Gründung im Nebenerwerb

Was versteht man unter einer Nebenerwerbsgründung?

Von „Nebenerwerbsgründungen“ spricht man, wenn neben einer zeitlich oft überwiegenden Erwerbstätigkeit zum Beispiel im Angestelltenverhältnis, als Hausfrau/mann oder während der Arbeitslosigkeit, eine nicht hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. In der Regel gilt eine Tätigkeit dann als Nebentätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt.
Neben der Chance, sich mit einer selbständigen Nebentätigkeit das Einkommen aufzustocken, erhalten Sie auch die Möglichkeit, Erfahrungen als Unternehmer zu sammeln, um gegebenenfalls später eine Vollexistenz zu gründen.
Bitte beachten Sie, dass auch eine Existenzgründung im Nebenerwerb angemeldet werden muss. Dies erfolgt bei der Gemeinde, wo sich Ihr Betriebssitz befindet. Freiberufler müssen den Beginn ihrer nebenberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt melden.
Da für einige Arten der Selbständigkeit per se eine Rentenversicherungspflicht besteht (zum Beispiel Künstler, selbständige Lehrer, Erzieher, Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind), sollten Sie sich vorab gründlich bei den Sozialversicherungsträgern informieren.
Achten Sie besonders darauf, nicht als „scheinselbständig“ zu gelten. Erläuterungen dazu finden Sie unter “Weitere Informationen”.

Ist die Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich?

In Deutschland besteht das Recht der freien Berufswahl. Dass heißt, Sie können nebenberuflich tätig werden ohne Ihren Arbeitgeber darüber informieren zu müssen, es sei denn,
  • Sie machen Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz,
  • Sie vernachlässigen auf Grund der selbständigen Tätigkeit Ihre Pflichten als Arbeitnehmer,
  • Sie verwenden Ihren vertraglich festgelegten Erholungsurlaub auf die nebenberufliche Selbständigkeit und sind aus diesem Grund nicht erholt/ausgeruht,
  • Sie arbeiten nebenberuflich während einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt und kurieren aus diesem Grund Ihre Erkrankung nicht aus.
Des Weiteren müssen Sie darauf achten, ob Sie eine so genannte Nebentätigkeitsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag stehen haben. Lesen Sie aus diesem Grund Ihren Arbeitsvertrag genau durch. Auch sollten Sie die tarifvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen prüfen, da die Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung nicht unbedingt in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen.
Um Ihren Arbeitsplatz nicht zu gefährden ist es sinnvoll, mit dem Vorgesetzten über die selbständige Nebentätigkeit zu sprechen. Treffen Sie möglichst auch eine schriftliche Vereinbarung, durch die Ihre Nebentätigkeit auch offiziell freigegeben ist.
Bei Beamten und Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes ist die Genehmigung des Dienstherren erforderlich. Ausnahmen sind in der jeweils gültigen Nebentätigkeitsverordnung geregelt. Nebenberufliche Tätigkeiten auf künstlerischem, wissenschaftlichem und schriftstellerischem Gebiet sowie für Dozenten- und Vortragstätigkeiten sind dagegen genehmigungsfrei. Bitte beachten Sie, dass aber auch hier eine Informationspflicht gegenüber dem Dienstherren besteht.

Hauptberufliche Arbeitnehmer

Ihre Arbeitszeit als nebenberuflich Selbständiger wird per Gesetz nicht eingeschränkt. Sie dürfen neben Ihrem Hauptberuf hinzuverdienen was Sie wollen. Ihre Einnahmen müssen Sie ordnungsgemäß versteuern. Dies erfolgt zum Beispiel auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
In der Regel hat die nebenberufliche selbständige Tätigkeit keinen Einfluss auf den Krankenkassenbeitrag. Auf Grund der abhängigen Beschäftigung besteht Krankenversicherungspflicht. Für die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbständigkeit müssen keine gesonderten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeführt werden.
Zusätzliche Pflichten gegenüber der Sozialversicherung entstehen durch die Selbständigkeit erst dann, wenn der Nebenberuf in Zeit und Gewinn den Hauptberuf übersteigt oder Sie in der Selbständigkeit mit Angestellten arbeiten. Dann müssen Sie in der Regel Ihre Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung selbst bestreiten.
Grundsätzlich gilt: Beschäftigen Sie Arbeitnehmer - ausgenommen einen einzelnen Minijobber -, gelten Sie für die Krankenversicherung nicht als nebenberuflich, sondern als hauptberuflich selbstständig.
Ob es sich noch um eine nebenberufliche oder bereits um eine hauptberufliche Selbständigkeit handelt, ist im Einzelfall festzustellen. Die Beurteilung wird von der Krankenkasse vorgenommen.
Gemäß GKV-Spitzenverband ist eine selbständige Tätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V).

