Änderungen bei Lieferantenerklärungen


Lieferantenerklärungen (LE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden hunderttausendfach in jedem Jahr ausgestellt – üblicherweise zum Jahreswechsel. Wir geben Hinweise zu jährlich wiederkehrenden Fragen über Änderungen.
Grundlegende Informationen zu LE haben wir in unseren Häufig gestellten Fragen zu Lieferantenerklärungen für Sie zusammengestellt.

1. Welche Folgen hat der Brexit?

 Für bis Ende 2020 ausgestellte Lieferantenerklärungen gilt:
„Alt-Erklärungen” aus den Jahren 2020 und davor können das Vereinigte Königreich nicht als Empfangsland enthalten. Der Umgang damit muss daher noch von der Generalzolldirektion geklärt werden. Wahrscheinlich werden diese nicht als Vornachweis für die Lieferung von EU-Ursprungswaren in das Vereinigte Königreich akzeptiert. Die Erklärungen müssen voraussichtlich ergänzt werden. Beachten Sie, dass die rückwirkende Ausstellung von Langzeit-Lieferantenerklärungen auf ein Jahr ab Ausstellungsdatum begrenzt ist. Für Einzel-Lieferantenerklärungen gilt keine Befristung.

Für GB-Waren gilt:

Seit 1. Januar 2021 gelten Vorleistungen, die im Vereinigten Königreich erbracht werden (Erzeugnisse, Vormaterialien oder jeder Be- oder Verarbeitungsvorgang) für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs einer Ware als „nicht Ursprungserzeugnis/-komponente” für alle Handelsabkommen, die die EU abgeschlossen hat.

Das bedeutet: Prüfen Sie, ob diese Lieferantenerklärungen erkennbar Vormaterialien mit GB-Bezug enthalten, das heißt, ob der nationale Ursprung einzelner EU-Mitgliedstaaten angegeben ist. Wenn ja, dann ist diese Ware spätestens jetzt ohne Präferenz. Falls auf der Lieferantenerklärung weitere Waren mit anderen präferenziellen Angaben enthalten sind: Diese Präferenzeigenschaften gelten weiter.

Falls auf einer Lieferantenerklärung lediglich die Angabe EU enthalten ist, muss nicht nachgeforscht werden, ob die betroffenen Waren einen GB-Bezug haben, falls es keine Indizien dafür gibt. Hier ist der Aussteller der Lieferantenerklärung verpflichtet, darüber zu informieren, falls GB-Ware geliefert worden ist.

Seit 1. Januar 2021 gilt für neu auszustellende Lieferantenerklärungen:

Seit dem 1. Januar 2021 wird das sehr kurzfristig ausgehandelte Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vorläufig angewendet. Das Abkommen ist am 30. Dezember 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden, folglich kann das Vereinigte Königreich (ISO-Ländercode: GB) auf Lieferantenerklärungen als präferenzberechtigtes Drittland angegeben werden (siehe Punkt 2), sofern die Ursprungsregelungen des Handelsabkommens eingehalten werden.
Übergangsfirst zum Ende 2021 ausgelaufen
Weil das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich so extrem kurzfristig abgeschlossen worden ist, konnten und können Erklärungen zum Ursprung auch ausgestellt werden, wenn noch keine Lieferantenerklärung mit dem Vereinigten Königreich als Präferenzland vorliegt. Bis zum Ende des Jahres 2021 müssen diese aber vorliegen. Dies ist festgelegt in der Durchführungsverordnung der EU 2020/2254.

Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft

Im Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich sind Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft enthalten. Diese werden nur in seltenen Ausnahmefällen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich angewendet, um die sogenannte volle Kumulation durchführen zu können. Das ist nur dann sinnvoll, wenn Ware in der EU die Abkommensregeln noch nicht erfüllt und diese ins Vereinigte Königreich geliefert wird und die Produktion im Vereinigten Königreich fortgesetzt wird und diese Ware dann wieder in die EU geliefert wird.

2. Welche Folgen hat die Reform des Pan.Euro-Med-Abkommes (Regionales Übereinkommen)?

Das Pan-Euro-Med-Abkommen wird sukzessive reformiert. Ziel ist es, einfache und zeitgemäße Ursprungsregeln zu schaffen, damit die Wirtschaft das Potential dieses Abkommens besser ausnutzen kann. Der Reformprozess ist noch nicht abgeschlossen. Um dennoch Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen, Zollvorteile mit vereinfachten Regeln zu nutzen, haben die EU und einige erste Handelspartner aus der Zone ein alternativ anwendbares vereinfachtes Regelwerk geschaffen. Diese so genannten Übergangsregeln oder „Transitional Rules“ können bis auf Weiteres optional zu den bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens / der Pan-Euro-Med-Zone genutzt werden.
Was bedeutet das für Lieferantenerklärungen?
Wer den Ursprung nach den neuen Übergangsregeln ermittelt hat, muss dies auf den Lieferantenerklärungen mit dem Zusatz „Transitional Rules“ angeben. Die Präferenz ist in diesem Fall aber nur für die Staaten gegeben, die die Übergangsregeln akzeptieren. Erfüllt eine Ware sowohl die „Transitional Rules” als auch die bisherigen Pan-Euro-Med-Regeln, so kann das auf dem Dokument auch angegeben werden.

Umsetzungsvorschlag, abgestimmt mit der Zollverwaltung:
Eine Langzeit-Lieferantenerklärung soll nachweisen, dass die Ware beide Regelungen erfüllt: Hinter das jeweilige Land oder hinter die gesamten Pan-Euro-Med-Teilnehmerstaaten – ohne die Maghreb-Staaten – kommt der Vermerk: „Regionales Übereinkommen und transitional rules/Übergangsregeln (ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit)”; Das ist die vereinfachte zusammengefasste Version, der Wortlaut ist nicht zwingend.

