Vereinfachte Verfahren bei der Ausfuhr
Für die Ausfuhr von Waren in ein Drittland müssen Exporteure eine elektronische Zollanmeldung abgeben. Neben dem zweistufigen Normalverfahren (grundsätzlich ab einem Warenwert von 3.000 Euro vorgesehen, Anmeldung und Vorführung der Waren am Binnenzollamt, Erstellung des Ausfuhrbegleitdokuments, Endabfertigung an der Grenzzollstelle) gibt es eine Vielzahl von Vereinfachungen.
Diese Vereinfachungen werden oft bereits seit Jahrzehnten in den Unternehmen genutzt, so dass die Voraussetzungen und Begriffe gelegentlich in Vergessenheit geraten sind. Daher haben wir alle Vereinfachungsmöglichkeiten für die Ausfuhr zusammengestellt.
Ob die vereinfachten Verfahren genutzt werden, ist in jedem genannten Fall die Entscheidung des Ausführers.
Für einige der Verfahren ist eine vorherige Bewilligung durch das für den Ausführer zuständige Hauptzollamt nötig. Wer Vereinfachungen nutzt, muss die Vorgaben des Zollrechts sowie die seiner individuellen Bewilligung einhalten. Vereinfachte Verfahren verlagern Verantwortung in die Unternehmen, ermöglichen aber gleichzeitig eine rationelle Zollabwicklung. Sie sind im Interesse von Wirtschaft und Zoll gleichermaßen.
Die Vereinfachungen lassen sich in der Regel von allen technischen ATLAS-Zugangswegen nutzen. ATLAS-Zugangswege sind die
- Internetausfuhranmeldung (IAA)
- Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus)
- Rechenzentrumslösungen (Teilnehmer online und Dezentraler Kommunikationspartner)
- eigene Software
- Vertretermodell
Welche Kombinationen nicht möglich sind, ist im Einzelnen ausdrücklich vermerkt.
Die vereinfachten Verfahren im Bereich des zollrechtlichen Versandverfahrens (Zugelassener Versender (ZV)/zugelassener Empfänger (ZE)) sowie das vereinfachte Verfahren zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs (Ermächtigter Ausführer (EA)) werden hier nicht behandelt.
Die vereinfachten Verfahren im Bereich des zollrechtlichen Versandverfahrens (Zugelassener Versender (ZV)/zugelassener Empfänger (ZE)) sowie das vereinfachte Verfahren zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs (Ermächtigter Ausführer (EA)) werden hier nicht behandelt.
1. Kleinsendungen: Vereinfachung auf Grund des Sendungswertes
1.1. Sendungen zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro Warenwert
Bei der Ausfuhr von Waren, deren Wert unter 3.000 Euro liegt und für die keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind, ist es möglich auf das zweistufige Ausfuhrverfahren (Binnenzollamt - Grenzzollstelle) zu verzichten. In diesem Fall kann die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) gestellt (d.h. vorgeführt) werden und die Ausfuhranmeldung dort abgegeben werden. Dieses so genannte einstufige Verfahren ist mit ATLAS-Ausfuhr nur eingeschränkt nutzbar, da es nur bei einer deutschen Grenzzollstelle möglich ist. Die elektronisch gemeldeten Daten der Ausfuhranmeldung werden an eine konkrete deutsche Grenzzollstelle gemeldet. Diese kann nicht mehr gewechselt werden. Bei Fehlern in der Anmeldung weist die Grenzzollstelle die Sendung unter Umständen zurück, so dass das Verfahren erneut zu starten ist. Deswegen ist diese Vereinfachung in ATLAS wenig praktikabel. Eine Alternative könnte das zweistufige Ausfuhrverfahren in der Kombination mit einer Gestellungsbefreiung nach Paragraf 9 Abs. II AWV sein (siehe 3a).
