Außenwirtschaftsrundschreiben Februar 2025


Gemeinsames monatliches Rundschreiben zur Außenwirtschaft des IHK-Verbund Mittelhessen und der IHK Fulda!

Allgemeines

Exportpreis Hessen 2025 – jetzt bewerben!

Sie sind ein mittelständisches hessisches Unternehmen und international auf Erfolgskurs? Bewerben Sie sich jetzt um den Exportpreis Hessen 2025 und teilen Sie Ihre Erfolgsgeschichte in den Kategorien Industrie, Handwerk oder Handel & Dienstleistungen. Die Preisträger werden im Juli 2025 vom Hessischen Wirtschaftsminister persönlich geehrt.

Weitere Informationen und den Online-Bewerbungsbogen gibt es auf Exportpreis-Hessen.de


Merkblatt zu Zollanmeldungen 2025

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen dient als offizielle Ausfüllanleitung für die ordnungsgemäße Abwicklung von Zollformalitäten. Es enthält detaillierte Informationen und Anweisungen zur korrekten Erstellung und Einreichung von Zollanmeldungen sowie zu den Anforderungen für summarische Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen.
Die Ausgabe für das Jahr 2025 ist ab sofort online verfügbar und kann im Internet heruntergeladen werden. Mit der Veröffentlichung dieser aktualisierten Version ersetzt das Merkblatt die vorherige Ausgabe aus dem Jahr 2024. Es berücksichtigt die neuesten gesetzlichen Änderungen, Anpassungen an das Zollverfahren sowie mögliche neue Vorgaben für die elektronische Anmeldung. (Quelle: Zoll)


ATLAS-Versand: Ende der Übergangsphase auf NCTS-Phase 5

Am 20.01.2025 endet die Übergangsphase von NCTS-Phase 4 auf NCTS-Phase 5. Alle teilnehmenden Staaten haben zugesichert, die Umstellung ihrer nationalen Versandanwendungen bis zu diesem Zeitpunkt abzuschließen, jedoch werden einige Länder bestimmte Funktionalitäten erst später bereitstellen. Belgien, Andorra, Ungarn, Malta, Portugal und San Marino haben angekündigt, ihre Umstellung fristgerecht abzuschließen. In Belgien und Irland wird die Funktionalität einer Unterwegszollstelle nach der Übergangsphase nicht wie geplant verfügbar sein, sodass dort auftretende Unterwegsereignisse lediglich auf dem VBD dokumentiert, aber nicht elektronisch übermittelt werden. Beide Länder arbeiten jedoch mit hoher Priorität an der Implementierung. Alle anderen NCTS-Teilnehmerstaaten haben ihre Umstellung bereits abgeschlossen. Die ATLAS-Info 0702/25 weist auf wichtige fachliche Änderungen hin, die nach Ablauf der Übergangsphase gelten. Dies sind u. a.
  • bis zu 1999 Sendungen bzw. Positionen kann ein Versandverfahren in NCTS5 umfassen. Die Angabe der sechsstelligen HS-Unterposition ist nun obligatorisch. Die Codierung 9DFI ist ab NCTS5 nicht mehr möglich. Mit der Codierung 9DFI konnte die Angabe der Warennummer vermieden werden.
  • nationale Sammelnummern (Position 9990) können nicht mehr im Versandverfahren verwendet werden.
  • Beim Versandverfahren nach einer Ausfuhr aus der EU müssen aufgrund erhöhter Datenanforderungen die relevanten Daten aus der Ausfuhranmeldung (ABD) in das Versandverfahren übertragen werden. Dies geschieht über das ABD bzw. die entsprechende ATLAS-Nachricht, wobei ein reibungsloser Datenaustausch zwischen Exporteur und Spediteur erforderlich ist. Der Bundesverband der Zollsoftwarehersteller hat hierzu eine Schnittstellenbeschreibung veröffentlicht.
  • Beim Versandverfahren vor der Einfuhrverzollung in der EU kann es aufgrund der verpflichtenden Angabe der Warennummer dazu kommen, dass diese von der späteren Einfuhranmeldung abweicht. Dies liegt daran, dass unterschiedliche Unternehmen mit jeweils eigenen Informationen zur Ware die Anmeldungen vornehmen, weshalb die Warennummern nicht automatisiert übernommen werden.
  • Für den deutschen Zoll genügt es, wenn ein zugelassener Empfänger gemäß seiner Bewilligung überprüft, ob die Waren in Art und Menge unverändert geblieben sind. Stellt er jedoch eine abweichende Warennummer fest, muss er dies als Unregelmäßigkeit im Entladekommentar der Bestimmungszollstelle melden.
  • Eine Prüfpflicht besteht für ihn nicht, und eine falsche Warennummer im Versandverfahren führt zollseitig nicht zu einer Zollschuld, da das Verfahren automatisch erledigt wird.
  • Unabhängig davon sind alle Zollbeteiligten verpflichtet, jederzeit korrekte Angaben, einschließlich der Warennummer, in der Versandanmeldung zu machen.
Ergänzend informiert der Zoll in seiner ATLAS-Info 0716/25, dass die Grundidee des Datenmodels im Versandverfahren ist, dass mehrere unterschiedliche Warensendungen in einem Versandverfahren auf einem Beförderungsmittel transportiert werden können. Dies betrifft insbesondere den Sammel-Ladungsverkehr, wo eine einzelne Warensendung nicht das gesamte Beförderungsmittel ausfüllt. Jede dieser Warensendungen ist in der Versandanmeldung als separate Einzelsendung anzugeben. (Quelle: Zoll)

