Einführung eines zertifizierten Verwalters

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2021 modernisiert. Dabei wurde der Begriff des “zertifizierten Verwalters” eingeführt.
Als zertifizierter Verwalter darf sich künftig bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (vgl. § 26a Abs. 1 WEG)
In der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem
Wohnungseigentumsgesetz sind die bundeseinheitlichen Vorgaben für das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände sowie für das auszustellende Zertifikat geregelt. Zugleich ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen. Schließlich werden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung geregelt.
Die Prüfung zum zertifizierten Verwalter können Sie ab Dezember 2022 bei unserer IHK ablegen.
Ab dem 1. Dezember 2023 haben Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung grundsätzlich einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG i.V.m. § 48 Abs. 4 S. 1 WEG).
Nein, die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung. Die Tätigkeit als Verwalter ist deshalb auch dann gewerberechtlich zulässig, wenn der Verwalter über kein Zertifikat verfügt.
Wenn Sie zum 1. Dezember 2020 bereits zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt waren, gelten Sie gegenüber dieser noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter (vgl. § 48 Abs. 4 S. 2 WEG).
Ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht nicht, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters fordern (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).
Ja, die im Jahr 2018 eingeführte Weiterbildungspflicht bleibt von den neuen Regelungen zum zertifizierten Verwalter unberührt.
Mehr zum erlaubnispflichtigen Gewerbe gemäß § 34c GewO in der Immobilienbranche erfahren Sie hier.