Unternehmen sollten prüfen, ob der Aufwand der doppelten Ursprungsermittlung in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen steht. IHK-Empfehlung: Die Entwicklung im Lauf des Jahres 2022 abwarten.

3. LE und Lohnveredelungen – Vereinfachung für integrative (geschützte) Werkstätten

Lässt ein Unternehmen einzelne Bearbeitungsschritte durch Lohnlieferanten in der EU ausführen, so ist mittels Lieferantenerklärung nachzuweisen, dass die Arbeiten in der EU durchgeführt wurden. Dies kann sehr aufwändig sein. Wie erst jetzt bekannt geworden ist, gibt es eine pragmatische Ausnahme:
Wenn Unternehmen einfache Tätigkeiten an integrativen Werkstätten in Deutschland auslagern, kann auf die Nachweisführung durch Lieferantenerklärungen vom Auftraggeber an die Werkstätte und von der Werkstätte an den Auftraggeber verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass das Ausstellen von LE durch die Werkstätte aufgrund einer vereinfachten Buchhaltung nur schwer oder gar nicht möglich ist.
Zu den weiteren Voraussetzungen für diese Vereinfachung lesen Sie bitte den Artikel Lieferantenerklärungen und Lohnveredelung.

4. Welche Länder kann ich (neu) angeben?

Das letzte neu hinzugekommene Abkommensland ist das Vereinigte Königreich.
Folgende Länder können Sie unter „präferenzberechtigt für ...” eintragen, wenn
  1. die in der Lieferantenerklärung aufgeführte Ware die in den jeweiligen Landesabkommen enthaltenen Ursprungsregeln erfüllt (dafür stehen Sie ein) und
  2. es sich um Ware der Europäischen Union handelt (also nicht um Ursprungserzeugnisse eines Drittlandes wie der Schweiz) und
  3. nicht kumuliert worden ist.

Zweiseitige Abkommen

Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, Türkei (bei Einbindung in die paneuropäische Kumulationszone), Färöer, Georgien, Ukraine, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Ägypten, Jordanien, Libanon,  Algerien, Marokko, Tunesien, besetzte Palästinensische Gebiete, Israel, Ceuta, Melilla, Ecuador, Kolumbien, Peru, Chile, Cote d’Ivoire, Ghana, Japan, Kanada, Mexiko, Singapur, Südkorea, Vereinigtes Königreich*, Vietnam.

*Neu hinzugekommen seit 1. Januar 2021. Für das Vereinigte Königreich ist neben dem ISO-Ländercode GB auch die Bezeichnung Großbritannien zulässig. Übersetzungen sind ebenfalls zulässig. Teilbezeichnungen wie England sind nicht zulässig. Hinweise zu den Ursprungsregeln und -nachweisen des Abkommens finden Sie im IHK-Artikel EU-Vereinigtes Königreich Abkommen .

Zweiseitige Abkommen mit Ländergruppe

CAF (Cariforum), WPS (West-Pazifik-Staaten), ESA (Staaten des östlichen und des südlichen Afrika), CAM (Zentralamerika), CAS (Länder Zentralafrikas), SADC (Länder des südlichen Afrikas), ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)

Einseitige Abkommen

(das heißt: Zollvorteil nur bei der Einfuhr in die EU, in der Regel wenig relevant, können aber genannt werden)
APS (Entwicklungsländer), MAR (früher AKP), Syrien

Freiverkehrsabkommen

Andorra, San Marino
Eine gute Übersicht über die Länder, die Sie aufnehmen können, finden Sie in der grafischen Übersicht Zollpräferenzbeziehungen der EU. (PDF-Datei · 773 KB)
Generell gilt:
Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein „falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist. Wenn ein Land nicht genannt ist, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig.

5. Welche Länderkürzel sind möglich?

Die Angabe der Länder kann auch mit Hilfe der ISO-Alpha-Codes erfolgen. Bei bestimmten Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen, reicht die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung aus (siehe Punkt 2). Eine Übersicht über die ISO-Alpha-Codes und die zulässigen Ländergruppen-Abkürzungen sowie deren Mitgliedsstaaten bietet die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online (Stichwort: Präferenzregelungen der Europäischen Union).
Bitte beachten Sie:
  • Für Serbien ist nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums sowohl „RS“ als auch „XS“ möglich. XS wird in der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen der Zollverwaltung verwendet. RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien.
  • für das Vereinigte Königreich gilt GB
  • Angaben wie „EFTA“ oder „EUR-MED“ sind unzulässig.

6. Formulare zum Download

Die IHK stellt Vordrucke für Lieferantenerklärungen als ausfüllbare PDF-Dokumente zum Download bereit. Bitte öffnen Sie diese mit dem Adobe Reader.
Bitte beachten Sie:
  • Die Fußnoten auf den Vordrucken dienen lediglich der Erläuterung und sind nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
  • Die Angabe der Verordnungsnummer in der Überschrift ist nicht Teil des verbindlichen Wortlauts.
  • Die Vordrucke werden nicht wegen jedes neuen Abkommens überarbeitet. Neue Abkommensländer können Sie jederzeit selbständig ergänzen. Mit der letzten Überarbeitung (2/2021) wurde das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich integriert. Der Wortlaut auf der Vorderseite ist unverändert.
  • Sie müssen keinen Vordruck verwenden, sondern Sie können sich auch ein eigenes Dokument erstellen. Maßgeblich ist, dass der Wortlaut exakt ist und nicht nur sinngemäß.