Hinweise zum Unternehmenskauf

Informationen über das Unternehmen

Der Unternehmenskauf, auch Akquisition oder Übernahme genannt, ist eine wirtschaftliche und rechtliche Transaktion, bei der ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung ganz oder teilweise vom Verkäufer veräußert wird. Zu den wirtschaftlichen Aspekten eines Unternehmenskaufs gehören insbesondere die Kaufmotive und der Kaufpreis und dessen Finanzierung. Rechtlich betrachtet liegt ein Unternehmenskaufvertrag vor, der zu den komplexesten Verträgen gehört und in Deutschland kaum gesetzlich geregelt ist.
Um ein böses Erwachen zu vermeiden, sollte man sich in jedem Fall einen Überblick über die gesamte wirtschaftliche Situation des Unternehmens verschaffen und rechtliche sowie steuerrechtliche Aspekte prüfen. Eine solche Prüfung wird auch Due Diligence genannt und bedeutetet im Grunde mit „gebotener Sorgfalt“ durchgeführte Risikoprüfung, die wichtige rechtliche, organisatorische, finanzielle und steuerliche Gesichtspunkte (Financial, Legal, Tax Due Diligence) enthält.
Eine Due Diligence Checkliste wir in der Regel dem Verkäufer übergeben, mit der Bitte, die darin aufgelisteten Dokumente und Informationen zusammenzustellen und dem Käufer als Grundlage seiner Due-Diligence Prüfung zukommen zu lassen. Aufgrund des Geheimhaltungsinteresses des Verkäufers bei der Informationsgewährung an den Käufer kann in gewissem Umfang durch eine Geheimhaltungs- und Nichtverwertungsvereinbarung („Non Disclosure Agreement“) Rechnung getragen werden.
Der Kauf eines bereits bestehenden Geschäfts wird häufig als der einfachere und sichere Weg in die Selbstständigkeit gegenüber der Neugründung eines Geschäfts empfunden. Der Kauf eines Geschäfts ist aber oft mit schwierigen Fragen verbunden. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über rechtlich relevante Fragen beim Kauf eines Geschäftes. Dieser Überblick ist allerdings nicht abschließend. Sie sollten sich daher auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beraten lassen.

Ablauf der Transaktion

Vorbereitungsstadium

Planung der Transaktion, insbesondere unter Beachtung betriebswirtschaftlicher, sowie rechtlicher und steuerrechtlicher Gesichtspunkte mit der Maßgabe diese gegebenenfalls zu optimieren für den Transaktionsprozess.

Vertragsverhandlungen

  • Vereinbarung einer Geheimhaltung (Non Disclosure Agreement)
  • Vereinbarung eines Vorvertrages (Letter of Intent)
  • Vertragsverhandlungen
  • Führung von Verhandlungsprotokollen
  • Due Diligence
  • Verhandlung über den konkreten Vertragsgegenstand, Kaufpreis, Zeitpunkt des Übergangs und die zu übertragenden Forderungen, Rechtsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse, Haftung, Gewährleistungen, Zusicherungen und Garantien

Vertragsschluss und Abwicklung (Signing and Closing)

Nach erfolgreich durchgeführter Due Dilligence und abgeschlossenen Vertragsverhandlungen,  leitet die Unterzeichnung des Vertrages (Signing) das Ende des Übergabeprozesses ein. Dennoch können zwischen Vertragsschluss und dessen Vollzug mehrere Wochen und sogar Monate liegen. Das Eigentum an Vermögensgegenständen und Unternehmensanteilen wird erst mit dem dinglichen Vollzug der Transaktion (dem sogenannten Closing) erreicht. Voraussetzung für die rechtliche Abwicklung der Transaktion ist die endgültige Erfüllung aller vertraglich vereinbarten, aufschiebender Bedingungen (Closing Conditions).