Lieferantenerklärungen: Aus „Transitional Rules“ wird „Revised Rules“

Das Pan-Euro-Med-Abkommen wird sukzessive reformiert, dabei ist Teil der Reform einfachere und zeitgemäße Ursprungsregeln. Diese so genannten Übergangsregeln oder „Transitional Rules“ können alternativ zu den bisherigen Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens / der Pan-Euro-Med-Zone angewendet werden. Herausforderung: Sie gelten nur für einzelne Staaten dieser Zone.
Seit 2025 lautet der Vermerk „Revised Rules“ statt „Transitional Rules“. Ab 2026 entfällt der Vermerk endgültig. Gut zu wissen: Lieferantenerklärungen mit dem alten Vermerk „Transitional Rules“ sollen weiter anerkannt werden.
Ist kein Zusatz „Transitional Rules“/„Revised Rules“ auf der Lieferantenerklärung vorhanden, gelten die bisherigen, im Normalfall strengeren präferenziellen Ursprungsregeln als erfüllt. Diese Lieferantenerklärungen gelten automatisch sowohl für die neuen als auch für die bisherigen Ursprungsregelungen. Das gilt unter der Voraussetzung, dass nicht kumuliert wurde und es sich um Waren der Kapitel 1, 3, 16 (verarb. Fischerzeugnisse) sowie 25-97 handelt.
Wer hingegen den Ursprung nach den neuen, einfacheren Übergangsregeln ermittelt hat, muss dies auf den Lieferantenerklärungen mit dem Zusatz „Transitional Rules“/„Revised Rules“ angeben. Die Präferenz ist in diesem Fall nur für die Staaten gegeben, die diese Übergangsregeln akzeptieren. Die anderen PEM-Staaten und auch die Abkommenstaaten außerhalb der PEM-Zone dürfen dann auf der Lieferantenerklärung nicht genannt werden. (Quelle: IHK)

Neue Meldevorschriften für Auslandszahlungen: Erhöhte Schwellenwerte zur Entlastung

Für Zahlungen ins oder aus dem Ausland gelten statistische Meldevorschriften, die von allen Beteiligten an die Deutsche Bundesbank übermittelt werden müssen.
Die Deutsche Bundesbank informiert, werden die Meldeprozesse und die Meldeschwellen angehoben, um den bürokratischen Aufwand für Unternehmen, Privatpersonen und öffentliche Haushalte zu reduzieren.
Erhöhung der Meldeschwellen für grenzüberschreitende Zahlungen
Zur Entlastung insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen sowie privater Haushalte wird die Meldepflicht künftig erst ab einem Transaktionswert von 50.000 Euro greifen (statt bisher 12.500 Euro). Für Direktinvestitionsbestände sowie Forderungen und Verbindlichkeiten wird die Meldeschwelle auf 6 Millionen Euro angehoben.
Detaillierte Informationen zu den neuen Regelungen sind bereits auf der Webseite der Bundesbank verfügbar und werden fortlaufend ergänzt. (Quelle: Deutsche Bundesbank)

