Welche Angaben benötigt das Finanzamt bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit?
1. Gewerbeanzeige
Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet, ist verpflichtet nach § 138 Abgabenordnung (AO), den Gewerbebetrieb der Gemeinde anzuzeigen, in der der Betrieb eröffnet wird. Ein Gewerbe ist jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit.
Ein Gewerbe übt aus, wer:
- persönlich unabhängig,
d.h. fremden Weisungen nicht unterworfen ist,
- die Tätigkeit regelmäßig,
d.h. nicht nur gelegentlich und gegen Entgelt ausübt,
- dabei einen Gewinn anstrebt, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser tatsächlich erzielt wird.
Die Anzeige des Gewerbes (Ausnahme: erlaubnispflichtiges Gewerbe) erfolgt bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt). Für die Gewerbeanzeige/-anmeldung benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und sofern vorhanden, einen Handelsregisterauszug.
2. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Über die Gewerbeanzeige/-anmeldung unterrichtet das Gewerbe- und Ordnungsamt das zuständige Finanzamt, das an den Gewerbetreibenden einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Einzelheiten siehe unten) versendet.
Je nach Rechtsform des Unternehmens gibt es einen entsprechenden Vordruck zur steuerlichen Erfassung:
- Fragebogen zur Gründung einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG, etc.)
- Fragebogen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG oder Limited)
Die Fragebögen sind innerhalb eines Monats von dem Gewerbetreibenden auszufüllen und an das für ihn zuständige Finanzamt zurückzuschicken, das ihm nach Prüfung der Unterlagen seine Steuernummer mitteilt. Wer die Erteilung der Steuernummer beschleunigen möchte, kann die Unterlagen auch unaufgefordert direkt an sein Finanzamt schicken.
Das Finanzamt erfasst steuerlich neben den Gewerbetreibenden auch die freiberuflichen Existenzgründer. Diese Personen erzielen nach § 18 Einkommensteuergesetz Einkünfte aus wissenschaftlichen, künstlerischen, lehrenden, heilenden und rechtsberatenden Tätigkeiten aus. Freiberufler müssen sich grundsätzlich direkt mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen, um dem Finanzamt mitzuteilen, dass sie künftig entsprechende Einkünfte erzielen wollen. Das Finanzamt schickt ihnen dann den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu.
In dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibt der Existenzgründer neben allgemeinen Angaben zu seiner Person (Adresse, Bankverbindung, etc.) steuerliche Angaben zum Umfang der erwarteten Umsätze und Erträge seiner gewerblichen bzw. selbstständigen Tätigkeit an. Die Angaben beziehen sich auf eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen bzw. auf die Festsetzung der Vorauszahlungen von Einkommen- und gegebenenfalls Gewerbesteuer durch die Finanzverwaltung.
2a. Umsatzsteueridentifikationsnummer
Der Gewerbetreibende kann dabei gleichzeitig eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen, wenn er innergemeinschaftliche Umsätze tätigt. Dieser Antrag wird vom Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer dauert zur Zeit bis zu zwei Monate. Um das Verfahren in eiligen Fällen abzukürzen, kann ein Existenzgründer die Umsatzsteuer-Identnummer per Fax (06831 456-120) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Dazu benötigt er von seinem zuständigen Finanzamt ein Bestätigungsschreiben mit Name, Anschrift, Firmierung sowie der aktuellen Steuernummer, die für die Umsatzsteuer gültig ist. Nach spätestens drei Tagen sollte er vom BZSt die Umsatzsteuer-Identnummer erhalten.
Der Gewerbetreibende kann dabei gleichzeitig eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen, wenn er innergemeinschaftliche Umsätze tätigt. Dieser Antrag wird vom Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer dauert zur Zeit bis zu zwei Monate. Um das Verfahren in eiligen Fällen abzukürzen, kann ein Existenzgründer die Umsatzsteuer-Identnummer per Fax (06831 456-120) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Dazu benötigt er von seinem zuständigen Finanzamt ein Bestätigungsschreiben mit Name, Anschrift, Firmierung sowie der aktuellen Steuernummer, die für die Umsatzsteuer gültig ist. Nach spätestens drei Tagen sollte er vom BZSt die Umsatzsteuer-Identnummer erhalten.
2b. Kleinunternehmer
Von umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) (Gesamtumsatz im Gründungsjahr nicht mehr als 17.500,00 Euro; ist der Unternehmer nur in einem Teil des Kalenderjahres tätig, wird der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet und es gilt eine entsprechend geringere anteilige Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung) wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, sie dürfen aber auch keine Vorsteuer ziehen. Für diese Kleinunternehmer gibt es die Möglichkeit, bei Erwerben aus EU-Mitgliedstaaten die Erwerbsbesteuerung zu wählen, auch wenn sie unter der Erwerbsschwelle nach § 1a Abs.3 Nr.2 UStG (12.500,00 Euro im Kalenderjahr) bleiben. Dabei müssen sie nicht auf den Kleinunternehmerstatus nach § 19 Abs. 2 UStG verzichten, sondern nur das zuständige Finanzamt informieren und eine Umsatzsteuer-Identnummer beantragen. Für die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind sie dann zwei Jahre an die eigene Erwerbsbesteuerung gebunden.
Von umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) (Gesamtumsatz im Gründungsjahr nicht mehr als 17.500,00 Euro; ist der Unternehmer nur in einem Teil des Kalenderjahres tätig, wird der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet und es gilt eine entsprechend geringere anteilige Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung) wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, sie dürfen aber auch keine Vorsteuer ziehen. Für diese Kleinunternehmer gibt es die Möglichkeit, bei Erwerben aus EU-Mitgliedstaaten die Erwerbsbesteuerung zu wählen, auch wenn sie unter der Erwerbsschwelle nach § 1a Abs.3 Nr.2 UStG (12.500,00 Euro im Kalenderjahr) bleiben. Dabei müssen sie nicht auf den Kleinunternehmerstatus nach § 19 Abs. 2 UStG verzichten, sondern nur das zuständige Finanzamt informieren und eine Umsatzsteuer-Identnummer beantragen. Für die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind sie dann zwei Jahre an die eigene Erwerbsbesteuerung gebunden.
