BMWE stellt Förderrichtlinie zum Industriestrompreis vor


Die Bundesregierung hat die Einführung eines Industriestrompreises beschlossen. Die zugrunde liegende Richtlinie wurde am 6. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Antragsberechtigt sind Produktionsstätten strom- und handelsintensiver Unternehmen aus den in den EU-Beihilfeleitlinien definierten Sektoren gemäß Anhang I, Teilliste 1 der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL-Liste).
Die Entlastung beträgt bis zu 50 % des maßgeblichen Großhandelsstrompreises (Referenz: 1-Jahres-Future) bei einer Preisuntergrenze von 5 ct/kWh. Dabei können maximal 50 % des Stromverbrauchs der jeweiligen Produktionsstätte angerechnet werden. Berücksichtigt werden können Fremdbezug, Eigenerzeugung sowie bestimmte indirekte Stromverbräuche. Als Gegenleistung müssen 50 % der Förderung innerhalb von 48 Monaten in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden.
Die Laufzeit des Industriestrompreises ist auf drei Abrechnungsjahre (2026–2028) begrenzt. Die Antragstellung erfolgt rückwirkend und startet Anfang 2027 für das Abrechnungsjahr 2026. Die zuständige Vollzugsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das weitere sowie aktualisierte Informationen zum Antragsverfahren auf folgender Internetseite bereitstellt: BAFA - Industriestrompreis
Die Förderrichtlinie können Sie auf unserer Seite herunterladen. Neueste Entwicklungen im europäischen Beihilferecht infolge des Irankriegs sind in den Förderbestimmungen bislang nicht berücksichtigt und werden derzeit noch seitens der Bundesregierung geprüft.