Zulassung zum CBAM-Anmelder verschoben

Der erforderliche Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zur Regelung des Antragsverfahrens für die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 5 der CBAM-Verordnung (CBAM-VO) ist bisher noch nicht beschlossen worden und wird daher nicht vor dem 01.01.2025 in Kraft treten. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit zur Antragstellung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register auch erst verspätet möglich sein.
Sie benötigen den Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“, um CBAM-Waren ab dem 01.01.2026 in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen. Grundlage hierfür ist der Artikel 4 der CBAM-VO. Als CBAM-Waren gelten Produkte, die in Anhang I der CBAM-VO gelistet sind. (Quelle: DEHSt)

ATLAS–Einfuhr: Unterlagencodierung Regionales Übereinkommen (PEM)

In seiner ATLAS-Info: 0718/25 informiert der Zoll über die Handhabung und Codierung der überarbeiteten PEM-Regelung. Aktuell wenden einige Staaten parallel zum revidierten Regionalen Übereinkommen auch übergangsweise noch das alte Regionale Übereinkommen an. In einer veröffentlichten Matrix (Tabelle 1-PEM-MATRIX) sind diese Staaten mit „CR“ gekennzeichnet. Bei der Beantragung von Präferenzzollsätzen ist zu unterscheiden, auf welcher Grundlage der Präferenznachweis ausgestellt worden ist.
Folgende Unterlagencodierungen stehen ab sofort im IT-Verfahren ATLAS für die Beantragung von Präferenzzollsätzen auf der Grundlage des revidierten Regionalen Übereinkommens zur Verfügung:
  • „U078“ - Movement certificate EUR. 1 bearing the following statement in English in Box 7: "REVISED RULES"
    • „U079“ - Origin declaration bearing the following statement in English after the text of the declaration: "REVISED RULES"
Ein Nachweis der Direktbeförderung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
Für die Beantragung von Präferenzzollsätzen auf Basis des übergangsweise noch anwendbaren alten Regionalen Übereinkommen gelten die bisherigen Unterlagecodierungen (N864 bzw. N954 und Direktbeförderungsnachweis 7HHF) weiterhin parallel.
Die Unterlagen für die Pan-Europa-Mittelmeer- „Transitional Rules“ „U075“ und „U076“ sind nur präferenzbegründend, sofern diese vor dem 01.01.2025 ausgestellt wurden. (Quelle: Zoll)

ATLAS-Versand/Einfuhr: Beitritt Georgiens zum Versandübereinkommen

Zum 01.02.2025 tritt Georgien dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren bei. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, Versandverfahren zu eröffnen, deren Beendigung in Georgien stattfinden soll, sowie alle weiteren Möglichkeiten des gemeinsamen Versandverfahrens zu nutzen, ohne dass ein TIRVersandverfahren genutzt werden muss. Zudem besteht die Möglichkeit Georgien im Geltungsbereich der jeweiligen Bewilligung zu erweitern.
Bei Einfuhren mit Versendungsland Georgien (GE) ist nun der Wert „EU“ im Feld „Zollrechtlicher Status“ anzugeben. (Quelle: Zoll | ATLAS-Info 0708/25)

ATLAS–Ausfuhr: Unterlagencodierung bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Iran

In seiner ATLAS-Info 0706/25 informiert der Zoll, dass für Güter und Technologien (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012), die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser oder anderen Maßnahmen, die nicht mit dem JCPOA vereinbar sind, beitragen könnten, eine neue Unterlagencodierung in ATLAS-Ausfuhr eingeführt wurde:
  • Y750: „Güter und Technologien, die keinen Beschränkungen nach Artikel 3a Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Iran-VO (EU) Nr. 267/2012 unterliegen“
(Quelle: Zoll)

