Wahlordnung der IHK Fulda

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Fulda hat in ihrer Sitzung vom 09. März 2023 die §§ 13 und 15 geändert bzw. neu gefasst. Die Änderungen sind vom Hessischen Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 18.April 2023 genehmigt worden. Die geänderte Wahlordnung geben wir im vollen Wortlaut wieder:

§ 1 Wahl der Vollversammlung

(1) Die IHK-Mitglieder wählen nach den folgenden Bestimmungen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl jeweils auf die Dauer von 5 Jahren 33 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) Die Amtszeit der Vollversammlung beginnt jeweils mit dem 1. April des Wahljahres und endet mit dem 31. März des fünften auf die Wahl folgenden Jahres. Die Vollversammlungsmitglieder nehmen bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Vollversammlung ihr Amt weiter wahr.
(3) Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden, werden durch diejenigen Bewerber ersetzt, die bei ihrer Wahl in ihrer Wahlgruppe bzw. Wahlbezirk nach den gewählten Bewerbern und den bereits nachgerückten Ersatzpersonen die höchste Stimmzahl erhalten haben. Die Vollversammlung kann Ersatzwahlen beschließen, wenn keine Ersatzpersonen vorhanden sind. Das Nachrücken und die Ersatzwahlen erfolgen für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 2 Stimmrecht

(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Mitglieder.
(2) Jedes IHK-Mitglied kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Mitgliedern, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist (§ 45 Abs. 5 StGB).

§ 3 Ausübung des Wahlrechtes

(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für natürliche Personen durch das IHK-Mitglied selbst oder im Falle seiner Verhinderung durch eine mit Vollmacht versehene, in seinem Geschäft tätige oder seiner Familie zugehörige geschäftsfähige Person, falls er unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht, durch seinen gesetzlichen Vertreter;
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nicht rechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist;
c) für Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, deren Hauptniederlassung nicht im IHK-Bezirk liegt und die nicht durch einen gesetzlichen Vertreter geleitet werden durch einen im Handelsregister des IHK-Bezirks eingetragenen Prokuristen; falls sie einen solchen nicht haben, durch eine besonders zur Ausübung des Wahlrechts ermächtigte Person.
(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
(3) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen die Tatbestände des § 2 Abs. 3 vorliegen.
(4) Auf Verlangen ist dem Wahlvorstand die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen; bei besonders zur Ausübung des Wahlrechts ermächtigten Personen bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.

§ 4 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Mitglied sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nicht rechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen oder besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Mitgliedern.
(2) Jedes IHK-Mitglied kann nur einmal in der Vollversammlung vertreten sein.

§ 5 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit

Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der im § 1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder durch die Feststellung der Vollversammlung, dass bei einem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorhanden waren oder nachträglich entfallen sind. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk. Die Gültigkeit der inzwischen gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind.

§ 6 Wahlgruppen und Wahlbezirke

(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG zum Zweck der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppe in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt. Die Größe der Wahlgruppe richtet sich insbesondere nach dem Gewerbeertrag, der Beschäftigten- bzw. Auszubildendenzahl und der Zahl der ihnen zuzurechnenden Wahlberechtigten. Dabei soll die Sitzverteilung der Sitze nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 3 IHKG unter Zuhilfenahme des folgenden Gewichtungsschlüssels ermittelt werden:
10 % Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlgruppen und Wahlbezirken, soweit die Wahlgruppen in Wahlbezirke gegliedert sind.
35 % Anzahl der Beschäftigten bzw. Auszubildenden in den Wahlgruppen und Wahlbezirken, soweit die Wahlgruppen in Wahlbezirke gegliedert sind.
55 % Beitragsaufkommen gemessen am durchschnittlichen Gewerbeertrag der letzten fünf Jahre als Maßstab der Wirtschaftskraft in den jeweiligen Wahlgruppen und Wahlbezirken, soweit die Wahlgruppen in Wahlbezirke gegliedert sind.
(2) Die IHK-Mitglieder werden zum Zwecke der Wahl in folgende Wahlgruppen eingeteilt:
Wahlgruppe I Bergbau, Industrie, Banken und Kreditinstitute sowie Versorgungsunternehmen
Wahlgruppe II Großhandel
Wahlgruppe III Einzelhandel
Wahlgruppe IV Handelsvertreter, Immobilienmakler, Kreditvermittler und Versicherungsgewerbe
Wahlgruppe V Verkehrsgewerbe
Wahlgruppe VI Hotel- und Gaststättengewerbe
Wahlgruppe VII Sonstiges Dienstleistungsgewerbe
(3) Als Wahlbezirk gilt der IHK-Bezirk. Davon abweichend werden für die Wahlgruppen I und III folgende Wahlbezirke gebildet:
a) Wahlbezirk Fulda-Stadt
b) Wahlbezirk Fulda-Land (ohne Fulda-Stadt und früherer Landkreis Hünfeld)
c) Wahlbezirk Hünfeld (der frühere Landkreis Hünfeld)
(4) Die Wahlgruppen wählen jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern in die Vollversammlung:
Wahlgruppe I
a) Wahlbezirk Fulda-Stadt 10 Mitglieder
b) Wahlbezirk Fulda-Land 4 Mitglieder
c) Wahlbezirk Hünfeld 2 Mitglieder
Gesamt 16 Mitglieder
Wahlgruppe II
IHK-Bezirk 2 Mitglieder
Wahlgruppe III
a) Wahlbezirk Fulda-Stadt 3 Mitglieder
b) Wahlbezirk Fulda-Land 2 Mitglieder
c) Wahlbezirk Hünfeld 1 Mitglied
Gesamt 6 Mitglieder
Wahlgruppe IV
IHK-Bezirk 1 Mitglied
Wahlgruppe V
IHK-Bezirk 2 Mitglied
Wahlgruppe VI
IHK-Bezirk 1 Mitglied
Wahlgruppe VII
IHK-Bezirk 5 Mitglieder
Gesamt 33 Mitglieder

