Grundlagen zur Lkw-Maut

Verkehrsschild Maut
Das "Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen" - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG), ehemals Autobahnmautgesetz (ABMG) sieht für Deutschland eine streckenbezogene Gebühr für die Benutzung von Bundesautobahnen und einigen Bundesstraßen mit schweren Nutzfahrzeugen vor.
Diese Maut gilt seit 1. Januar 2005.
Mautpflichtig sind zunächst alle bundesdeutschen Autobahnen, somit auch Stadtautobahnen (Ruhrgebiet, Berlin). Ausnahmen sind die A 5 und A 6 im grenznahen Bereich zu Frankreich und der Schweiz. Das BMVBS hat Baden-Württemberg ferner zugesagt, bei der nächsten Novellierung des Autobahnmautgesetzes zwei Teilstücke der A 98 in den Landkreisen Waldshut und Lörrach von der Mautpflicht auszunehmen.
Hier finden Sie eine stets aktualisierte Übersicht der bemauteten Straßen.
Zum 1. August 2012 wurde die Mautpflicht auf zahlreiche Bundesstraßen ausgeweitet. Demnach ist auch auf vierspurigen Bundesstraßenabschnitten mit über vier Kilometern Länge, die sich direkt an Autobahnen anschließen, eine Lkw-Maut zu zahlen.

1. In welchem Fall und von wem wird die Maut erhoben?

  • Lastkraftwagen (Lkw) und Fahrzeugkombinationen (Lkw mit Hänger, Sattelzüge etc.) mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab zwölf Tonnen werden bei der Benutzung von Bundesfernstraßen mautpflichtig. Dabei ist unerheblich, ob die Fahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden, ob tatsächlich Güter befördert werden oder das betreffende Kraftfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Das bedeutet, dass auch Leerfahrten der Mautpflicht unterliegen.
  • Mautpflichtig sind In- und Ausländer.
  • Mautschuldner sind sowohl Disponent, Eigentümer, Fahrer und Halter des mautpflichtigen Fahrzeugs. Sie haften als Gesamtschuldner für die Entrichtung der Maut.

2. Welche Fahrzeuge sind von der Maut befreit?

  • Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen
  • Fahrzeuge der Streitkräfte und der Polizeibehörden
  • Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste
  • Fahrzeuge des Bundes
  • Fahrzeuge, die ausschließlich im Straßenerhaltungs- und -instandsetzungsdienst eingesetzt werden und auch als solche erkennbar sind (gilt auch für Kfz privater Unternehmen, die im Auftrag der öffentlichen Hand zu diesen Zwecken Fahrten durchführen)
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z. B. Kranfahrzeuge, Kanalreinigungsfahrzeuge und Betonpumpen (nicht Betonmischer) - maßgeblich ist jeweils die Eintragung in den Kfz-Papieren. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auch Güter befördern können, sind im "beladenen" Zustand mautpflichtig, z.B. Reinigungsfahrzeuge, die einen Tank für Reinigungsrückstände besitzen. Die Leerfahrten sind auch bei diesen Fahrzeugen mautfrei.
  • Fahrzeuge, die auf ein zulässiges Gesamtgewicht unter zwölf Tonnen abgelastet sind. Allerdings ist in diesem Fall dringend anzuraten, eine so genannte Negativregistrierung bei Toll Collect vornehmen zu lassen (siehe Folgeabschnitt). Da die Kontrollbrücken an den Autobahnen mautpflichtige Fahrzeuge lediglich anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes "erkennen", ist nicht ausgeschlossen, dass es auch in diesen Fällen zu Fahrzeugnachkontrollen durch die Kontrollbehörden kommen kann.

3. Registrierung mautbefreiter Fahrzeuge

Nach dem BFStrMG sind bestimmte Kraftfahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Um unnötige Kontrollen zu vermeiden, ist für dauerhaft mautbefreite Kfz eine freiwillige Registrierung bei Toll Collect möglich. Die Registrierung gilt für maximal zwei Jahre. Sie kann anschließend verlängert werden. Registrierungen, die bis zum Ablauftermin nicht verlängert wurden, laufen automatisch aus.
Die Registrierung können Sie online auf der Homepage von Toll Collect vornehmen.
Soweit sich seit der erstmaligen Registrierung keine inhaltliche Änderung der Fahrzeugpapiere ergeben hat, brauchen diese für die Folgeregistrierung nicht erneut in Kopie eingereicht werden. Dies gilt auch, soweit zwischenzeitlich lediglich ein „Umtausch” in EU-einheitliche Fahrzeugscheine stattgefunden hat, ohne weitere inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Papieren. In diesem Fall sind im Wesentlichen nur die Angaben zum Nutzer und der zur Verlängerung anstehenden Kfz-Kennzeichen erforderlich. Sofern in der Zwischenzeit inhaltliche Änderungen der Fahrzeugpapiere eingetreten sind, wie beispielsweise eine Änderung des zulässigen Gesamtgewichts, müssen Kopien der veränderten Fahrzeugpapiere eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn unter dem ursprünglich bei Toll Collect gemeldeten Kfz-Kennzeichen zwischenzeitlich ein anderes mautbefreites Fahrzeug zugelassen wurde.