Bei der Ausfuhr von Waren, deren Wert unter 3.000 Euro liegt und für die keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind, ist es möglich auf das zweistufige Ausfuhrverfahren (Binnenzollamt - Grenzzollstelle) zu verzichten. In diesem Fall kann die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) gestellt (d.h. vorgeführt) werden und die Ausfuhranmeldung dort abgegeben werden. Dieses so genannte einstufige Verfahren ist mit ATLAS-Ausfuhr nur eingeschränkt nutzbar, da es nur bei einer deutschen Grenzzollstelle möglich ist. Die elektronisch gemeldeten Daten der Ausfuhranmeldung werden an eine konkrete deutsche Grenzzollstelle gemeldet. Diese kann nicht mehr gewechselt werden. Bei Fehlern in der Anmeldung weist die Grenzzollstelle die Sendung unter Umständen zurück, so dass das Verfahren erneut zu starten ist. Deswegen ist diese Vereinfachung in ATLAS wenig praktikabel. Eine Alternative könnte das zweistufige Ausfuhrverfahren in der Kombination mit einer Gestellungsbefreiung nach Paragraf 9 Abs. II AWV sein (siehe 3a).
1.2. Sendungen unter 1.000 Euro Warenwert
Ausführer müssen keine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben, wenn
Ausführer müssen keine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben, wenn
- die Sendung einen Wert von 1.000 Euro oder ein Gewicht von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt und
- für die Ware keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind und
- keine Ausfuhrerstattung beantragt werden soll.
Achtung! Wert der Sendung ist der Grenzübergangswert/Statistische Wert. Dieser beinhaltet auch die anteiligen Frachtkosten bis zur Außengrenze der EG.
2. Reduzierte Datenanforderungen bei der Ausfuhr
Gemäß Zollkodex sind zwei Arten der Vereinfachung möglich:
- die unvollständige Zollanmeldung (nach Artikel 76 Abs. 1 Buchst. a) ZK)
- das vereinfachte Anmeldeverfahren (nach Artikel 76 Abs. 1 Buchst. b) ZK).
2.1. Unvollständige Ausfuhranmeldung
In begründeten Einzelfällen (z.B. Lieferung erfolgt durch Subunternehmer, Lieferung umfasst Komponenten anderer Lieferanten, zum Lieferzeitpunkt sind noch nicht alle Angaben vorhanden) kann eine Ausfuhranmeldung beim Ausfuhrzollamt (d.h. Binnenzollamt) abgegeben werden, bei der gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen. Folgende Felder sind entsprechend Anhang 30A der ZK-DVO auszufüllen: 1, 2, 5, 7, 8, 14, 15a, 17a, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 37, 38, 44, 54, S13, S28, S29 und S32. Vor ATLAS wurde der Formularsatz 0761 verwendet. Auf die Angaben in den Feldern 17 und 33 kann verzichtet werden, wenn die Ausfuhr nicht genehmigungspflichtig ist und die Warenbeschreibung ausreichend ist, d.h. eine sofortige Einreihung der Ware ermöglicht. Alle zusätzlich erforderlichen Unterlagen (Ausfuhrgenehmigungen, Lizenzen u.a.) können online abgeschrieben werden.
In begründeten Einzelfällen (z.B. Lieferung erfolgt durch Subunternehmer, Lieferung umfasst Komponenten anderer Lieferanten, zum Lieferzeitpunkt sind noch nicht alle Angaben vorhanden) kann eine Ausfuhranmeldung beim Ausfuhrzollamt (d.h. Binnenzollamt) abgegeben werden, bei der gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen. Folgende Felder sind entsprechend Anhang 30A der ZK-DVO auszufüllen: 1, 2, 5, 7, 8, 14, 15a, 17a, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 37, 38, 44, 54, S13, S28, S29 und S32. Vor ATLAS wurde der Formularsatz 0761 verwendet. Auf die Angaben in den Feldern 17 und 33 kann verzichtet werden, wenn die Ausfuhr nicht genehmigungspflichtig ist und die Warenbeschreibung ausreichend ist, d.h. eine sofortige Einreihung der Ware ermöglicht. Alle zusätzlich erforderlichen Unterlagen (Ausfuhrgenehmigungen, Lizenzen u.a.) können online abgeschrieben werden.
