Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau

1.Rechtsgrundlagen

Für Vermittler von Finanzanlagen gelten neue Berufsregeln. Die Voraussetzungen für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis werden mit Wirkung 1. Januar 2013 durch das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts“ verschärft. Neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen hat der Gewerbetreibende zukünftig eine Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde nachzuweisen. Dafür muss der Finanzanlagenvermittler – soweit er nicht einen gleichgestellten Abschluss nachweisen kann – eine Prüfung als „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/frau IHK“ erfolgreich absolvieren. Dies gilt auch für die Beschäftigten eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. Für die Durchführung der Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern
zuständig. Die Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/frau IHK“ soll dazu beitragen, ein klares Anforderungsprofil für den künftigen Vermittler und Berater zu definieren. Zu ihren Kompetenzen gehören:
  • Sach- und Fachkompetenz
  • Kundenorientierte Beratungsqualität
  • Lernbereitschaft und Anpassungsfähigkeit an geänderte Rahmenbedingungen
  • Bereitschaft zum eigenverantwortlichen Handeln.
Näheres zur Sachkundeprüfung ist in §§ 1 bis 3 sowie den Anlagen 1 und 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt. In Abschnitt 1 der FinVermV werden unter Bezugnahme auf Anlage 1 die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt.

2. Wer legt die Prüfung ab?

Grundsätzlich benötigt jeder, der künftig als Finanzanlagenvermittler tätig werden möchte, eine Erlaubnis gemäß § 34f GewO. Dazu muss der Antragsteller u. a. nachweisen, dass er die notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt.
Ebenfalls betrifft den Nachweis der Sachkunde die Mitarbeiter eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken (§ 34f Abs. 4 GewO).
1.1 Kategorien in Erlaubnis und Sachkunde
Wer gem. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesensgesetzes (KWG) gewerbsmäßig Anlagenberatung gem. § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG erbringt oder den Abschluss von Verträgen über den Kauf von Finanzanlagen vermittelt, benötigt eine Erlaubnis und entsprechende Sachkunde in folgenden Kategorien:
  • Anteile/Aktien an offenen Investmentvermögen (inländisch, EU oder ausländisch), die nach Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen (§ 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO).
  • Anteile/Aktien an geschlossenen Investmentvermögen (inländisch, EU oder ausländisch), die nach Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen (§ 34f Abs. 1 Nr. 2 GewO).
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Das sind z. B.: Anteile an Stillen Gesellschaften, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen, Genossenschaften (§ 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO).
Achtung: Wer Vermögensanlagen vermitteln will und dafür eine Erlaubnis beantragt, muss die Sachkundeprüfung in den Kategorien „Geschlossene Investmentvermögen“ und „Vermögensanlagen gem. § 1 Abs. 2 VermAnlG“ ablegen! (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 5 FinVermV)
1.2 Befreiung praktische Prüfung (§ 3 Abs. 5 FinVermV)
Eine Befreiung von der praktischen Prüfung ist möglich für diejenigen, die
a) die Sachkundeprüfung für „Investmentvermögen“ ablegen und
  • Inhaber von § 34d Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 GewO-Erlaubnissen (Versicherungsvertreter/-makler oder Versicherungsberater) sind oder
  • einen Sachkundenachweis Geprüfter Versicherungsfachmann (IHK) (gem. § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO) haben oder
  • einen der Sachkundeprüfung gleichgestellten Abschluss (gem. § 19 VerVermV) (ein vor dem 01.01.2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann des BWV) haben.
b) ihren (beschränkten) Sachkundenachweis (gem. § 34f Abs. 1 Satz 3 GewO) durch eine Folgeprüfung erweitern möchten.
Es ist lediglich der theoretische Teil der Sachkundeprüfung abzulegen. Der praktische Prüfungsteil wird erlassen. Der Prüfungsanmeldung sind entsprechende Nachweise beizufügen.

3. Prüfungstermine, Anmeldung, Rücktritt von der Prüfung

Eine Übersicht der bundeseinheitlichen Prüfungstermine zur schriftlichen Prüfung und das Anmeldeformular finden Sie hier. Bitte beachten Sie den Anmeldeschluss für den jeweiligen Prüfungstermin.
Die Prüfungsgebühren sind in der Gebührenordnung der IHK Ostthüringen und dem jeweils gültigen Gebührentarif festgelegt. Die Gebühren werden mittels Gebührenbescheid mit der Einladung zur Prüfung versandt.
Sie können nur schriftlich von Ihrer Anmeldung zur Prüfung zurücktreten. Bitte beachten Sie auch hier die Gebühren zu Rücktritt / Nichtteilnahme gemäß Gebührentarif.