Formen des Unternehmenskaufs

Ein Unternehmenskauf kann in zwei Formen stattfinden: Kauf des Rechtsträgers im Wege eines Anteilskaufs (Share Deal - Übernahme von Anteilen an einer Gesellschaft) oder Kauf des dem Rechtsträger gehörendem Vermögens (Asset Deal - Übernahme von Vermögensgegenständen einer Gesellschaft).

a. Share deal

Bei einem Share Deal wird ein Unternehmen als Ganzes oder aber Anteile an der Gesellschaft verkauft. Die Gesellschaft hat weiter Bestand und es findet lediglich ein Inhaberwechsel statt. Dieser Vorgang ist notariell zu beurkunden. Der Vorteil eines Share Deal ist, dass Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, wie zum Beispiel Vertragsbeziehungen und gewerbliche Schutzrechte, bestehen bleiben.
Der Nachteil ist, dass beim Share Deal alle Verbindlichkeiten mit übernommen werden und der Erwerber daher dem Haftungsrisiko für nicht identifizierte Verbindlichkeiten und Altlasten ausgesetzt ist, die jedoch im Rahmen einer Due Diligence Prüfung erfasst werden können. Zudem können Garantien, Zusicherungen und Gewährleistungen vereinbart werden. Zusicherungen hängen stark von der Art des zu erwerbenden Unternehmens ab. Sie werden oft für die Betriebstauglichkeit der Objekte des Anlage- und Umlaufvermögens des Unternehmens, aber auch konkret für ganz bestimmte, für die Ertragsfähigkeit des Unternehmens zentrale Vermögensobjekte (zum Beispiel Gebäude und Grundstücke, Anlagen, EDV-Einrichtungen) abgegeben.
Aufgrund der Regelungen über die Anfechtbarkeit von Gesellschafterdarlegen, sollten diese immer zusammen mit dem Gesellschaftsanteil veräußert werden. Andernfalls droht im Fall einer Insolvenz innerhalb eines Jahres nach Rückzahlung des Darlehens an den Gesellschafter ein Rückerstattungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger.

b. Asset deal

Bei einem Asset Deal werden die zum Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgüter mit den dazu gehörenden Arbeits-, Vertragsbestandteilen und Rechtsverhältnisse im Kaufvertrag unmittelbar erfasst und vom bisherigen Rechtsträger auf den Käufer übertragen. Nicht der Gesellschafter verkauft seine Gesellschaftsanteile, sondern der Unternehmer verkauft sein Vermögen.
Generell empfiehlt sich im Rahmen eines Asset Deals, die zu übertragenden Gegenstände so genau wie möglich in einem Unternehmenskauf festzuhalten, insbesondere durch Beifügung von Inventarlisten. Diese müssen dann auch in einer notariellen Urkunde mit einbezogen werden. Zudem kann eine solche Liste zur Kaufpreisfindung dienen. Bei einem asset deal, also bei Benennung der explizit zu übertragenden Vermögensgegenstände besteht grundsätzlich nicht die Gefahr der Übernahme nicht identifizierter Verbindlichkeiten.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei einem Asset Deal nach § 613a BGB sämtliche Arbeitsverhältnisse auf den Unternehmenskäufer übergehen, wenn der bei Gesamtwürdigung aller Umstände „eine die Identität wahrende wirtschaftliche Einheit“ übergeht. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die sachlichen und immateriellen Grundlagen für den Einsatz der Arbeitskraft der betriebsverbundenen Arbeitnehmer übergehen.
Das ist auch dann der Fall, wenn ein leitender Mitarbeiter verbunden mit der Fortführung des Firmennamens bei Kaufleuten (vgl. § 25 HGB), also im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, übernommen werden. Will im Rahmen einer Firmenfortführung nach § 25 HGB der Erwerber nicht für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten haften, so muss ein Haftungsausschluss vereinbart und im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden.
Nach § 75 AO besteht zudem eine Haftung für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge, die im letzten vor der Übernahme liegenden Kalenderjahr entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Befindet sich das Unternehmen in einer Krise, ist aufgrund des Risikos nicht identifizierter Verbindlichkeiten meist ein Asset Deal vorteilhafter.