4. Wie errechnet sich die Maut?

Die Mauthöhe wird unter Berücksichtigung von Wegstrecke, Achszahl und Emissionsklasse festgelegt. Die Mauthöheverordnung (MautHV) vom 24. Juni 2003 sieht drei Mautkategorien (A, B, C) vor, denen Schadstoffklassen nach Paragraf 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zugeordnet werden (Paragraf 1 MautHV). Ab 1. Januar 2009 gibt es vier Mautkategorien, die Schadstoffklassen Euro 0, 1 und 2 fallen dann in die neue Kategorie "D".
Mautsätze seit dem 1. September 2007
Mautkategorie und Schadstoffklasse Mauthöhe
A
EEV
bis zu 3 Achsen: 10 Cent pro km
4 und mehr Achsen: 11 Cent pro km
B
Euro 5 und 4
bis zu 3 Achsen: 12 Cent pro km
4 und mehr Achsen: 13 Cent pro km
C
Euro 3, 2, 1 und 0
bis zu 3 Achsen: 14,5 Cent pro km
4 und mehr Achsen: 15,5 Cent pro km
Mautsätze ab dem 1. Januar 2009
Mautkategorie und Schadstoffklasse Mauthöhe
A
Euro 5 und EEV
bis zu 3 Achsen: 14,1 Cent pro km
4 und mehr Achsen: 15,5 Cent pro km
B
Euro 4 (und Euro 3 mit Filter)
bis zu 3 Achsen: 16,9 Cent pro km
4 und mehr Achsen: 18,3 Cent pro km
C
Euro 3 (und Euro 2 mit Filter)
bis zu 3 Achsen: 19,0 Cent pro km
4 und mehr Achsen: 20,4 Cent pro km
D
Euro 2, 1 und 0
bis zu 3 Achsen: 27,4 Cent pro km
4 und mehr Achsen: 28,8 Cent pro km

Mautsätze ab dem 1. Januar 2011
Mautkategorie und Schadstoffklasse Mauthöhe
A
Euro 5 und EEV
bis zu 3 Achsen: 14 Cent pro km
4 und mehr Achsen: 15,4 Cent pro km
B
Euro 4 (und Euro 3 mit Filter)
bis zu 3 Achsen: 16,8 Cent pro km
4 und mehr Achsen: 18,2 Cent pro km
C
Euro 3 (und Euro 2 mit Filter)
bis zu 3 Achsen: 21 Cent pro km
4 und mehr Achsen: 22,4 Cent pro km
D
Euro 2, 1 und 0
bis zu 3 Achsen: 27,3 Cent pro km
4 und mehr Achsen: 28,7 Cent pro km

5. Wie wird die Maut erhoben?

Der Mauptpflichtige hat prinzipiell die Wahl zwischen
  • manueller Einbuchung (Registrierung möglich),
  • Interneteinbuchung (Registrierung notwendig),
  • automatischem Erhebungsverfahren (Registrierung notwendig).
Nicht registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zur Verfügung:
  • Tank-/Flottenkarte
  • Kredit- oder EC-Karte
  • Bargeld
Registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zusätzlich zur Verfügung:
  • Abbuchungsverfahren
  • Guthabenkonto bei nicht ausreichender Bonität des Nutzers

6. Was bedeutet "Registrierung"?

Die Registrierung erfolgt beim Mautbetreiber oder bei bestimmten von ihm beauftragten Servicegesellschaften (z. B. einige Emittenten von Tankkarten) für das Unternehmen und die jeweils eingesetzten Fahrzeuge. Die Registrierung ist an eine Bonitätsprüfung gebunden. Nach Registrierung wird für jedes angemeldete Fahrzeug eine Fahrzeugkarte ausgestellt. Damit besteht die Möglichkeit des vereinfachten Einbuchens beim manuellen System bzw. die Voraussetzung, um an der Buchung über Internet sowie am automatischen System teilnehmen zu können, ist damit erfüllt. Die Registrierung ist kostenlos.

