Aufstellung von Bauleitplänen

Alle Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Städtebauliche Verträge, Vorhabenbezogene Bebauungspläne) haben bei ihrer Aufstellung im wesentlichen die gleichen Verfahrensschritte zu durchlaufen. Geregelt ist der Ablauf in den Paragrafen zwei bis dreizehn Baugesetzbuch (BauGB).

1. Verfahrensschritt: Aufstellungsbeschluss, Planungsauftakt
Die Bauleitpläne sind von den Komunen in eigener Verantwortung aufzustellen (Planungshoheit der Komune). Beschluss der Gemeindeparlament zur Aufstellung eines Bauleitplans mit ortsüblicher Bekanntmachung des Beschlusses [§ 2 (1) BauGB]; Ausarbeitung eines Konzeptes beziehungsweise Vorentwurfes.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4(1) BauGB zur Unterrichtung über die Planung und zur Festlegung des Untersuchungsrahmens für den Umweltbericht
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: Mündliche (zum Beispiel öffentlicher Info-Abend) oder schriftliche Information (z. B. Informationsfaltblatt) über Vorentwurf mit der Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung [§ 3 BauGB].
Einholung von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange [§ 4 (2) BauGB].
Prüfung der eingegangenen Anregungen der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger und darauf basierende Weiterbearbeitung des Vorentwurfes zum Entwurf.
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss des Planes mit Begründung durch den Bauausschuss sowie ortsübliche Bekanntmachung der bevorstehenden öffentlichen Auslegung mit Hinweis, dass Anregungen vorgebracht werden können.
Öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats, während dieser Zeit kann jeder Bürger Anregungen vorbringen [§ 3 (2) BauGB].
Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen, Entscheidung der Gemeinde über deren Behandlung.
Beschluss über die Behandlung der vorgebrachten Anregungen und die Abwägung sowie Beschluss des Entwurfes zur Satzung (beziehungsweise zum Flächennutzungsplan) durch das Gemeindeparlament [§ 10 (1) BauGB].
Ortsübliche Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan [§ 6(5), § 10(3) BauGB]. Damit wird der Bebauungsplan mit der Begründung rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann von jedem eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Wunsch durch die Gemeinde Auskunft gegeben [§10 BauGB].

Wichtige Hinweise

Das gesamte Verfahren bis zum Inkrafttreten eines neuen Bebauungsplanes ist zeit- und verwaltungsaufwendig. Es gewährleistet jedoch, dass die Betroffenen zu einem frühen Zeitpunkt von den Absichten der Kommunen erfahren und mehrmals die Möglichkeit erhalten, ihre Anregungen zu äußern.
Auch betroffene Unternehmen können (und sollten!) bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und später bei der öffentlichen Auslegung Einsicht in die Pläne nehmen und sich dazu äußern. Sofern betriebliche Interessen berührt werden, ist es sinnvoll, sich auch mit der Industrie- und Handelskammer oder mit den örtlichen Gremien in Verbindung zu setzen. Die Industrie- und Handelskammer ist als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Sie kann zu jedem Flächennutzungs- und Bebauungsplan eine Stellungnahme aus Sicht der Gesamtwirtschaft des Kammerbezirks abgeben.
Für Unternehmen ist es wichtig, laufend darauf zu achten, ob für ihren Standort Bauleitplanungen durchgeführt werden sollen. Dies gilt ebenso für die nähere Umgebung, da zum Beispiel eine heranrückende Wohnbebauung genauso zu Problemen führen kann wie eine unmittelbare Überplanung. Auch wenn ein Bauleitplan die derzeitige Situation noch nicht nachteilig beeinflusst, so ist doch zu prüfen, ob möglicherweise spätere Betriebserweiterungen oder Produktionsum-stellungen erschwert oder verhindert werden könnten.