Das Verfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist nur innerhalb eines Mitgliedstaates der EG möglich: d.h. grundsätzlich deutscher Ausführer, deutsche Binnen- und Grenzzollstellen. Es wäre zu erwarten, dass diese Beschränkung mit dem elektronischen Ausfuhrsystem fällt, dies wird aber erfahrungsgemäß dauern. Der Ausführer/Anmelder hat 30 Tage nach Annahme der unvollständigen Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle oder einer anderen von ihm bestimmten Zollstelle im selben Mitgliedstaat eine ergänzende Anmeldung mit allen Daten abzugeben oder die Angaben/Unterlagen zu vervollständigen.
Unvollständige Ausfuhranmeldung mit der IAA Plus
In der IAA Plus muss die unvollständige und die ergänzende Zollanmeldung von derselben Person abgegeben werden. Die bisherige Vorgehensweise (Erstellen der unvollständigen Ausfuhranmeldung durch Subunternehmer, ergänzende Ausfuhranmeldung durch Ausführer) ist daher mit der IAA Plus nicht möglich. Folgende Lösung ist hier möglich und mit dem Bundesfinanzministerium abgestimmt:
Unvollständige Ausfuhranmeldung mit der IAA Plus
In der IAA Plus muss die unvollständige und die ergänzende Zollanmeldung von derselben Person abgegeben werden. Die bisherige Vorgehensweise (Erstellen der unvollständigen Ausfuhranmeldung durch Subunternehmer, ergänzende Ausfuhranmeldung durch Ausführer) ist daher mit der IAA Plus nicht möglich. Folgende Lösung ist hier möglich und mit dem Bundesfinanzministerium abgestimmt:
- Der Ausführer A der Sendung hat seinen Sitz in der Stadt A.
- Die Ware wurde produziert und verpackt in einem Produktionsbetrieb B in Stadt B.
1) A erstellt die unvollständige Ausfuhranmeldung
- beantragt Gestellung außerhalb des Amtsplatzes
- zuständige Ausfuhrzollstelle: Zollamt in Stadt B an, in deren Bezirk sich die Ware befindet
- Information, dass die Ware am Sitz des Produktionsbetriebs (Ladeort) zur Beschau bereitsteht.
2) A erhält das Ausfuhrbegleitdokument und gibt es weiter an B.
3) Beschau erfolgt im Produktionsbetrieb B.
4) A erstellt die ergänzende Ausfuhranmeldung.
2.2. Vereinfachtes Anmeldeverfahren
Das Vereinfachte Anmeldeverfahren ist dem Verfahren der unvollständigen Anmeldung sehr ähnlich. Es unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch, dass die ergänzende Anmeldung nicht einzeln für jede unvollständige Anmeldung nachzureichen ist, sondern eine Zusammenfassung über eine gewisse Zeitperiode erlaubt. Das Vereinfachte Anmeldeverfahren bedarf der vorherigen Bewilligung durch das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller (Ausführer/Anmelder) seine Hauptbuchhaltung führt. Da diese Bewilligung kaum besteht, werden hier keine weiteren Einzelheiten ausgeführt.
3) Beschau erfolgt im Produktionsbetrieb B.
4) A erstellt die ergänzende Ausfuhranmeldung.
2.2. Vereinfachtes Anmeldeverfahren
Das Vereinfachte Anmeldeverfahren ist dem Verfahren der unvollständigen Anmeldung sehr ähnlich. Es unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch, dass die ergänzende Anmeldung nicht einzeln für jede unvollständige Anmeldung nachzureichen ist, sondern eine Zusammenfassung über eine gewisse Zeitperiode erlaubt. Das Vereinfachte Anmeldeverfahren bedarf der vorherigen Bewilligung durch das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller (Ausführer/Anmelder) seine Hauptbuchhaltung führt. Da diese Bewilligung kaum besteht, werden hier keine weiteren Einzelheiten ausgeführt.
