Berufskraftfahrerqualifikation

Schulungsveranstalter

Alle Anbieter führen Schulungen im Bereich der Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikatione im Güterverkehr sowie Personenverkehr durch.

Prüfungstermine und Anmeldung

Prüfungstermine der beschleunigten Berufskraftfahrerqualifikation:
  • 14. Februar 2024
  • 22. März 2024
  • 19. April 2024
  • 23. Mai 2024
  • 28. Juni 2024
  • 26. Juli 2024
  • 20. September 2024
  • 18. Oktober 2024
  • 15. November 2024
  • 13. Dezember 2024
Prüfungsort:  IHK Fulda, Heinrichstraße 8, 36037 Fulda
Hier gehts zur Online-Anmeldung.

Rechtliche Grundlagen

Seit dem 10. September 2008 müssen Fahrer im Personenverkehr und seit dem 10. September 2009 Fahrer im Güterkraftverkehr eine Grundqualifikation im Sinne der EU-Ausbildungsrichtlinie erwerben.
Anwendung finden die Vorschriften auf alle Kraftfahrer, die im Güterverkehr Beförderungen durchführen mit Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klase C1, C1+E, C oder C+E erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Selbstständige oder als Arbeitnehmende im gewerblichen Güterverkehr oder im Werkverkehr tätig sind.
Auch Drittstaatenangehörige, die von einem in der EU niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, fallen unter den Geltungsbereich der Richtlinie. Die Vorschriften gelten auch für alle Fahrer im Personenverkehr, die im Besitz eines Führerscheins der Klasse D1, D1+E, D oder D+E sind oder für die ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist.
Nach Artikel 3 der Richtlinie müssen diese Fahrer seit dem 10. September 2009 ein System für die Grundqualifikation durchlaufen, das allerdings für solche Fahrer nicht gilt, die einen Führerschein besitzen, der spätestens zwei beziehungsweise drei Jahre nach dem Schlusstermin für die Umsetzung der Richtlinie ausgestellt worden ist.
Im Klartext bedeutet das:
Inhaber von Führerscheinen, die vor dem 10. September 2008 für den Personenverkehr und 10. September 2009 im Güterkraftverkehr erworben wurden, genießen Besitzstandsschutz und sind damit von der Berufskraftfahrerqualifikation in Form der theoretischen Grundausbildung freigestellt. Sie müssen aber  innerhalb von fünf Jahren fünf Schulungseinheiten à sieben Stunden (Weiterbildungsmodule ohne Prüfung) absolvieren.
 

Ausnahmen der Berufskraftfahrerqualifikation

In § 1 Abs. 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz hat der Bund neun Ausnahmen bestimmt. Für Gewerbetreibende und deren Fahrer ist die wichtigste unter der Nummer 5 aufgeführt: die Handwerkerregelung. Fahrer, deren Hauptbeschäftigung nicht bei der Fahrtätigkeit eines Fahrzeuges mit mehr als 3,5 to zulässiger Gesamtmasse liegt und die Material oder Ausrüstung befördern, von der Pflicht zur Weiterbildung ausgenommen sind und auch die obligatorische „95“ nicht in den Führerschein eintragen lassen müssen. Damit entfällt folgerichtig auch die Pflicht zur Grundqualifikation.
Hierzu hat das Bundesamt für Güterverkehr folgenden Hinweis auf seiner Internetseite veröffentlicht:
„Ob die sogenannte Handwerkerregelung (…) anwendbar ist, können Fahrer folgendermaßen prüfen:
Zunächst ist zu beachten, dass grundsätzlich alle Fahrer, die ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE im gewerblichen Verkehr auf öffentlichen Straßen einsetzen, dem BKrFQG unterliegen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt unter anderem für bestimmte Handwerker und vergleichbare Beschäftigte. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material oder Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers handeln. Die Begriffe „Material oder Ausrüstung“ sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzubauenden Produkten wie Fenster oder Generatoren.
  2. Das Führen des Kfz darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen des Kfz um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, ergibt sich unter anderem daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielt. Als Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.
Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass der Fahrer mit der Ware oder dem Material, das er transportiert, im Rahmen des im Betrieb anfallenden Arbeitsprozesses in Berührung kommen muss und diese oder dieses nicht nur transportieren bzw ausliefern darf.
Nur wenn die vorgenannten Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, ist die sogenannte Handwerkerregelung anwendbar und das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt nicht.“
Die weiteren Ausnahmen regelt § 1 Abs. 2 BKrfQG.