Arbeitslose

Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, können Sie sich nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit neben Ihrer Arbeitslosigkeit selbständig machen. Das Arbeitslosengeld kann aber nur weiter gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht. In diesem Fall wird der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit, der über dem Freibetrag von 165 Euro liegt, von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen. Sollte Ihre Arbeitszeit 15 Stunden und mehr betragen, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und die Agentur für Arbeit streicht Ihnen die Leistungen. In diesem Fall können Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, welcher speziell für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestellt wird. Informationen zur „Nebenbeschäftigung und Sozialversicherung – Arbeitslosengeld“ erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.
Beziehen Sie ALG II, so haben Sie die Möglichkeit, bei einer Existenzgründung Einstiegsgeld zu beantragen. Bitte wenden Sie sich hierzu an das Jobcenter.
Informationen zum Gründungszuschuss und Einstiegsgeld finden Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.

Auszubildende

Die Berufsausbildung ist in der Regel eine Vollzeitausbildung. Auszubildende, die ihre Lernpflicht ernst nehmen, werden daher wenig Gelegenheit für eine Nebentätigkeit haben. Ausdrücklich verboten ist die Nebenbeschäftigung allerdings nicht. Sie ist jedoch nur in engen Grenzen zulässig, weil die Lernpflicht Auszubildender umfassender ist als die Arbeitspflicht von Arbeitnehmern. Diese haben ihren Arbeitgebern bei Abschluss des Arbeitsvertrags ihre Arbeitskraft für eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung gestellt und dürfen daher grundsätzlich eine im Übrigen zulässige Nebenbeschäftigung aufnehmen, soweit die vertraglich geschuldete Leistung hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Auszubildende müssen sich demgegenüber nach besten Kräften bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen. Daher ist die Nebenbeschäftigung schon dann als unzulässig anzusehen, wenn die Lernpflicht durch sie beeinträchtigt wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang natürlich auch, dass die Arbeitszeit im Ausbildungsverhältnis und in der Nebenbeschäftigung zusammengerechnet bei Minderjährigen nicht die zulässigen Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes überschreitet beziehungsweise bei volljährigen Auszubildenden die des Arbeitszeitgesetzes.

Studenten

Häufig machen sich Studenten bereits während ihres Studiums im Nebenerwerb selbständig.  Sie haben die gleichen Möglichkeiten und Pflichten wie Existenzgründer im Allgemeinen (zum Beispiel Beantragung öffentlicher Fördermittel, Steuerpflicht).
Jedoch haben Studenten einige Besonderheiten zu beachten:
  • Die maximale Arbeitszeit während des Semesters darf 20 Stunden/Woche nicht überschreiten.
  • Sozialversicherung
    Die meisten Studenten sind bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres (gegebennfalls um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht verlängert) über ihre Eltern familienversichert und zahlen daher keine Beiträge. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch so bleiben, wenn
    • sie ihre selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben. Hauptberuflich hieße beispielsweise, wenn der Zeitaufwand für die berufliche Tätigkeit deutlich höher wäre als für das Studium. Die Krankenkasse entscheidet darüber, ob eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird oder nicht. Sie sollte daher frühzeitig über die Selbständigkeit und auch später regelmäßig über die Einkommensentwicklung (zum Beispiel durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids) informiert werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Familienversicherung zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend beendet wird.
    • die monatlichen Einnahmen nicht höher als 470 Euro (2021) sind. (Die Einnahmen berechnen sich bei der selbständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht.) BAFöG zählt nicht zum Gesamteinkommen!
  • Einkommen über 470 Euro: Ja - Hauptberuflich: Nein
    Für „Unternehmer”-Studenten, die mehr als monatlich 470 Euro (2021) verdienen, endet zwar die beitragsfreie Familienversicherung. Sofern sie aber ihre selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben, werden sie anschließend als Student krankenversicherungspflichtig. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten folgende Beitragssätze (2021): Krankenversicherung: ca. 78 Euro + Zusatzbeitrag), Pflegeversicherung: ca. 22 Euro / Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr: ca. 24 Euro.
  • Hauptberuflich: Ja
    Wenn Sie Ihre Selbständigkeit trotz Studium hauptberuflich ausüben, sind Sie weder über die Familienversicherung noch über die Pflichtversicherung für Studenten abgesichert. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich entweder bei der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
  • Zurück in die Familienversicherung
    Wer seine Selbständigkeit wieder aufgeben möchte, kann während des Studiums wieder in die Familienversicherung der Eltern aufgenommen werden. Voraussetzung: das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet (gegebenenfalls um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht verlängert) und auch das sonstige Einkommen überschreitet im Monat nicht 470 Euro.
  • BAföG:  Das BAföG hat das Ziel, durch finanzielle Förderung ein Vollstudium in möglichst kurzer Zeit zu ermöglichen. Aufgrund dessen ist die Förderung meist auf die Förderungshöchstdauer (entspricht der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit) begrenzt. Ein Zuverdienst ist in Folge dessen nur in geringem Umfang möglich.
    Studenten, die BAföG beziehen, können im Bewilligungszeitraum (12 Monate) bei Nebeneinkünften aus selbständiger Arbeit bis zu 5.421,84 Euro Euro Gewinn vor Steuern erwirtschaften (451,82€ monatlich), ohne dass die BAföG-Leistungen gekürzt werden. Ist das Einkommen höher, verringert sich die BAföG-Zahlung entsprechend. Eine Übersicht der Freibeträge finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage wurden für systemrelevante Berufe die Hinzuverdienstgmöglichkeiten angepasst.
  • Problem: Darlehen aufnehmen
    Das BAföG wird zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen gewährt. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Diese Schulden könnten bei der Aufnahme von Existenzgründerdarlehen von den Banken als Problem angesehen werden.