§ 7 Wahlart

(1) Die Wahl findet schriftlich (Briefwahl) und zusätzlich in elektronischer Form (elektronische Wahl) statt.
(2) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten eine Wahlmitteilung mit dem Hinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – abgeben soll. Für den Fall, dass die Stimme in der elektronischen Form und per Briefwahl abgegeben wird, zählt die elektronisch abgegebene Stimme.

§ 8 Wahlausschuss

(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus fünf Personen besteht. Mitglieder der Vollversammlung und Bewerber können ihm nicht angehören. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter, vertreten. Der Wahlausschuss kann durch die Geschäftsführung benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen.
(2) Der Wahlausschuss legt die Wahlfrist fest und gibt sie bekannt.

§ 9 Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl für jede Wahlgruppe, getrennt nach Wahlbezirken, eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerlisten) auf und legt sie zur Einsicht aus. Die Wählerlisten können auch Dateiform haben. Sie können für die Dauer von 12 Werktagen eingesehen werden. Durch Veröffentlichung bestimmt er die Zeit und Art der Auslegung der Wählerlisten mit dem Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich beim Wahlausschuss einzureichen sind. Der Wahlausschuss entscheidet über eingegangene Einsprüche und stellt nach Erledigung aller Einsprüche die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest. Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.
(2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von der letzten der IHK vorliegenden Mitteilung über den Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 aus und weist die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen zu. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, zu deren satzungsmäßig festgelegtem Unternehmensgegenstand die Übernahme der Geschäftsführung einer Personengesellschaft als Komplementär einer KG bzw. als geschäftsführender Gesellschafter einer OHG gehört, sind in der gleichen Gruppe wahlberechtigt, wie die Personengesellschaft.
(3) Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören könnten, haben dem Wahlausschuss binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist mitzuteilen, in welcher Wahlgruppe sie ihr Stimmrecht ausüben wollen. Der Wahlausschuss weist sie anderenfalls einer dieser Wahlgruppen zu und streicht sie in den anderen Wahlgruppen.
(4) Der Wahlausschuss fordert in einer Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen vier Wochen nach Beginn der Auslegungsfrist für jede Wahlgruppe bzw. Wahlbezirk Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist dabei darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe bzw. Wahlbezirk zu wählen sind.
(5) Die IHK ist berechtigt, an Kandidaten zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten zu übermitteln. Die Bewerber und Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
(6) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht
1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72),
2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten nehmen kann.

§ 10 Wahlvorschläge

(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe bzw. ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Bewerber können nur für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die jeweilige Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname.
(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).
(4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und Kandidatenlisten. Er fordert den Kandidaten unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel zu beseitigen. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Kandidaten, so ergeht die Aufforderung an jeden Kandidaten, auf den sich die Mängel beziehen.
(5) Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn
a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
b) das Formerfordernis nicht eingehalten wurde,
c) der Bewerber nicht wählbar ist,
d) der Bewerber nicht identifizierbar ist,
e) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Bewerber mehr enthalten, als in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 9 Abs. 4. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(7) Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt. Im Falle von Abs. 6 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt gemacht.

§ 11 Wahlunterlagen

(1) Die Wahlberechtigten erhalten von der IHK ihre Wahlunterlagen für die Briefwahl und zusätzlich ihre Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl.
(2) Für die Briefwahl werden dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen übermittelt:
a) ein Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) ein Stimmzettel,
c) ein neutraler Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Wahlumschlag),
d) ein Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
(3) Für die elektronische Wahl werden dem Wahlberechtigten Wahlunterlagen mit den Zugangsdaten (Identifikationsnummer und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels.