3. (Bedingte) Befreiung von der Abfertigung beim Binnenzollamt
3.1. Antrag auf Gestellung im Unternehmen (Paragraf 9 Absatz II AVW)
Jedes Unternehmen kann einen "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes" stellen. Das bedeutet, dass die Beschau der Waren nicht beim Zollamt, sondern im Unternehmen stattfindet. Dieser Antrag muss am Vortag des Versandes zwei Stunden vor Ende der Öffnungszeiten des zuständigen Binnenzollamtes dort eingegangen sein. Im Antrag werden die vorgesehenen Versandzeiten des Folgetages eingetragen. Das Binnenzollamt entscheidet über die Annahme des Antrags. Wenn es ihn ablehnt, ist die Ware im Zollamt vorzuführen (zu gestellen). Wenn es ihn annimmt, wird in der Regel das Ausfuhrbegleitdokument elektronisch zum Ende des vom Unternehmen angegebenen Verladezeitraums zugestellt. In der IAA muss das ABD abgeholt werden, ggf. sendet das Binnenzollamt auch das ABD per Mail zu. Falls der Zoll eine Abfertigung im Unternehmen vornimmt (spätestens zum Versandzeitpunkt) entstehen hierfür Abfertigungsgebühren.
3.2. der Zugelassene Ausführer (Anschreibeverfahren)
Beim Anschreibeverfahren wird auf die eigentliche Abfertigung bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) vor dem Abgang der Waren verzichtet. Die Fahrt zum Binnenzollamt und die Vorführung der Ware (Gestellung) entfällt (geregelt in Artikel 76 Abs. 1 Buchst. c) ZK, Artikel 283 ff. ZK-DVO i.V.m. Artikel 264, 265 ZK-DVO). Das Anschreibeverfahren muss vom zuständigen Hauptzollamt bewilligt werden. Der Bewilligungsinhaber wird Zugelassener Ausführer (ZA) genannt. Der Bewilligungsantrag 0850 (IT) (links neben diesem Text) vermittelt einen Eindruck, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erbringen muss. Neben einer regelmäßigen Nutzung muss die Gewähr für die korrekte Abwicklung des Verfahrens gegeben sein. Der Warenkreis, für den die Bewilligung gilt, muss benannt sein. In der Regel reichen die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer aus. Nicht genannte Waren können nicht mit dem ZA ausgeführt werden. Neuerdings müssen ZA auch die Organisation der betrieblichen Exportkontrolle dokumentieren. In absehbarer Zeit sollen die Bedingungen des ZA dem des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Typ C (ohne Sicherheitsvoraussetzungen) angeglichen werden. Diese finden Sie unter der Rubrik "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" links neben diesem Text.
Verfahrensablauf mit Einheitspapier (bis 30. Juni 2009)
Jedes Unternehmen kann einen "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes" stellen. Das bedeutet, dass die Beschau der Waren nicht beim Zollamt, sondern im Unternehmen stattfindet. Dieser Antrag muss am Vortag des Versandes zwei Stunden vor Ende der Öffnungszeiten des zuständigen Binnenzollamtes dort eingegangen sein. Im Antrag werden die vorgesehenen Versandzeiten des Folgetages eingetragen. Das Binnenzollamt entscheidet über die Annahme des Antrags. Wenn es ihn ablehnt, ist die Ware im Zollamt vorzuführen (zu gestellen). Wenn es ihn annimmt, wird in der Regel das Ausfuhrbegleitdokument elektronisch zum Ende des vom Unternehmen angegebenen Verladezeitraums zugestellt. In der IAA muss das ABD abgeholt werden, ggf. sendet das Binnenzollamt auch das ABD per Mail zu. Falls der Zoll eine Abfertigung im Unternehmen vornimmt (spätestens zum Versandzeitpunkt) entstehen hierfür Abfertigungsgebühren.
