Garten- und Landschaftsbau

Das Bundesnaturschutzgesetz beinhaltet Regeln zum allgemeinen Artenschutz.
Danach ist es verboten,
"Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen."
(§ 39 Absatz 5 Nummer 2)
Das Bundesnaturschutzgesetz ist zum 1. März 2010 in Kraft getreten. Erstmals wird hier die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Naturschutz genutzt. Zwar haben die Länder nach Artikel 72 Abs. 2 die Möglichkeit, abweichende Regelungen zu treffen. Dieses Recht wird aber im Grundgesetz eingeschränkt als so genannte abweichungsfeste Kerne: Naturschutzes, Artenschutzes und Meeresnaturschutz.
Zuständig sind die Naturschutzbehörden, die bei den jeweiligen Kreisverwaltungen angesiedelt sind.