Unternehmer:in im Güterkraftverkehr

Wenn Sie als Unternehmer:in gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger, unabhängig davon, ob es sich um Pkw oder Lkw handelt) betreiben wollen, benötigen Sie nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eine Erlaubnis der Verkehrsbehörde. Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, benötigen Sie eine sog. Gemeinschaftslizenz („EGLizenz“). Diese können Sie ebenfalls für innerdeutsche Verkehre einsetzen. Die Genehmigungen werden vom Regierungspräsidium Kassel erteilt. Einzelheiten dazu regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) vom 22. Dezember 1998.
Werkverkehr (§ 1 Abs 2 GüKG) ist nach § 9 GüKG erlaubnisfrei. Nach § 15 GüKG ist jeder Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.
LKW Fährt auf einer Straße. Im Hintergrund sind Hochhäuser einer Stadt zu sehen
Für einige spezielle Transportarten benötigen Sie nach § 2 GüKG keine Erlaubnis.
Voraussetzungen für die Lizenzerteilung für den Güterkraftverkehr (Art. 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr - GBZugV):
  • persönliche Zuverlässigkeit (§ 2 GBZugV)
  • finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 3 GBZugV)
  • fachliche Eignung (§ 4 GBZugV)
      
Ihre fachliche Eignung können Sie folgendermaßen nachweisen:
  • Fachkundeprüfung vor der IHK, in deren Bezirk Sie wohnen (§ 5 GBZugV).
  • Anerkennung leitender Tätigkeit durch die  IHK, in deren Bezirk Sie wohnen (§ 8 GBZugV): Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, nachgewiesen werden. Diese Tätigkeit muss in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein. Die Gebühr für die Anerkennung beträgt 100,00 Euro.
  • Gleichwertige Abschlussprüfung (§ 7 GBZugV):
    • Durch eine bestandene Abschlussprüfung zum
    • Speditionskaufmann /zur Speditionskauffrau;
    • Abschlussprüfung zum Kaufmann /zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr;
    • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin;
    • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition, der Berufsakademien Lörrach und Mannheim;
    • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr, der Fachhochschule Heilbronn,
    • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
    • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.
    • Die Ausbildung muss vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden sein. Die IHK, in deren Bezirk Sie wohnen, stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus. Die Gebühr beträgt bei der IHK Fulda 40,00 Euro.
         
Auf die Fachkundeprüfung können Sie sich entweder durch einen Vorbereitungslehrgang oder durch Selbststudium vorbereiten. Eine Liste mit Lehrgangsveranstaltern und Publikationen zur Vorbereitung sowie die Sachgebiete, die Inhalt der Prüfung sind, finden Sie rechts unter Downloads.

Der nächste Prüfungstermin der IHK Fulda ist am 25. April 2024.
Hier geht es zur Anmeldung: Sach- und Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr

Die Prüfungsgebühr beträgt 220 Euro.

Beachten Sie bitte das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes vom 22. November 2011
Seit dem 4. Dezember 2011 gelten EU-weit neue Regelungen für den Kraftverkehr. Diese umfassen auch Neuerungen im Bereich des Berufszugangs zum Unternehmer im Güterkraftverkehr. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 wurde daraufhin auch die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) angepasst und trat zum 31. Dezember 2011 in Kraft.