Elternzeit

Gemäß § 15 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist es während des Erziehungsurlaubes grundsätzlich möglich eine selbständige Tätigkeit (max. 32 Wochenstunden) auszuüben. Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitsgebers.
Bitte melden Sie die Gründung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird anhand der vorliegenden Fakten überprüfen, ob es sich um eine hauptberufliche oder aber nebenberufliche Tätigkeit handelt. Hierbei spielen die monatlichen Einnahmen, aber auch der zeitliche Aufwand eine Rolle. Eine individuelle Überprüfung erfolgt durch Ihre Krankenkasse.
Die Einkünfte werden auf das Elterngeld angerechnet.

Hausfrau/mann

Wenn Sie bisher nicht berufstätig und damit in der Familienversicherung pflichtversichert sind, so können Sie dies bleiben, wenn Ihr durchschnittlicher monatlicher Gewinn weniger als 470 Euro (2021) beträgt oder Ihre wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden nicht überschreitet. Auch hier ist es ratsam sich vorab über die Gewinnschwelle bei Ihrer Krankenkasse zu informieren, ab der Sie sich selbst versichern müssen.
Hinweis: Wenn Sie ergänzend zu Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit einen 450 Euro-Job annehmen, können Sie nicht mehr familienversichert bleiben.

Rentner

(Quelle: Deutsche Rentenversicherung)
Es gelten Hinzuverdienstgrenzen, die sich unter anderem aus dem persönlichen Verdienst der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Leistungsminderung ergeben. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes kann auch eine halbe Rente gewährt werden.
  • Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze:
    Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.
  • Hinzuverdienst vor der Regelaltersgrenze:
    Vor Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Sie im Jahr grundsätzlich maximal 6.300 Euro  anrechnungsfrei zu Ihrer vorgezogenen Altersrente hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenze wurde für die Jahre 2020 und 2021 erhöht.
  • Ruheständlern, die noch arbeiten wollen, wird empfohlen, sich vor einer Beschäftigungsaufnahme stets zu informieren. Kostenlose Beratung bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Adressen und weitere Informationen erhalten Sie kostenfrei unter 0800 10004800 oder im Internet.

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Die Krankenversicherung hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die Pflegeversicherung ergänzt die Krankenversicherung dahingehend, Personen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.

Bis zu einem gewissen Umfang hat eine selbstständige Tätigkeit bei abhängig sozialversicherungspflichtig Beschäftigten keine Auswirkungen auf die beiden Versicherungszweige Pflege- und Krankenversicherung. Für die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit müssen keine gesonderten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeführt werden. Zusätzliche Pflichten gegenüber der Sozialversicherung entstehen i.d.R. erst dann, wenn der Nebenberuf in Zeit und Einkommen (Gewinn aus der selbstständigen Nebentätigkeit) den Hauptberuf übersteigt. Im Einzelfall entscheidet die jeweilige Krankenkasse letztendlich über die Einordnung der Selbstständigkeit als Haupt- oder Nebenerwerb.