3.2. der Zugelassene Ausführer (Anschreibeverfahren)
Beim Anschreibeverfahren wird auf die eigentliche Abfertigung bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) vor dem Abgang der Waren verzichtet. Die Fahrt zum Binnenzollamt und die Vorführung der Ware (Gestellung) entfällt (geregelt in Artikel 76 Abs. 1 Buchst. c) ZK, Artikel 283 ff. ZK-DVO i.V.m. Artikel 264, 265 ZK-DVO). Das Anschreibeverfahren muss vom zuständigen Hauptzollamt bewilligt werden. Der Bewilligungsinhaber wird Zugelassener Ausführer (ZA) genannt. Der Bewilligungsantrag 0850 (IT) (links neben diesem Text) vermittelt einen Eindruck, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erbringen muss. Neben einer regelmäßigen Nutzung muss die Gewähr für die korrekte Abwicklung des Verfahrens gegeben sein. Der Warenkreis, für den die Bewilligung gilt, muss benannt sein. In der Regel reichen die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer aus. Nicht genannte Waren können nicht mit dem ZA ausgeführt werden. Neuerdings müssen ZA auch die Organisation der betrieblichen Exportkontrolle dokumentieren. In absehbarer Zeit sollen die Bedingungen des ZA dem des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Typ C (ohne Sicherheitsvoraussetzungen) angeglichen werden. Diese finden Sie unter der Rubrik "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" links neben diesem Text.
Verfahrensablauf mit Einheitspapier (bis 30. Juni 2009)
- Die Waren der Ausfuhrsendung werden in der betrieblichen Buchführung erfasst (angeschrieben).
- Für die Ausfuhr sind in der Regel durch das Zollamt vorab gestempelte Vordrucke zu verwenden.
- Die tatsächlichen Ausfuhren werden gesammelt im Folgemonat gemeldet.
Verfahrensablauf ATLAS-Ausfuhr
- In ATLAS-Ausfuhr meldet der ZA seine Ausfuhrsendung einzeln mit vollständigen
Daten an. - Die Anmeldung wird mit dem Inhalt seiner Bewilligung abgeglichen (bewilligte Länder, Verladeorte, angemeldeter Warenkreis). Es besteht eine echte Eingriffsmöglichkeit des Zolls.
- Falls keine Mängel in der Anmeldung bestehen oder es keine erkennbaren Risiken gibt, wird die Sendung automatisiert innerhalb weniger Minuten freigegeben. Dies geschieht rund um die Uhr.
- Das ABD wird auf elektronischem Weg zugesandt.
- Die Sendung kann den Verladeort in Richtung Grenze verlassen.
Der Zugelassene Ausführer ist für Unternehmen mit häufigen Ausfuhren das wichtigste vereinfachte Verfahren. Es macht unabhängig von Lage und Öffnungszeit des Binnenzollamtes. Diese Vereinfachung ist nicht mit der IAA nutzbar, alle anderen technischen Zugangswege einschließlich IAA Plus sind möglich.
4. Vertrauenswürdiger Ausführer: einstufiges Ausfuhrverfahren
Auf Basis des Zollkodex wurde der vertrauenswürdige Ausführer (VA) als nationales deutsches vereinfachtes Verfahren entwickelt. Es ist nur anwendbar, wenn die Ausfuhr aus der EG über eine deutsche Grenzzollstelle (Hafen, Flughafen, Landgrenze Schweiz) erfolgt. Der VA ersetzt das bisherige Vorausanmeldeverfahren/AKM-Verfahren nach Paragraf 13 AWV. Der VA muss neu beantragt werden, bestehende Bewilligungen zum bisherigen Verfahren erlöschen zum 30. Juni 2009. Im Gegensatz zum Papierverfahren sind vollständige Daten abzugeben werden. Die Abfertigung muss an einer vorher bestimmten deutschen Grenzzollstelle erledigt werden. Die Abfertigungsdauer dort ist noch nicht absehbar, da das Verfahren erst ab 1. Juli 2009 anwendbar ist. Dieses Verfahren ist nicht mit der IAA oder IAA Plus nutzbar.