Neufassung: Endverbleibserklärung nebst Muster

Am 10.12.2024 informierte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Neufassung der Bekanntmachung zu Endverbleibserklärung nebst Muster. Mit der neuen Bekanntmachung können nun zwei Formen der Unterschrift durch den Endverwender akzeptiert:
  • Handschriftliche Unterschrift oder
  • Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Art. 26 der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014).
Zudem ist die Einreichung der Original-Endverbleibserklärung im Rahmen der Antragstellung nicht mehr erforderlich. Es reicht eine digitale Kopie, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren ist.
Neu hinzugekommen sind die Muster der Anlagen C 6 und C 7 für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland (Verordnung (EU) Nr. 833/2014). (Quelle: BAFA)

Neubekanntgabe Allgemeiner Genehmigungen zur Stärkung und Beschleunigung der Exportkontrolle

Mit dem neuen Maßnahmenpaket wird jetzt im Bereich der Rüstungsgüter die AGG Nr. 33 um weitere Güter für bestimmte Länder ausgeweitet. Zudem werden die AGGen Nr. 13 und Nr. 25 im Hinblick auf die Nutzung für Ausfuhren und Verbringungen in Durchführung von Ertüchtigungsinitiativen der Bundesregierung anwenderfreundlicher gestaltet. Im Bereich der Dual-Use Güter werden neben der neuen AGG Nr. 43 für die Wiederausfuhr von Dual-Use Gütern und der AGG Nr. 44 für die Speicherung von Software und Technologie auf geschützten Cloudservern auch Anpassungen und Erweiterungen bei Sammelausfuhrgenehmigungen und Höchstbetragsgenehmigungen vorgenommen. Mehr unter Allgemeine Genehmigungen
Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht ab sofort folgende Codierung zur Verfügung:
Hintergrund
AGGen sind pauschale Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter, die von Exporteuren in Anspruch genommen werden können, ohne beim BAFA einen Ausfuhrantrag stellen zu müssen. Sie gelten für den unkritischen, gleichwohl genehmigungspflichtigen Export ausgewählter Güter in ausgewählte Länder. (Quelle: BAFA/Zoll)

Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung

Das Handbuch informiert über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren und gibt einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich.
Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entfaltet. (Quelle: Zoll)

Länder

China – Ausfuhrzölle, Lizenzen, Zollsenkungen, Dual-Use-Güter 2025

Ausfuhrzölle 2025
Die Zolltarifkommission des Staatsrates der VR China hat die Exportzölle für das Jahr 2025 bekannt gegeben. Betroffen sind im Wesentlichen Erze von Blei, Zink, Zinn und Wolfram, Eisen in Rohformen, Kupfer, Nickel und Aluminium, Zink und Antimon sowie Waren daraus. Details ergeben sich aus Anhang 3 des Erlasses vom 26.12.2024. Der Anhang ist wie folgt aufgebaut:
laufende Nummer ex chinesische Zolltarif-nummer chinesische Waren-bezeichnung regulär anzuwendender Exportzollsatz 2025 tatsächlich angewendeter Exportzollsatz 2025
Sofern in der letzten Spalte (tatsächlich angewendeter Zollsatz) nichts eingetragen ist, gilt der regulär anzuwendende Zollsatz.
Ausfuhrlizenzen 2025
Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat bekannt gegeben, welche Waren nur mit Lizenz aus der VR China ausgeführt werden dürfen. Betroffen sind 43 Warenarten, darunter Agrarerzeugnisse, Energieträger, Chemikalien, Rohstoffe (darunter seltene Erden) und Fahrzeuge. Details ergeben sich aus einer als Anhang veröffentlichten Liste. Diese ist wie folgt aufgebaut:
序号
货物种类
海关商品编号
货物名称
单位
laufende Nummer
Warenart
chinesische Zolltarifnummer
Warenbezeichnung
Maßeinheit
Einfuhrlizenzen 2025
Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat mit Erlass Nr. 66 vom 31. Dezember 2024 bekannt gegeben, für welche Waren bei der Einfuhr in die VR China Lizenzen erforderlich sind. Betroffen sind Ozon abbauende Chemikalien, chemische Anlagen, Anlagen zur Eisenverhüttung, Baumaschinen, Erzeugnisse des Maschinenbaus, Hebe- und Transportgeräte, Anlagen zur Papierherstellung, Elektrotechnik, Nahrungsmittel- und Verpackungsanlagen, Landwirtschaftliche Maschinen, Druckmaschinen und Maschinen zur Bearbeitung von Leder und Textilien, Schiffe, Tonerkartuschen und Röntgengeräte.
Details ergeben sich aus einer als Anhang veröffentlichten Liste. Die Liste ist wie folgt aufgebaut:


Automatische Importlizenzen 2025
Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat eine Liste mit den Waren veröffentlicht, für die bei der Einfuhr nach China Automatische Importlizenzen erforderlich sind. Betroffen sind: landwirtschaftliche Waren, darunter Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Geflügel, Milch und Milchpulver, Gerste, Soja und Raps, Tabak, Erze von Eisen und Kupfer, Kohle, Roh- und Mineralölerzeugnisse, Düngemittel, Elektrostahl, Maschinenbauerzeugnisse wie Bau-, Druck- Textil- Metallbearbeitungs- und Werkzeugmaschinen, Elektronische Erzeugnisse wie Satelliten-, Radio- und Fernsehtechnik, mobile Kommunikationsgeräte, Busse, Pkw, Flugzeuge, Schiffe und Medizintechnik.
Die Liste ist wie folgt aufgebaut:
序号 货物种类 海关商品编号 货物名称 备注 单位
Laufende Nummer Warengattung chinesische Zolltarifnummer Warenbezeichnung Bemerkungen Maßeinheit
Zollsenkungen zum Jahresbeginn 2025
In China gelten weiterhin Zollsenkungen. Betroffen sind insgesamt 935 Tariflinien aus dem Agrarbereich, mineralische Rohstoffe, Kohle und Erdöl, Chemikalien, chemische Erzeugnisse, Kunststoffe, Holz und Papier sowie Waren daraus, Baumwollgewebe, Bekleidung, Glas und Glaswaren, Eisen, Kupfer, Nickel, Aluminium, Zink und andere unedle Metalle sowie Waren daraus, Waren des Maschinenbaus und der Elektrotechnik, Nutzfahrzeuge und Kfz-Teile, optische Waren, Medizintechnik sowie Mess- und Regelinstrumente. Details ergeben sich aus Anhang 2 zur Bekanntmachung der Zolltarifkommission des chinesischen Staatsrates vom 26.12.2024. Der Anhang ist wie folgt aufgebaut:
Laufende Nr. Ex Chinesische Zolltarifnummer Chinesische Warenbezeichnung Normaler Zollsatz (WTO) Ermäßigter Zollsatz (WTO) ab 1. Januar 2025
Ein- und Ausfuhr von Dual-Use-Gütern 2025
Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat eine Liste der Waren veröffentlicht, die als Dual-Use Güter bei der Einfuhr (Seiten 1 bis 16) und Ausfuhr (ab Seite 17) eine besondere Lizenz benötigen. Dual-Use-Güter sind Waren, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können. Betroffen sind folgende Warengruppen: Radioaktives Material und Nukleartechnologie, chemische und biologische Materialien sowie zugehörige Gerätschaften und Messinstrumente sowie Raketentechnologie, Software und Informationstechnik.
Die Liste ist wie folgt aufgebaut:
序号 商品名称 描述
海关商品
编号
单位
Nr. Warenbezeichnung nähere Beschreibung chinesische Zolltarifnummer Maßeinheit
Die Listen enthalten die chinesischen Zolltarifnummern und die Warenbezeichnungen in Chinesisch. Zolltarifnummern werden bis zur 6. Stelle weltweit einheitlich verwendet (HS-Unterposition). Ab der 7. Stelle gibt es nationale Unterschiede.
(Quelle: Germany Trade & Invest)