Eintritt in bestehende Versicherungsverträge

Haben Sie keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen, so treten Sie als Erwerber nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in die bestehenden Versicherungsverträge des Veräußerers ein (§ 95 VVG). Sie haben aber das Recht, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Erwerb bzw. nach Kenntnisnahme von dem Versicherungsvertrag erfolgen (§ 96 VVG).

Übernahme bestehender Arbeitsverträge

Erwerben Sie ein Geschäft im Sinne des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so treten Sie gegenüber den in dem Geschäft tätigen Arbeitnehmern an die Stelle des Veräußerers und bisherigen Arbeitgebers. Das können Sie auch nicht dadurch umgehen, dass Sie mit dem Veräußerer des Geschäfts bzw. mit dessen Arbeitnehmern einen Vertrag schließen, wonach Sie eben nicht an die Stelle des Veräußerers treten.
Das heißt für Sie zum Beispiel, dass Sie Arbeitnehmer des Veräußerers weiterbeschäftigen müssen, diese entsprechend dem mit dem Veräußerer geschlossenen Arbeitsvertrag entlohnen müssen und auch sonst die Regelungen dieses Arbeitsvertrages in Ihrem Verhältnis zueinander gelten lassen müssen.
Die Feststellung, ob Sie ein Geschäft im Sinne des § 613a BGB erworben haben und damit gegenüber den Arbeitnehmern an die Stelle des Veräußerers und bisherigen Arbeitgebers treten, ist schwierig. § 613a BGB dient dem Erhalt bestehender Arbeitsverhältnisse beim Verkauf von Geschäften. Diesen Zweck legen Gerichte ihrer Entscheidung zugrunde. Als Leitlinie für Sie gilt: Führen Sie als neuer Inhaber das Geschäft im Wesentlichen unverändert weiter, greifen Sie also zum Beispiel auf bisherige Betriebsmittel zurück (dies können sowohl Maschinen und sonstige Arbeitsmittel als auch „Know-how“ sein), dann ist es wahrscheinlich, dass Sie ein Geschäft im Sinne von § 613a BGB erworben haben.

Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes

Es kann für Sie sinnvoll sein, mit dem Veräußerer ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. So vermeiden Sie, dass dieser zum Beispiel in der Nähe seines bisherigen Geschäfts das gleiche Geschäft oder ein ähnliches Geschäft eröffnet und dann auf seinen bisherigen Kundenstamm zurückgreift. Sie müssen das Wettbewerbsverbot jedoch auf ein zeitlich und räumlich angemessenes Maß beschränken. Grundsätzlich ist nach herrschender Meinung der Verkäufer auch ohne besonderer Vereinbarung verpflichtet, sachlich, räumlich und zeitlich im gebotenem Umfang eine Wettbewerbstätigkeit als Nebenpflicht zu unterlassen und auch Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse zu wahren.  Allerdings sind die genauen Grenzen eines Wettbewerbsverbotes unklar und abhängig von den Umständen des Einzelfalls, sodass sich stets eine vertragliche Vereinbarung empfiehlt.

Haftung für bestehende Verbindlichkeiten

Wie bereits unter den Punkten "Share Deal" und "Asset Deal" erläutert, kommt es für eine Haftung für bestehende Verbindlichkeiten darauf an, in welcher Form Sie das Unternehmen erwerben. Hierbei spielt es also auch eine Rolle, ob Sie das Unternehmen von einem Kaufmann oder einem Nicht-Kaufmann erwerben wollen.  Der Veräußerer ist Kaufmann, wenn er in das Handelsregister eingetragen ist. Er ist aber auch dann Kaufmann, wenn er nicht in das Handelsregister eingetragen ist, aber zu einer Eintragung verpflichtet gewesen wäre. Der Veräußerer ist zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