§ 12 Stimmabgabe bei Briefwahl

(1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste.
(2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Bewerber ankreuzen, wie in der Wahlgruppe zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
(3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Abs. 2 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Frist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden hinsichtlich der Wahlberechtigung unverzüglich geprüft.

§ 13 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal.
(2) Die Authentifizierung für den Zugang zum elektronischen Stimmzettel erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Der Wahlberechtigte bekommt nach Eingabe der Identifikationsnummer und einer Mobilfunknummer eine PIN per SMS auf die angegebene Mobilfunknummer zugeschickt. Mit Eingabe der PIN erhält der Wahlberechtigte Zugang zum elektronischen Stimmzettel.
(3) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
(4) Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden. Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung durch den Wähler möglich. Die Übermittlung ist für den Wähler am Bildschirm erkennbar. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
(5) Der Wähler darf an der elektronischen Wahl nur teilnehmen, sofern der für die Wahlhandlung genutzte Computer durch geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt ist und so sichergestellt wird, dass seine Stimme nicht durch Angriffe von außen manipuliert oder ausgespäht werden kann. Dies ist vor der Stimmabgabe durch den Wähler verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software wird hingewiesen.
(6) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende EDV-Anwendung eingehalten werden. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.

§ 14 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
(2) Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann.
(3) Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wählers in dem von ihm hierzu verwendeten Computer kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind.
(4) Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
(5) Die Speicherung der abgegebenen Stimmen in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmabgabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
(6) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind die elektronische Wahlurne und das elektronische Wahlverzeichnis auf verschiedener Serverhardware zu führen.
(7) Die Wahlserver sind vor Angriffen aus dem Netz zu schützen. Insbesondere sind nur autorisierte Zugriffe zuzulassen. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfacher Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).
(8) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.

§ 15 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, insbesondere den Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur informations- und kommunikationstechnischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen erfüllen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.
(3) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszugestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne sind so zu trennen, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist.
(4) Die Datenübermittlung hat verschlüsselt zu erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.

§ 16 Störung der elektronischen Wahl

(1) Werden Störungen der elektronischen Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störungen ohne Unterbrechung der Wahl beheben
oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
(2) Können die in Abs. 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen, zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die elektronische Wahl fortgesetzt. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen und die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.
(3) Störungen im Sinne der Abs. 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrunde liegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die Wahlberechtigten sind über Unterbrechungen und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie über Wahlabbrüche zu informieren.

§ 17 Stimmauszählung

(1) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl. Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest. Zudem wird das elektronische Wahlverzeichnis für den Abgleich mit den Briefwahlstimmen zur Verhinderung der doppelten Stimmabgabe bereitgestellt.
(2) Im Anschluss werden die Briefwahlstimmen ausgezählt. Hierbei erfolgt ein Abgleich mit dem elektronischen Wahlverzeichnis, ob der Wahlberechtigte seine Stimme bereits abgegeben hat. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so wird der Briefwahlstimmzettel aussortiert und für ungültig erklärt. Die elektronisch abgegebene Stimme zählt. Nach der Auszählung wird das Teilergebnis der Briefwahl berechnet. Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Auszählungsergebnisse fest.
(3) Aus den Teilergebnissen der elektronischen Wahl und der Briefwahl berechnet der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er fertigt über den Wahlablauf und das Wahlergebnis eine Niederschrift an, welche von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.
(4) Ungültig sind Stimmzettel, die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen oder die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen; außerdem sind Stimmzettel ungültig, bei denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe zu wählen sind. Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleich lautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls zählen sie als ungültige Stimmzettel.
(5) Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss.

§ 18 Ergebnis

(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht. Das gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzperson.
(2) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest und macht es unverzüglich nach dem Wahltag bekannt.

§ 19 Einsprüche

(1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss einzureichen. Sie können auf § 2 (2) nicht gestützt werden, wenn der Wahlausschuss die Gründe des Ruhens des Wahlrechtes nicht kannte.
(2) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet die Vollversammlung. Gegen die Entscheidung der Vollversammlung ist der Rechtsweg zulässig.

§ 20 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen, die in der Wahlordnung vorgesehen sind, erfolgen wahlweise in der „Wirtschaft Region Fulda“ oder in den Tageszeitungen des IHK-Bezirkes oder unter dem Internetauftritt „www.ihk-fulda.de“ bzw. in einer dem Wahlausschuss sonst noch zweckmäßig erscheinenden Form.

Fulda, 9. März 2023
Der Präsident
Dr. Christian Gebhardt
Der Hauptgeschäftsführer
Michael Konow
Genehmigt vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen mit Schreiben vom 18. April 2023, Geschäftszeichen: III 2-C-041-d-08-04#004
Stand: 19.April 2023
Letzte Änderung: 12. Dezember 2017