EU/Chile – Einführung des REX-Systems ab Februar 2025

Wie die deutsche Zollverwaltung in seiner Fachmeldung am 13.01.2025 informiert, tritt das Interimshandelsabkommen (ITA) zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile am 01.02.2025 in Kraft.
Mit Inkrafttreten des Abkommens wird das bisherige System des Ermächtigten Ausführers durch das REX-System ersetzt. Für EU-Ursprungserzeugnisse mit einem Sendungswert über 6.000 Euro muss die REX-Nummer in der Ursprungserklärung angegeben werden.
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie Ursprungserklärungen auf Rechnungen, die nach dem Assoziierungsabkommen EU-Chile ausgestellt wurden, gelten ab dem 01.02.2025 nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis.
Im IT-Verfahren ATLAS (ATLAS-Info 0714/25) können auf der Grundlage des Interim-Handelsabkommens folgende Unterlagencodierungen als präferenzbegründend ab 01.02.2025 angemeldet werden:
  • U123 Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe a des Interimshandelsabkommens EU-Chile),
    • U124 Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b des Interimshandelsabkommens EU-Chile) oder
    • U125 Gewissheit des Einführers (Artikel 3.19 des Interimshandelsabkommens EU-Chile).
Ein Nachweis der Direktbeförderung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
Die Präferenzunterlagen des bisherigen Abkommens (N954 und N864) werden ab dem 01.02.2025 durch das IT-Verfahren ATLAS nicht mehr präferenzbegründend anerkannt. (Quelle: Zoll)

EU – Embargomaßnahmen

Belarus
Haiti
Demokratischen Republik Kongo
Demokratische Volksrepublik Korea
Mali
Sudan
Russland
Die EU verlängert die Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.07.2025. Seit dem 24.02.2022 hat die EU als Reaktion auf die großangelegte Invasion Russlands in die Ukraine 15 Sanktionspakete verabschiedet. Das 16. Sanktionspaket soll noch im Februar 2025 kommen.
Venezuela
Menschenrechtsverletzungen
Terrorismus

EU – Antidumpingmaßnahmen

Antidumping – Coils mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan
Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen an. Die Antidumpingmaßnahmen gelten auch auf Einfuhren aus der Türkei.
Antidumping/Antisubvention – Elektrofahrräder mit Ursprung China
Die Europäische Kommission verlängert die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Antidumping - Hebelmechaniken mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Antidumping - Cholinchlorid mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Waren an. Seit Oktober 2024 führt sie eine Antidumpinguntersuchung durch.
Antidumping/Antisubvention - Reifen mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission verlängert die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Antidumping – Peroxosulfate mit Ursprung in China
Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die aktuellen Maßnahmen gelten seit Januar 2020.
Antidumping - Erythrit mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.
Antidumping - Lysin mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt.
Antidumping - Verzinnte Erzeugnisse mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt.
Antidumping – Polyvinylalkohole mit Ursprung in China
Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen an. Die endgültigen Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2020.
Antidumping - mobile Zugangstechniken mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.
Antidumping - Titandioxid mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.
Antidumping - Polyvinylchlorid mit Ursprung in Ägypten und USA
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.
Antidumping - Flacherzeugnisse mit Ursprung in Indien/Indonesien
Die Maßnahmen gelten auch auf Einfuhren aus Taiwan, der Türkei und Vietnam. Ein vietnamesisches Unternehmen wird vom Ausgleichszoll ausgenommen.
Antidumping - Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harze
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein. Betroffen sind Einfuhren aus Südkorea und Taiwan.
Antidumping - Bariumcarbonat mit Ursprung in China und Indien
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.
Antidumping - Valin mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.
Antidumping - nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl
Die EU-Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen für Waren mit Ursprung in Russland nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Antidumping - Keramik mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet eine Interimsüberprüfung ein. Die Auslaufüberprüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Antidumping - Hartholzsperrholz mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Waren an. Seit Oktober 2024 führt sie eine Antidumpinguntersuchung durch.
Antidumping - Kerzen mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.
Antidumping - Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.
Antidumping - Zuckermais mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.
Antisubvention - Biodiesel mit Ursprung in Indonesien
Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Maßnahmen gelten seit Dezember 2019.
Antidumping - Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.
Antidumping - Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Waren an. Seit Oktober 2024 führt sie eine Antidumpinguntersuchung durch.
(Quelle: Germany Trade & Invest)