4. Prüfungsvorbereitung, Rahmenplan

Der Verordnungsgeber gibt keine konkreten Vorgaben zu Art und Umfang eines Vorbereitungslehrganges. Daher hat der DIHK-Rahmenplan als gemeinsame Empfehlung des Sachverständigengremiums die Aufgabe, die Vorgaben der Anlage 1 der Verordnung aufzugreifen und zu spezifizieren. Er bildet die Grundlage für die Erstellung von lernzielorientierten Prüfungsaufgaben und ist die Basis für die Gestaltung von Vorbereitungslehrgängen.
Die didaktische Aufbereitung, zeitliche Abfolge und Verknüpfung der Lerninhalte obliegt den Bildungsträgern.
Bei der Lehrgangsplanung sollte darauf geachtet werden, dass für die zu vermittelnden Kompetenzen der knapp bemessene Stundenrahmen für den Transfer zum praxisbezogenen Handeln genutzt wird. Dies erfordert auch die Bereitschaft der Teilnehmer, die Lehrgangsinhalte eigenständig vorzubereiten und zu vertiefen.

5. Prüfungsablauf, -dauer, Anzahl der Aufgaben

Der Teilnehmer kann sich bei jeder IHK zur Prüfung anmelden, sofern diese die Sachkundeprüfung anbietet.
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil von maximal 165 Minuten und einem praktischen Prüfungsteil von 20 Minuten (zzgl. 20 Minuten Vorbereitungszeit). Die Prüfungssprache ist deutsch.
Grundsätzlich sind zwei Arten der Prüfung zu unterscheiden:
  • Vollprüfung, die den schriftlichen und praktischen Prüfungsteil umfasst;
  • Teilprüfung, die nur den schriftlichen Prüfungsteil umfasst.
Am Prüfungstag wird jeder Prüfungsteilnehmer in der Regel mit dem allgemeinen Teil beginnen. Die Zeiten werden dem Teilnehmer mit der Einladung übersandt.
Schriftliche Prüfung Aufgaben Zeit
Allgemeiner Teil (Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von
Finanzanlagenprodukten
20 30 min
Teilprüfung „Offene Investmentfonds 30 45 min
Pause 20 min
Teilprüfung „Geschlossene Investmentfonds“ 30 45 min
Teilprüfung „Vermögensanlagen gem. § 1 Abs. 2 VermAnlG“ 30 45 min
Praktische Prüfung
(Vorbereitungszeit) 20 min
Kundengespräch 20 min

6. Bewertung der Prüfung

Alle Sachgebiete / Prüfungsteile werden gesondert bewertet und müssen mit jeweils mit 50% bestanden werden.
Unabhängig vom Schwierigkeitsgrad (leicht, mittel oder schwer) wird jeweils 1 Punkt pro Aufgabe vergeben. Für das Bestehen der einzelnen schriftlichen Sachgebiete / Prüfungsteile heißt dies, dass im allgemeinen Teil mindestens 10 Aufgaben, in den drei anderen Prüfungsteilen jeweils mindestens 15 Aufgaben korrekt beantwortet werden müssen.
Bei Multipole-Choice-Aufgaben gilt das „Alles oder Nichts-Prinzip“. Nur wenn alle richtigen Antwortalternativen angekreuzt sind, wird die Aufgabe mit einem Punkt bewertet.
Zum praktischen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von 2 Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt (§ 9 Abs. 8 Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK).

7. Gleichgestellte Abschlüsse

Eine Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK ist nicht erforderlich, wenn einer der folgenden Abschlüsse nachgewiesen werden kann:
  1. Abschlusszeugnis
    a) geprüfte/r Bankfachwirt/in (IHK)
    b) geprüfte/r Fachwirt/in für Versicherungen und Finanzen (IHK) (bzw. der Vorgänger geprüfte/r Versicherungsfachwirt/in (IHK))
    c) geprüfte/r Investmentfachwirt/in (IHK)
    d) geprüfte/r Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK)
    e) Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
    f) Kaufmann/–frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ (bzw. der Vorgänger Versicherungskaufmann/-frau)
    g) Investmentfondskaufmann/-frau
  2. Abschlusszeugnisse (mit einjähriger Berufserfahrung)
    a) betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
    b) Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung
    c) Finanzfachwirt/in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und zusätzlich mindestens 1-jährige Berufserfahrung in der Anlageberatung oder –vermittlung.
  3. Abschlusszeugnisse (mit zweiähriger Berufserfahrung)
    Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK) und zusätzlich mindestens 2-jährige Berufserfahrung in der Anlageberatung oder – vermittlung.
  4. Abschlusszeugnisse (mit dreijähriger Berufserfahrung)
    Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie und i.d.R. eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder –beratung.

10. Spezifische Sachkundeprüfung (§ 5 FinVermV)

Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht.