Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Gründungszuschuss für Bezieher von Arbeitslosengeld I

Antragsberechtigte

Arbeitnehmer, die die Arbeitslosigkeit 1) durch eine hauptberufliche 2) selbstständige Tätigkeit 3) (Existenzgründung) im gewerblichen oder freiberuflichen Bereich beenden, wenn er/sie
  • einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat oder
  • eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach SGB III gefördert worden ist (diese Rechtsgrundlage entfällt ab dem 1.4.2012),
  • bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen hat (Vgl. §154 SGB III),
  • der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle 4) nachweist (unter Umständen auch zu Phase 2) und
  • seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt.
1) Zwischen Arbeitsverhältnis und Selbstständigkeit muss mindestens ein Tag der Arbeitslosigkeit liegen.
2) Die selbstständige Tätigkeit wird dann nicht hauptberuflich ausgeübt, wenn andere abhängige oder selbstständige Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Die selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.
3) Eine selbstständige Tätigkeit – dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit – ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Der Selbstständige arbeitet in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Unternehmerrisiko). Zum Unternehmerrisiko gehört regelmäßig der Einsatz eigenen Kapitals mit der Gefahr des Verlustes. Das Unternehmerrisiko kann aber auch schon im ungewissen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft liegen. In diesem Fall muss die Belastung mit Risiken aber mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergehen.
4) Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Die Aufzählung der fachkundigen Stellen in § 93 ist nicht abschließend, nach wie vor gehören dazu auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Regionaler Bereich

Gesamtes Bundesgebiet.

Verwendungszweck

Sicherung des Lebensunterhalts und soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung, wenn die Förderung dazu erforderlich ist. So ist beispielsweise bei einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbstständigkeit die Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

Art der Förderung

Zuschuss (steuerfrei nach § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)) im eigenen Ermessen der Arbeitsagentur.
Bei der Entscheidung ist der Vorrang der Vermittlung zu berücksichtigen, soweit sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden können und eine - möglichst nachhaltige - Integration innerhalb des Arbeitslosengeld-Bezugszeitraums realistisch ist. Zu prüfen ist andererseits, ob Hemmnisse bestehen, die den Integrationserfolg behindern.
Der Rest-Anspruch auf Arbeitslosengeld I wird während der Förderung eins zu eins aufgebraucht. Eine freiwillige Weiterversicherung ist aber unter Umständen möglich.

Konditionen

Das Förderinstrument umfasst zwei Phasen:
  1. Förderphase (sechs Monate): Förderung in Höhe des bislang bezogenen, individuellen Arbeitslosengeldes I, zuzüglich monatlich pauschal 300 € für die Sozialversicherung.
  2. Förderphase (neun weitere Monate): pauschal 300 € monatlich. Voraussetzung ist, dass die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.
Bei eigener Kündigung kann die Förderung erst nach Ablauf einer (in der Regel) zwölfwöchigen Sperrzeit einsetzen. Dies gilt auch, wenn eine Entlassungsentschädigung gezahlt wurde.

Antragstellung

Vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der für den Wohnsitz des Existenzgründers zuständigen Agentur für Arbeit. Die Bewilligung wird zunächst nur für die erste Phase erteilt. Der Antrag auf die zweite Förderphase muss dann rechtzeitig neu gestellt werden.

Quelle

§§ 93, 94 SGB III

Bemerkungen

Die Prüfung des Vermittlungsvorrangs erfolgt individuell, bestimmte Branchen oder Fachkräfte sind nicht grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen.

Einstiegsgeld für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Wer Arbeitslosengeld II bezieht und gründet, kann Einstiegsgeld beantragen.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen nach der seit 1. Januar 2005 geltenden Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bekommen, können vom zuständigen Träger („Jobcenter“ der Agentur für Arbeit, einer Arbeitsgemeinschaft oder eines zugelassenen kommunalen Trägers) beim Schritt in die Selbständigkeit unterstützt werden.

Was ist das Einstiegsgeld?

Das Einstiegsgeld ist eine im Jahre 2006 eingeführte, neue Art der Förderung von Existenzgründungen. Wenn bewilligt, wird es zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt. Daneben gibt es den Gründungszuschuss, den solche Personen beantragen können, die Arbeitslosengeld I beziehen. Wenn dieses bewilligt wird, wird es anstelle des Arbeitslosengeldes I gezahlt.
Das Einstiegsgeld ist geregelt in § 16b SGB II. Es kann bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gewährt werden. Das Einstiegsgeld kann bis zu zwei Jahre erbracht werden; seine Höhe richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten und soll sich an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft orientieren. Darüber hinaus können zusätzliche Existenzgründungshilfen nach § 16c SGB II gewährt werden, wenn dies für die erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. Die Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie viel“ der Existenzgründungsförderung nach dem SGB II liegt im Ermessen des "Fallmanagers" beim zuständigen Träger.