Die Gewerbeabfall-Verordnung:

Welche Vorgaben gelten für Abfallerzeuger?

Die Gewerbeabfallverordnung regelt die Getrennthaltung, Vorbehandlung und Dokumentation des anfallenden Abfalls in verschiedenen gewerblichen Branchen.

Getrennthaltung

Prinzipiell gilt, Abfälle direkt am Entstehungsort sauber getrennt zu sammeln (Papier, Pappe und Karton; Glas; Kunststoffe; Metalle; Holz; Textilien; Bioabfälle; weitere gewerbespezifische Abfälle, die mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind). Abfälle dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen als Gemisch gesammelt werden. Ausnahmen sind für jede der genannten Abfallfraktionen einzeln zu begründen. Es existiert eine Kleinmengenregelung (siehe §5 GewAbfV). Eine Ausnahme ist auch dann zulässig, wenn die getrennte Sammlung nachweislich technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies ist vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich zu dokumentieren und den Behörden bei Kontrollen vorzulegen. Ausnahmen liegen beispielsweise vor, wenn nicht genug Platz für das Aufstellen von Behältern vohanden ist oder wenn die Kosten für die getrennte Sammlung unzumutbar höher sind als bei einer gemischten Sammlung mit nachträglicher Sortierung. Diese Ausnahmeregelungen müssen nachgewiesen und rechnerisch belegt werden. Machen Sie Gebrauch von diesen Ausnahmeregelungen, sind Sie verpflichtet die Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen (Sortierpflicht §4 Abs. 1 GewAbfV). Für nicht verwertbare gewerbliche Siedlungsabfälle besteht eine Überlassungspflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE, d. h. Landkreis, kreisfreie Stadt oder Abfallzweckverband bzw. einem beauftragten Entsorgungsunternhemen). Dazu ist die sogenannte Restabfalltonne zu nutzen.

Vorbehandlung

Vorbehandlungsanlagen für gewerbliche Siedlungsabfälle haben seit 2019 technisch vorgegebene Anforderungen an die Sortiereung der Abfälle zu erfüllen. Das bedeutet, unvermeidbare Gemische gewerblicher Siedlungsabfälle unterliegen einer nachgeschalteten Sortierpflicht und sind daher einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Als Anreiz entfällt die Zuführung von Abfallgemischen zur Vorbehandlung dann, wenn der Abfallerzeuger eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Prozent erreicht. Die Getrenntsammlungsquote berechnet sich aus der Summe der getrennt gesammelten Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen geteilt durch die Summe aller anfallenden Abfallmengen (getrennt und gemischt gesammelt). Bau- und Abbruchabfälle sind einer Vorbehandlungsanlage für Baumischabfälle oder mineralische Bau- und Abbruchabfälle einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Vorbehandlungsanlagen haben eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent und eine Recyclingquote von mindestens 30 Massenprozent zu erfüllen. Um eine gesetzeskonforme Entsorgung Ihrer Abfälle sicherzustellen, wenden Sie sich an Ihren Entsorger.

Dokumentation

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen müssen die Getrenntsammlung der Abfälle oder die Abweichungen davon dokumentieren. Die Dokumentation ist im Unternehmen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (dies kann auch elektronisch gefordert werden).
Die Dokumentation muss folgendes enthalten:
  • Für die Dokumentation der getrennten Sammlung sind eine Karte des Grundstücks mit Standort und Fotos der Behälter sowie Nachweise über die Entsorgung der anfallenden Abfälle (z. B. durch Liefer- oder Wiegscheine) anzufertigen.
  • Erklärung des Entsorgers/Beförderers über die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling. Diese muss folgende Angaben enthalten:
     a) Name und die Anschrift des Entsorgers sowie
     b) Masse und der beabsichtigte Verbleib des Abfalls.
  • Im Fall der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer getrennten Sammlung der Abfälle ist eine schriftliche Dokumentation anzufertigen.
  • Bei der Entsorgung von Abfallgemischen muss Ihnen der Entsorger einen Nachweis über die Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage übergeben.
Die wichtigsten Hinweise für Abfallerzeuger wurden in einer IHK-Information (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 283 KB) zusammengefasst. Auch der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser-, und Rohstoffwirtschaft e. V. (BDE) stellt einen Leitfaden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2262 KB) zum Thema zur Verfügung. Außerdem hat der Ausschuss für Abfallrecht der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 883 KB)“ (M 34) erarbeitet. Dazu hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag 2018 in einer Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 355 KB) Position bezogen. Die Dokumente finden Sie unter ‘Weitere Informationen’.