7. Wie erfolgt die manuelle Einbuchung?

Das manuelle System ist mit und ohne Registrierung möglich. Die manuelle Einbuchung erfolgt über Zahlstellenterminals. Rund 3.500 Terminals stehen in Deutschland dafür zur Verfügung. Die Standorte sind an Tankstellen, Autohöfen etc. sowie im grenznahen Ausland. Auf der Homepage von Toll Collect finden Sie eine Übersicht der Terminals. Alle autobahnnahen Terminals sollen 24 Stunden zugänglich sein.
Die Einbuchung hat vor Befahren der Bundesfernstraßen zu erfolgen. Das bedeutet, dass der Fahrer die Strecke, die er befahren möchte, vorher "einbuchen" muss. Der Mautschuldner erhält einen Einbuchungsbeleg, der einen Gültigkeitszeitraum ausweist. Wird dieses Zeitfenster aufgrund unvorhergesehener Ereignisse (Stau, Panne etc.) nicht eingehalten, muss storniert und neu gebucht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine andere Strecke genutzt wird. Erstattung für bereits entrichtete Maut für eine nicht befahrene Strecke ist möglich.

8. Wie erfolgt die Einbuchung über das Internet?

Die Einbuchung mittels Internet ist nur mit vorhergehender Registrierung beim Systembetreiber Toll Collect möglich. Die Einbuchung hat vor dem Befahren der Bundesfernstraßen zu erfolgen. Bei der Einbuchung über das Internet wird eine Einbuchungsnummer und der Zeitraum mitgeteilt, in dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden darf. Wird dieses Zeitfenster aufgrund unvorhergesehener Ereignisse (Stau, Panne etc.) nicht eingehalten, muss storniert und neu gebucht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine andere Strecke genutzt wird. Häufig gefahrene Routen können zur Vereinfachung gespeichert werden

9. Wie funktioniert das automatische System?

Voraussetzung für die Teilnahme an der automatischen Einbuchung ist die Registrierung des Transportunternehmens und seiner mautpflichtigen Fahrzeuge bei Toll Collect und der Einbau einer On-Board-Unit (OBU) in das Fahrzeug. Nach der Registrierung erhält das Unternehmen für jeden Lkw eine Fahrzeugkarte, auf der die wichtigsten Fahrzeugdaten gespeichert sind. Mit der Fahrzeugkarte kann der Benutzer mit den von Toll Collect autorisierten Servicepartnern einen Termin zum Einbau der OBU vereinbaren.
Den Einbau, die Initialisierung und Personalisierung sowie die Inbetriebnahme der OBUs nehmen von Toll Collect ausgesuchte und geschulte Servicepartner vor. Das Gerät wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Fahrzeughalter bezahlt
  • den Ein- und Ausbau der OBU,
  • für einen eventuell notwendigen Kennzeichenwechsel sowie für die Änderung der mautrelevanten Fahrzeugdaten und
  • für die An- und Abfahrt sowie Standzeiten im Rahmen der oben genannten Arbeiten sowie auch bei technisch bedingten, schriftlichen Überprüfungsaufforderungen durch Toll Collect oder durch das Bundesamt für Güterverkehr.
Mittels der OBU wird festgestellt, auf welchem mautpflichtigen Streckenabschnitt sich das Fahrzeug befindet. Bei der elektronischen Mauterhebung schaltet die OBU automatisch beim Befahren der mautpflichtigen Straße an und ermittelt mittels des GPS-Satellitensystems den Standort, woraus im OBU-Gerät die zu entrichtende Maut errechnet und per GSM-Schnittstelle an den Mautbetreiber gesendet wird. Eine Abgrenzung der mautpflichtigen Strecken beispielsweise zu parallel verlaufenden Straßen erfolgt zusätzlich durch fest installierte und mobile Baken. Die Abrechnung erfolgt einmal monatlich.
Im Gegensatz zu den im Jahr 2003 eingebauten Geräten muss bei den neuen Geräten nicht mehr die genaue Achszahl angegeben werden. Stattdessen gibt es nur noch die beiden Varianten "bis zu drei Achsen" und "mit vier oder mehr Achsen". Das Gerät speichert dabei die bei der vorangegangenen mautpflichtigen Fahrt eingestellte Variante, so dass eine Neueingabe erst bei einer tatsächlichen Veränderung der Fahrzeugkonstellation (Abstellen des Sattelaufliegers etc.) notwendig wird.
Wenn eine OBU ausfällt, muss der Transportunternehmer das Fahrzeug zu einem Servicepartner bringen, damit die OBU repariert beziehungsweise ausgetauscht werden kann. Die unmittelbaren Werkstattkosten dafür trägt Toll Collect. In den aktuellen AGB des Mautbetreibers Toll Collect wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Toll Collect die unmittelbaren Werkstattkosten übernimmt, mittelbare Vermögensnachteile hingegen nicht erstattet. Toll Collect erstattet somit keine Ausfallzeiten.