EU – Kombinierte Nomenklatur

Reinigungstücher
Bisher wird eine Ware aus 25 Reinigungstüchern aus Vliesstoff mit Abmessungen von etwa 15 cm × 20 cm je Tuch, in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht, getränkt unter anderem mit Wasser, Sojabohnenöl, Süßmandelöl (Prunus dulcis), Cetylalkohol, Xanthan Gum, Parfüm/Duftstoffen, Citronellol, Geraniol, Glycerin, Tetranatrium EDTA und Dinatriumcocoamphodiacetat, die zum Entfernen von Schminke sowie zum Beleben und Klären von normaler Haut und Mischhaut verwendet wird, als "Zubereitung zur Hautpflege" in die Position 3304 99 00 eingereiht (gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2013).
Die EU-Kommission hebt diese Einreihungsentscheidung auf. Hintergrund ist ein Einreihungsavis der Weltzollorganisation (Einreihungsavis 3307.90/4 ). Dieses sieht eine Einreihung einer sehr ähnlichen Ware als "zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel“ in die HS-Unterposition 3307 90 vor. Die entspricht dem KN-Code 3307 90 00. Durchführungsverordnung (EU) 2024/3126
Sitzsack
Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
"Eine rechteckige Ware mit Abmessungen von etwa 185 cm × 132 cm, bestehend aus einem dicken, dicht gewebten, einfarbigen Spinnstofferzeugnis aus Chemiefasern (100 Prozent Polyester) in Form einer (zum Befüllen bestimmten) Hülle für ein rechteckiges riesiges Kissen (sogenannter Sitzsack). Die Ware ist an den Seiten mit breit abgesteppten Kanten versehen. An den vier Ecken der abgesteppten Kanten sind vier Metallösen angebracht; jeweils zwei weitere Metallösen sind an den beiden längeren abgesteppten Kanten angebracht (etwa im Abstand von einem Viertel der Seitenlänge, gemessen von der Ecke). Die Ware ist mit einer Reißverschlussöffnung versehen, damit sie befüllt werden kann. Die Ware wird zusammen mit zwei verstellbaren Gurtbändern gestellt, die aus demselben Spinnstoff wie die Hauptware bestehen und an denen jeweils an beiden Enden ein Karabinerhaken angebracht ist. Die Gurtbänder sind so gestaltet, dass sie mithilfe der Karabinerhaken an den Metallösen befestigt werden können, um auf diese Weise einen Teil des Kissens anzuheben."
Die Ware ist als "andere konfektionierte Spinnstoffware" unter dem folgenden KN-Code einzureihen: 6307 90 98. Durchführungsverordnung (EU) 2024/3133
Pipettenspitzen
Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
"So genannte Pipettenspitzen aus durchsichtigem Polypropylen, bestehend aus einem zylindrischen Körper mit konischer Spitze in verschiedenen Durchmessern und von unterschiedlicher Länge. Die Pipettenspitzen sind austauschbare Einwegkomponenten, die in Pipettierapparaten oder automatisierten Dosiersystemen (Dosierrobotern) eingesetzt werden können. Diese Waren sind für den Einsatz in verschiedenen spezifischen Diagnose- und Forschungsanwendungen konzipiert, um kleine, präzise Flüssigkeitsmengen genau und gleichmäßig zu übertragen."
Die Ware ist als "andere Waren aus Kunststoffen" unter dem folgenden KN-Code einzureihen: 3926 90 97. Durchführungsverordnung (EU) 2024/3020
(Quelle: Germany Trade & Invest)