Beschäftigt ein Selbstständiger mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig (mehr als 400 Euro durchschnittliches Monatsentgelt) ist die selbstständige Tätigkeit (unabhängig vom eigenen Arbeitsaufwand) automatisch hauptberuflich. Gleiches gilt für die Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer, deren addierte Löhne 400 Euro monatlich übersteigen.
Demnach gilt eine selbstständige Tätigkeit als hauptberuflich (und somit versicherungspflichtig), wenn
  • sie von der Höhe des Einkommens und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und somit den Mittelpunkt den Erwerbstätigkeit darstellt
  • der Selbstständige mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt oder
  • der Selbstständige mehrere geringfügig entlohnte Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro im Monat überschreiten.

Gesetzliche Rentenversicherung

Eine Rentenversicherungspflicht gilt zunächst nur für diejenigen Personen, die als Arbeitnehmer gegen Vergütung beschäftigt sind. Es gibt jedoch auch eine Reihe von selbstständigen Tätigkeiten, die nach §2 SGB VI grundsätzlich versicherungspflichtig sind. Dazu zählen:
  • Lehrer (z. B. Dozenten, Fitnesstrainer, Tanz- oder Tennislehrer) und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (ein Arbeitnehmer mit mehr als 400€ Arbeitsentgelt, bzw. mehrere geringfügig Angestellte, die in Summer mehr als 400€ erhalten) beschäftigen
  • Pflegepersonen, die in Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind (sofern sie überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung tätig werden) und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotsenwesen
  • Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  • Hausgewerbetreibende
  • Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen oder regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen
  • Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen (z. B. Meisterprüfung) für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Nicht versicherungspflichtig sind dagegen z. B. geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH. Ebenso besteht keine Pflichtversicherung für die Unternehmer, die in den Bereich des zulassungsfreien Handwerks fallen, sowie für die handwerksähnlichen Gewerbe.
  • Selbstständige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Diese Regelung trifft auch für sogenannte Ein-Mann-Gesellschaften wie die GmbH oder die Limited zu.
Eine versicherungspflichtige selbstständige Nebentätigkeit im Sinne der obigen Aufzählung bleibt jedoch versicherungsfrei, wenn es sich um eine geringfügig selbstständige Tätigkeit handelt.
Das ist dann der Fall, wenn das erwirtschaftete Einkommen monatlich 400 Euro nicht übersteigt. Versicherungsfreiheit liegt auch unabgängig von der Höhe des Einkommens vor, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Erwerbstätigkeit nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage umfasst. Sollten mehrere dem Grunde nach versicherungspflichtige geringfügige selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden, werden diese zusammengerechnet betrachtet und mit den obigen Grenzwerten verglichen.
Weiterführende Informationen über die gesetzliche Rentenversicherung erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de).

Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Art „Haftpflichtversicherung“ für die Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern. Träger dieses Bausteins der sozialen Absicherung ist die jeweilige Berufsgenossenschaft (BG). Diese sind nach Branchen gegliedert und vereinen so Versicherte aus ähnlichen Tätigkeitsschwerpunkten und mit ähnlichen Risikostrukturen.
Neben dem wichtigen Bereich der Unfall- und Gefahrenprävention hat die gesetzliche Unfallversicherung die Aufgabe, nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen und diese oder ihre Hinterbliebenen in Form von Sach- und Geldleistungen zu entschädigen.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls erbringen die Berufsgenossenschaften
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  • Pflege oder Pflegegeld
  • Rentenleistungen an Versicherte oder Hinterbliebene.
Grundsätzlich sind in diesem Element der Sozialversicherung alle Arbeitnehmer versichert. Für nebenberuflich Tätige ist zu beachten, dass sich der Schutz ihrer bereits aus der abhängigen Beschäftigung bestehenden Unfallversicherung ausschließlich auf Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten beschränkt, die sich im Zusammenhang mit dieser abhängigen Beschäftigung ergeben haben. Ein Versicherungsschutz aus diesem Versicherungsverhältnis für andere Nebentätigkeiten besteht nicht.
Es ist daher zu prüfen, ob eine Pflichtversicherung der Nebentätigkeit vorgeschrieben ist oder ob eine freiwillige Unternehmerversicherung sinnvoll sein kann.
Der Gesetzgeber sieht für eine Reihe von Tätigkeiten eine Pflichtversicherung vor („Versicherung Kraft Gesetz“ §2 SGB VII). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Personen, die in landwirtschaftlichen Unternehmen tätig sind, selbstständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, sowie Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister.
Auch in einigen Berufsgenossenschaften besteht eine Pflicht zur Versicherung, die aus der jeweiligen genossenschaftlichen Satzung hervorgeht („satzungsmäßige Unternehmerpflichtversicherung“). Dies gilt u. U. auch für Freiberufler, wie z. B. Physiotherapeuten. Durch die Gewerbeanmeldung wird der Landesverband der Berufsgenossenschaft (LVBG) über die Gründungsabsicht informiert. Der LVBG leitet die Gewerbeanmeldung an die zuständige Genossenschaft weiter, welche wiederum ggf. eine Beitragspflicht feststellt. Trotzdem ist es die Pflicht des Unternehmers, den Gegenstand seines Unternehmens und ggf. die Zahl der Angestellten binnen einer Woche nach Beginn der Geschäftstätigkeit der zuständigen BG zu melden.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist bei einigen Genossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hier sind meistens bestimmte Grenzwerte der aufgewandten Arbeitszeit ausschlaggebend. Der Antrag auf Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung ist den Berufsgenossenschaften schriftlich mitzuteilen, Antragsformulare sind z. B. auf den jeweiligen Internetseiten der Organisationen verfügbar. Es ist jedoch zu beachten, dass bei erfolgter Befreiung keinerlei Ansprüche mehr gegen die gesetzliche Unfallversicherung bestehen.
Es kann sinnvoll sein, sich im Rahmen der Nebentätigkeit freiwillig zu versichern. Dies hängt von der jeweiligen Tätigkeit und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis des Selbstständigen ab. Ob dabei eine private oder gesetzliche Unfallversicherung sinnvoller ist, sollte im Einzelfall mit fachkundiger Unterstützung geklärt werden.
Es ist möglich, dass ein abhängig Beschäftigter mit selbstständigem Nebenerwerb doppelt unfallversichert ist, nämlich je einmal pro Erwerbstätigkeit.

Arbeitslosenversicherung

Selbstständige im Nebenerwerb, die (hauptberuflich) einer abhängigen Beschäftigung nachgehen, sind bereits über dieses Arbeitsverhältnis arbeitslosenversichert. Eine Doppelversicherung wäre hier nicht sinnvoll, daher ist eine zusätzliche Arbeitslosenversicherung für den selbstständigen Nebenerwerb nicht vorgesehen.
Erst durch einen Ausbau des Nebenerwerbs zum Vollerwerb und der Einstellung der abhängigen Beschäftigung ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern („Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ §28a SGB III).
Berechtigt sind u. a. alle vollerwerblich Selbstständigen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden, die vor Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit mindestens zwölf Monate Vorversicherungszeit innerhalb der letzten 24 Monate nachweisen können (Versicherungspflichtverhältnisse oder entsprechende Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch).
Weiter Informationen zu dem Thema Arbeitslosenversicherung erhalten Sie bei den örtlichen Agenturen für Arbeit sowie unter www.arbeitsagentur.de.

Steuern

Mit einer Selbstständigkeit im Nebenerwerb werden i.d.R. nur geringe Umsätze und Gewinne erzielt. Hier gilt es einige Offenlegungspflichten und steuerliche Freibeträge zu beachten.
 
Offenlegung gegenüber dem Finanzamt
Die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit müssen gegenüber dem Finanzamt offen gelegt werden. Liegen die Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro jährlich, so kann an Stelle des Vordrucks zur Einnahmenüberschussrechnung eine formlose Gewinnermittlung beim Finanzamt eingereicht werden. Liegen der Jahresgewinn unter 50.000 Euro und der Umsatz unter 500.000 Euro, muss die jährliche Gewinnermittlung als Einnahmenüberschussrechnung auf den vorgeschriebenen Vordrucken des Finanzamtes erfolgen. Bei Überschreiten der o. g. Grenzen oder bei Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister muss grundsätzlich eine kaufmännische doppelte Buchführung eingerichtet werden.
 
