Batterieabfälle: Neue Abfallschlüssel ab Dezember 2026 – jetzt Anpassungen vorbereiten
Ab dem 9. Dezember 2026 gelten neue Abfallschlüssel für nahezu alle batteriebezogenen Abfälle. Viele davon sowie Zwischenfraktionen aus der Batteriebehandlung, etwa die sogenannte schwarze Masse, werden künftig als gefährliche Abfälle eingestuft. Betroffene Unternehmen sollten deshalb ihre Genehmigungen, Nachweise und Zertifikate frühzeitig überprüfen und anpassen lassen.
Grundlage ist der EU-Beschluss 2025/934, der das europäische Abfallverzeichnis aktualisiert. Die neuen Abfallschlüssel unterscheiden Batterietypen stärker nach ihrer chemischen Zusammensetzung und sollen eine sichere Behandlung sowie die Rückgewinnung wertvoller Rohstoffe erleichtern.
Was müssen Unternehmen jetzt prüfen?
Handlungsbedarf besteht insbesondere für Abfallerzeuger, Sammler, Beförderer und Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen:
- Anlagengenehmigungen: Immissionsschutzrechtliche und baurechtliche Genehmigungen müssen auf die neuen Abfallschlüssel abgestimmt werden. Durch die Einstufung als gefährlicher Abfall können zusätzliche Genehmigungspflichten entstehen.
- Anzeigen und Erlaubnisse: Bestehende Anzeigen nach § 53 und Erlaubnisse nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz sind zu überprüfen. Gegebenenfalls wird künftig eine Erlaubnis erforderlich.
- Zertifikate und Entsorgungsnachweise: Entsorgungsfachbetriebszertifikate sind zu aktualisieren. Für betroffene Abfälle müssen rechtzeitig neue Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise vorliegen.
- Sammlungen und grenzüberschreitende Verbringung: Bestehende Verfahren müssen überprüft und gegebenenfalls angepasst oder neu beantragt werden.
Ohne die erforderlichen gültigen Genehmigungen und Nachweise dürfen betroffene Abfälle ab dem Stichtag nicht mehr angenommen oder abgegeben werden. Unternehmen sollten die notwendigen Schritte daher frühzeitig mit den zuständigen Behörden abstimmen. Die Bestätigung neuer Entsorgungsnachweise setzt voraus, dass erforderliche Änderungen der Anlagengenehmigung bereits vorliegen.
In Thüringen beantwortet das TLUBN Fragen zur internationalen Abfallverbringung und zu angezeigten Sammlungen unter notifizierung@tlubn.thueringen.de, zur elektronischen Nachweisführung unter Nachweisverordnung@tlubn.thueringen.de.
Für Altbatterien, die über die gesetzlichen Rücknahmesysteme entsorgt werden, greifen die abfallrechtlichen Nachweispflichten erst nach der Rücknahme.