a. Erwerb von einem Kaufmann

Haben Sie ein Geschäft von einem Kaufmann erworben und führen Sie dies unter dem bisherigen Namen des Geschäfts (der sogenannten Firma) weiter, haften Sie für alle im Geschäft bereits durch den Veräußerer begründeten Verbindlichkeiten. Hierbei ist es gleichgültig, ob Sie die Firma mit oder ohne einen Zusatz fortführen, der deutlich macht, dass das Unternehmen nicht mehr dem Veräußerer sondern nun Ihnen gehört (§ 25 Abs. 1 HGB). Zu den Verbindlichkeiten für die Sie haften, zählen zum Beispiel Ansprüche aus noch bestehenden Verträgen.
Wollen Sie diese weitreichende Haftung vermeiden, müssen Sie eine Vereinbarung mit dem Veräußerer des Geschäfts treffen, aus der hervorgeht, dass Sie eben nicht für dessen Verbindlichkeiten haften. Damit diese Vereinbarung auch einer anderen Person gegenüber wirksam ist, müssen Sie diese Vereinbarung in das Handelsregister eintragen und bekanntmachen oder Sie oder der Veräußerer müssen die andere Person von Ihrer Vereinbarung in Kenntnis setzen (§ 25 Abs. 2 HGB).
Haben Sie ein Unternehmen erworben und führen Sie dessen Firma nicht weiter, haften Sie für Verbindlichkeiten des Veräußerers nur, wenn Sie sich hierzu besonders verpflichtet haben (§ 25 Abs. 3 HGB). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie gegenüber einem Gläubiger des Veräußerers erklärt haben, dass Sie die Schulden des Veräußerers übernehmen.

b. Erwerb von einem Nicht-Kaufmann

Haben Sie ein Geschäft von einem Nicht-Kaufmann erworben, dann gilt, das unter a. Gesagte für Sie nicht. Führen Sie das Geschäft allerdings unter dem bisher vom Veräußerer verwendeten Namen weiter, kann Sie unter Umständen eine sogenannte Rechtsscheinhaftung treffen. Diese vermeiden Sie am besten dadurch, dass Sie in geeigneter Weise bekanntmachen, dass Sie Schulden des Veräußerers nicht übernehmen. Das könnte zum Beispiel durch einen gut sichtbaren Aushang in Ihrem Geschäftslokal erfolgen.

Haftung für Steuerschulden

Ein Unternehmenskauf unterliegt keinem spezifischen steuerrechtlichen Regelungskomplex. Es gibt vielmehr Bezüge zum Ertragssteuerrecht, zum Verkehrs- und Verbrauchssteuerrecht sowie zum Steuerverfahrensrecht. Steuerliche Risiken entstehen hierbei sowohl für den Veräußerer als auch für den Erwerber des Unternehmens.
Nach § 33 AO ist nicht nur der Steuerschuldner steuerpflichtig, sondern auch derjenige, der für eine Steuer haftet. Haftungsschuldner ist, wer mit seinem Vermögen für die Entstehung einer fremden Schuld einstehen muss. Wird ein Unternehmen im Ganzen übereignet, haftet nach § 75 AO der Erwerber grundsätzlich für alle betrieblichen Steuern, insbesondere für die Gewerbe- und Umsatzsteuer, einschließlich der Steuern, die mit der Veräußerung des Unternehmens selbst entstehen, vorausgesetzt, dass die Steuerschuld seit dem Beginn des letzten vor Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden ist und bis zum Ablauf von einem Jahr (nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber) festgesetzt (§ 155 AO) oder angemeldet (§§167,168 AO) wird. Die Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO gilt nicht für Erwerbe aus Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
Der Haftungsfolge des § 75 AO bei einem Unternehmenserwerb im Ganzen kann nicht durch eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien ausgewichen werden. Eine vertragliche Vereinbarung über eine Freistellung des Erwerbers entfaltet daher lediglich im Innenverhältnis Rechtswirkung und nicht gegenüber den Finanzbehörden. Dem Erwerber eines Unternehmens ist vielmehr anzuraten, die Kaufpreiszahlung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des Finanzamtes über Steuerrückstände abhängig zu machen.
Diese Informationen sollen Ihnen erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.