Immobilienmakler

Der Beruf des Immobilienmaklers (Haus- und Grundstücksmakler, Haus- und Grundstücksverwalter) unterliegt generell keiner Zugangsbe-schränkung, ist aber ein zustimmungspflichtiges Gewerbe. Wer diesen Beruf ausüben möchte, benötigt eine behördliche Erlaubnis nach § 34 c (Makler, Bauträger, Baubetreuer) der Gewerbeordnung (GewO). Dort ist das Aufgabenspektrum des Immobilienmaklers festgeschrieben.

Wer ist Immobilienmakler?

Makler ist, wer gewerbsmäßig
  • den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will,
  • den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will,
  • Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will,
  • Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.
Der Verwalter (auch WEG – Verwalter) benötigt keinen Gewerbeschein nach § 34 c GewO. Es reicht der "normale" Gewerbeschein, soweit die Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird.

Behördenprüfung

Die Behörde prüft dabei lediglich die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder wenn er in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Schulden beim Finanzamt und Schulden bei Körperschaften des Öffentlichen Rechts können der persönlichen Zuverlässigkeit entgegenstehen.
Tipp: Bereinigen Sie vor Antragstellung des "Maklerscheins" bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eventuelle Schuldpositionen bei Behörden.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Welche Pflichten gibt es?

Die Pflichten der Immobilienmakler, deren Tätigkeit der Erlaubnispflicht nach § 34c unterliegt, sind insbesondere in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt, die im Juni 2005 durch das "Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung in den Regionen" geändert worden ist. Die bislang verpflichtenden jährlichen Prüfberichte, die den Nachweis der Bestimmungen der MaBV belegen sollten, wurden abgeschafft. Auch die Aufbewahrungspflicht für Inserate gibt es nicht mehr. Damit sind in diesem Tätigkeitsbereich zwei auch aus Sicht der IHK überflüssige Vorschriften verschwunden. (Die vorgenommenen Änderungen waren Bestandteil eines Vorschlagskatalogs zum Bürokratieabbau, den die IHKs dem Bundeswirtschaftsministerium vorgelegt haben.)
Tipp: Als verantwortungsbewusster Immobilienmakler müssen Sie sich in allen Fragen der Immobilienfinanzierung gut auskennen. Gute Kontakte zu Versicherungen und Geldinstituten erleichtern das Geschäft. Auch die rechtlichen und steuerlichen Vorschriften für die Branche, die für Ihre Kunden wichtig sein könnten, sollten Sie kennen.
Behördliche Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung und ist gestaffelt. Hinzu kommen weitere Gebühren für das polizeiliche Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie für den "normalen" Gewerbeschein.
Mitgliedschaft in einem Berufsverband
Eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband setzt im Publikum ein deutliches Signal für die Qualität des Maklers. Dabei nimmt der Verband über seine Aufnahmeordnung Einfluss auf das Qualitätsmanagement seiner Mitglieder. Die Antragsunterlagen für die Aufnahme in einen Berufsverband werden gesichtet und wahlweise in Gesprächen, die auch Prüfungscharakter erreichen können, letztlich entschieden, ob eine Aufnahme in den Berufsverband erfolgen kann. Dies trifft besonders Antragsteller, die den Beruf nicht erlernt haben. Seitens der Maklerverbände werden ständig Fortbildungsseminare angeboten. Bitte informieren Sie sich dort.
Ausbildungsberuf "Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft"
Für diesen Ausbildungsweg ist der Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit einem Betrieb notwendig, der die Ausbildereignung besitzt. Die Ausbildungszeit beträgt normalerweise 3 Jahre, sie kann – je nach Qualifikation – auf 2,5 oder 2 Jahre verkürzt werden. Die berufschulische Ausbildung erfolgt dann in der staatlichen Handelsschule Wandsbek.

Ansprechpartner:
RDM (Ring Deutscher Makler) Landes- und Bezirksverbände
RDM Landesverband Hessen e. V.

Zeil 105
60313 Frankfurt / Main
Tel.: 069 282823
Bezirksverband Rhein-Main e. V.
Zeil 105
60313 Frankfurt / Main
Tel.: 069 282823
Bezirksverband Nordhessen e. V.
Kurhausstr. 50
34131 Kassel
Tel.: 0561 711713
Bezirksverband Wiesbaden e. V.
Friedrichstr. 55
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 374055
Immobilienverband Deutschland IVD Mitte der Immbolienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e. V.
Zeil 46
60313 Frankfurt / Main
Tel.: 069 282823
Fax: 069 280979
E-Mail: info@ivd-mitte.de
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