10. Wie werden Verstöße kontrolliert und geahndet?

Zur Vorkontrolle dienen zunächst stationäre Kontrollbrücken und portable automatische Kontrolleinrichtungen, mit deren Hilfe eine Vorauswahl möglicher "Mautpreller" vorgenommen werden kann. Die automatische Kontrolle erfolgt durch den Betreiber, der auch die etwaige Fehlerbearbeitung durchführt. Diese erfolgt mittels Videoaufzeichnung des fließenden Verkehrs. Sowohl das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) als auch die Zollbehörden dürfen Kontrollen durchführen. Werden Verstöße festgestellt, kann die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagt werden, sofern Zweifel bestehen, dass die Maut sonst nicht mehr bezahlt wird. Außerdem können Sicherheitsleistungen gefordert werden. Darüber hinaus werden Bußgeldverfahren eingeleitet.
Das Kontrollsystem unterscheidet zwischen automatischen Kontrollen durch Kontrollbrücken, stationären sowie mobilen Team-Kontrollen und Betriebskontrollen.

Dieses Zusammenwirken gewährleistet eine umfassende und kontinuierliche Kontrolle der Mautpflicht und die Möglichkeit, das Kontrollsystem immer wieder an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
Bei eindeutig festgestellter Nichtentrichtung der Maut wird die Gebühr für die gefahrene Strecke nachträglich erhoben und es kann ein Bußgeld verhängt werden. Sofern die tatsächliche Wegstrecke nicht festgestellt werden kann, findet eine Nacherhebung der Maut für eine Wegstrecke von 500 Kilometern statt. Bei der Kontrolle werden die erforderlichen Eingabedaten, wie Kfz-Kennzeichen oder Gebührenklasse erhoben. Dann wird sofort ein Bußgeldverfahren durch das BAG eingeleitet.

11. Was kosten Verstöße bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut?

Für Verstöße gegen die Mautvorschriften gibt es einen gesonderten Bußgeldkatalog. Diesen finden Sie nebenstehend unter "Weitere Informationen". Die darin aufgeführten Bußgeldsätze beziehen sich auf die vorsätzliche Falsch- oder Nichtentrichtung der Maut. Bei Fahrlässigkeit werden in aller Regel 50 Prozent der angegebenen Sätze veranschlagt. Wiederholungsfälle werden auch nicht mit den Regelsätzen geahndet - die Bußgelder können in Einzelfällen bis zu 20.000 Euro betragen.
Die Verjährung für die Verfolgung von Verstößen gegen das BFStrMG richtet sich nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Rechtsgrundlage für die Verfolgungsverjährung ist Paragraf 31 OWiG. Danach ist der Zeitraum für die Verfolgungsverjährung abgestuft nach Höhe der im einschlägigen Gesetz als Höchstmaß angedrohten Geldbuße.

Das BFStrMG bedroht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 die nicht oder nicht rechtzeitig entrichtete Maut mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro. Gleiches gilt für die Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung gemäß Paragraf 7 Abs. 4 Satz 2 des Mautgesetzes. Damit tritt in diesen Fällen die Verfolgungsverjährung erst nach drei Jahren ein.
Mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro sind gemäß Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 BFStrMG die übrigen Ordnungswidrigkeiten bedroht. Dies sind Nichtmitführung oder nicht rechtzeitige Aushändigung des Einbuchungsbelegs/-nachweises, nicht oder nicht korrekt erteilte Auskunft sowie Nichtmitführen/Nichtaushändigen von Belegen oder Nachweisen. Hier tritt die Verjährung nach zwei Jahren ein.

12. Was passiert mit der Eurovignette?

Die Eurovignette ist seit dem 30. August 2003 in Deutschland nicht mehr erforderlich. Für die übrigen Verbundstaaten (Belgien, Dänemark, Luxemburg, Niederlande und Schweden) wird sie jedoch weiterhin benötigt.

13. Wie werden bei einer Veränderung der Gebühren die OBUs neu programmiert?

Mit der Installation der neuen Softwareversion OBU 2.0 auf den Erfassungsgeräten besteht die technische Möglichkeit, neue Daten - und damit auch neue Gebührensätze - drahtlos per Mobilfunk in die Fahrzeuge zu übertragen.