Formloser Antrag für Ausnahmen (§ 31g BImSchG): Es werden kein Anzeige- oder Änderungsgenehmigungsverfahren (§ 15 oder § 16 BImSchG) notwendig. Ausnahmen sollen (können nicht nur) bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund eines formlosen Antrags erteilt werden.
     
  • Ausnahmen von TA Luft und TA Lärm (§ 31i und § 31j BImSchG): Neben den Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten der 13. BImSchV (Großfeuerungsanlagen) und 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungsanlagen) sind nun auch Ausnahmen von der TA Luft und TA Lärm zulässig.  Bei der TA Luft sollen Ausnahmen von den Vorsorgevorschriften (in Nr. 5) zugelassen werden. Bei der TA Lärm sollen Ausnahmen von den Immissionsrichtwerten nach Nummer 7.1 (Ausnahme in Notsituation) zugelassen werden.
Gemeinsam mit dem Energiesicherheitsgesetz hat der Bundestag zudem einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung zugestimmt. Diese Erlaubnis kann nun drei Monate nach Inbetriebnahme nachgeholt werden.
Für den Brennstoffwechsel von Erdgas auf Heizöl sind außerdem die vom Bundesrat beschlossenen Ausnahmen von der Verordnung über Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen relevant. Die Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung - BG-V sieht eine Reihe von Ausnahmen für „Wechsel des Brennstoffes oder für die Erhöhung von Lagerkapazitäten aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage“ vor. Sie gilt für zwei Jahre befristet. Anlagen in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten (nach § 51 bzw. § 76 WHG) können die Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Folgende Erleichterungen werden festgelegt:
  • Die Anzeigepflicht (§ 2 BG-V) nach § 40 Absatz 1 AwSV (6 Wochen vor Errichten oder wesentlichen Änderung) entfällt. Jedoch müssen Sachverständigenprüfungen vor Inbetriebnahme durchgeführt werden.
     
  • Eignungsfeststellungen (§ 3 BG-V) können nach § 63 Absatz 1 AwSV entfallen, wenn Anlagenteile doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem verfügen oder einwandig und in Rückhalteeinrichtungen errichtet werden.
     
  • Wesentliche Änderungen (§ 4 BG-V) sind mit Sachverständigengutachten und keinen oder geringfügigen Mängeln möglich. Die Beseitigung erheblicher oder gefährlicher Mängel muss vorher bestätigt worden sein.
     
  • Für bereits stillgelegte Anlagen (frühere Heizöltanks) (§ 5 BG-V) soll eine Eignungsfeststellung mit den ursprünglichen Unterlagen einschließlich der ursprünglichen Genehmigung dieser Lageranlage durchgeführt werden können. Die Eignungsfeststellung kann entfallen, wenn ein Sachverständigengutachten zu treffende Maßnahmen festlegt und ihre Durchführung bescheinigt.
     
  • Abfüllflächen (§ 6 BG-V) können abweichend von der AwSV auf Asphalt- oder Betonbauweise betrieben werden. Allerdings muss dies auf hydrologisch günstigen Standorten und mindestens 10 Meter vom Oberflächengewässer entfernt erfolgen. Außerdem müssen organisatorische Maßnahmen „in Abstimmung mit Sachverständigen“ getroffen werden: Verschließen von Kanaleinläufen, Bereitstellen von Bindemitteln, Auffangbehältern und durchgehende Überwachung. An die Tankfahrzeuge werden besondere Anforderungen gestellt (§ 7 BG-V)
    Diese Anlagen dürfen zudem nur für maximal 12 Monate bzw. länger nur mit Genehmigung der Behörde betrieben werden.
     
  • Wiederkehrende Prüfpflichten (§ 8 BG-V) können bis zu zwölf Monaten verschoben werden.
Die Ausnahmen werden nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Quelle: DIHK