Einkommensteuer
Für die Ermittlung der Einkommensteuer werden alle Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit zusammen veranlagt. Das bedeutet, dass zu einem Lohneinkommen aus einer abhängigen Beschäftigung die Einnahmen aus einem selbstständigen Nebenerwerb hinzuaddiert werden und die Einkommensteuer für die Summe der beiden Einkommen berechnet wird. Ab einem Gesamteinkommen von mindestens 8.004 Euro (Ledige) oder 16.008 Euro (Ehepaare) ist man einkommensteuerpflichtig. Einkommensteuertabellen im Internet geben eine Orientierung über ihre zukünftige Steuerhöhe, die auch für die durch Selbstständigkeit erwirtschafteten Gewinne gilt. Die bisherige Einkommensteuernummer bleibt üblicherweise bestehen. Über diese wird, falls notwendig, auch die Umsatzsteuer abgeführt.
 
Gewerbesteuer
Überschreiten die Erträge aus der nebenerwerblichen Selbstständigkeit (verrechnet mit den Hinzurechnungen, Kürzungen und Verlustvorträgen) die Freibetragsgrenze von 24.500 Euro, so wird das Unternehmen gewerbesteuerpflichtig.
 
Umsatzsteuer und Vorsteuer (Kleinunternehmerregelung)
Das Kleinunternehmerförderungsgesetz bietet steuerliche Erleichterungen für die Umsatzsteuer. So muss ein Kleinunternehmen keine Umsatzsteuer zahlen, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht höher als 17.500 Euro war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird. Bitte beachten Sie, dass Sie bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung zwar keine Umsatzsteuer zahlen müssen, dann aber auch keine Vorsteuer geltend machen können. Diese Art der Steuerbefreiung muss daher gut durchdacht und ggf. mit einem Steuerberater erörtert werden. Wenn Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen.
 
Förderfähigkeit von Nebenerwerbsgründungen
Der überwiegende Teil der Förderprogramme setzen einen Vollerwerb oder zumindest einen Nebenerwerb, der in absehbarer Zeit zu einem Vollerwerb ausgebaut werden soll, voraus. Dazu zählen die gängigen Förderdarlehen der KfW und der ISB, die Bürgschaften der Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz. Aber auch die öffentlichen Zuschüsse für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit, der Gründungszuschuss und das Einstiegsgeld, setzen einen Vollerwerb voraus.Eine mögliche Finanzierungsalternative für Gründungen mit einem Kapitalbedarf von wenigen tausend Euro stellt der Mikrokreditfonds Deutschland dar. Der Mikrokreditfonds Deutschland wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie aus dem Europäischen Sozialfonds bereitgestellt. Wer einen Kleinkredit aus dem Mikrokreditfonds Deutschland erhalten möchte, muss sich dafür an eines der Mikrofinanzinstitute wenden.

Eine Übersicht der Mikrofinanzinstitute finden Sie hier.

Bezeichnung des Unternehmens bei Kleingründungen

Kleingewerbetreibende – dies sind nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende – müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Dies gilt auch für Rechnungen und Quittungen sowie alle weiteren Geschäftspapiere mit Ausnahme von Werbeschriften. Familienname und Vorname sind in der gleichen Schreibweise wie im Personalausweis anzugeben. Eine Geschäftbezeichnung darf ergänzt werden. Das gleiche gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Aufzeichnungspflicht

Schon bevor Sie sich selbständig machen fallen eventuell Kosten an, die mit Ihrer Selbständigkeit in Verbindung stehen. Falls am Jahresende so möglicherweise ein Verlust entsteht, können Sie diesen von Ihren anderen Einkünften (zum Beispiel den Lohneinkünften) im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung abziehen.
Beachten Sie: sammeln Sie Belege von allen Ausgaben. Entscheiden Sie sich bei der Umsatzsteuer nicht für die Kleinunternehmerregelung, so können Sie die auf den selbst gezahlten Belegen ausgewiesene Mehrwertsteuer von Ihrer einbehaltenen Umsatzsteuer Ihrer Rechnungen in Abzug bringen (Vorsteuerabzug) und lediglich den Differenzbetrag bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt überweisen.
Kasse: die baren Geschäftvorfälle (Einnahmen und Ausgaben) sollten vollständig  in einem Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.
Warenein- und -ausgang: jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet alle eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh- und Hilfsstoffe aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Wenn keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden. Ein Warenausgangsbuch braucht nur geführt zu werden, wenn zum Beispiel als Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen geliefert werden.

Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.