Golfstaaten – 12stellige Zolltarifnummer gefordert

Zum 01.01.2025 haben die sechs GCC-Staaten (Bahrein, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, VAE) einen zwölfstelligen Zolltarif eingeführt, der den bisherigen achtstelligen ersetzt und nationale Besonderheiten beibehält. Exporteure werden aufgefordert den neuen Tarif anzuwenden; die Integration in die Access2Markets-Datenbank der EU läuft noch.
Weltweit basiert die Zolltarifstruktur auf dem sechsstelligen Harmonisierten System (HS, Stand 2022), das je nach Bedarf erweitert wird. EU-Exporteure verwenden in der Regel die achtstellige Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die von Importeuren entsprechend angepasst wird. Einige Firmen verwenden zusätzlich länderspezifische Warennummern, etwa für die USA – meist nur bei bedeutenden Märkten oder speziellen Lieferkonditionen. (Quelle: DIHK)

Großbritannien – Sicherheitsanmeldungen (S&S Declarations) für Importe verpflichtend

Ab 31.01.2025 sind summarische Eingangsanmeldungen für Waren aus der EU bei der Einfuhr nach Großbritannien verpflichtend. Die Abgabe erfolgt über S&S GB. Voraussetzung ist eine kompatible Software oder die Nutzung eines Community System Providers (CSPs).
Verantwortlich für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldungen ist der Beförderer beziehungsweise Betreiber des Transportmittels. Es ist möglich, einen Dienstleister mit der Abwicklung der Erklärungen zu beauftragen. Die Fristen für die Abgabe der Erklärungen sind abhängig vom Transportmittel bzw. Transportweg. Beim Transport über die Roll-On-Roll-Off-Häfen kommen zwei Verantwortliche in Betracht:
  • für begleitete Waren muss das Speditionsunternehmen die Anmeldung abgeben,
  • bei unbegleiteten Waren/Containern muss der Fährbetreiber die Anmeldung einreichen.
Der Datensatz reduziert sich von bisher 37 auf 20 verpflichtende Angaben. Weitere acht Datenelemente sind in bestimmten Fällen verpflichtend. (Quelle: Germany Trade & Invest)

Südafrika – Liste der Antidumpingzölle auf Einfuhren aktualisiert

Südafrika aktualisiert Anhang 2 des Zoll- und Verbrauchsteuergesetzes und passt somit die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen auf eingeführte Waren an. Von den Maßnahmen sind unter anderem Produkte aus Deutschland betroffen. (Quelle: Germany Trade & Invest)

Südafrika – Liste beschränkter und verbotener Ein- und Ausfuhren aktualisiert

Am 31.01.2025 hat Südafrika eine aktualisierte Fassung der Liste der verbotenen und beschränkten Ein- und Ausfuhren "Prohibited and Restricted Goods" veröffentlicht. Mit der Aktualisierung ist für die Einfuhr von Lithium-Ionen-Akkumulatoren (Zolltarifnummer: 8507.60) kein Letter of Authority mehr nötig. (Quelle: Germany Trade & Invest)

Messen, Veranstaltungen und Delegationsreisen

Veranstaltungen der IHK Fulda

Veranstaltungen sowie Seminare und Lehrgänge für Fach- und Führungskräfte finden Sie in unserer Veranstaltungsdatenbank. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den kommenden Veranstaltungen:



Weitere Veranstaltungen der hessischen IHKs

Hessische Firmengemeinschaftsmessestände: Ein Weg für Ihren internationalen Erfolg!
Das Land Hessen fördert die Teilnahme hessischer Unternehmen (KMUs) an Messen und Ausstellungen – insbesondere auf herausfordernden oder weit entfernten Auslandsmärkten. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und internationale Präsenz der Unternehmen zu stärken.
Die hessischen Industrie- und Handelskammern (IHKs) organisieren in Zusammenarbeit mit der „Hessen Trade & Invest GmbH“ und den jeweiligen Messedurchführungsgesellschaften hessische Gemeinschaftsstände auf ausgewählten nationalen und internationalen Messen. Vor Ort erhalten die teilnehmenden Unternehmen umfassende Unterstützung, von der Logistik bis zur Netzwerkpflege.
Interessierte Unternehmen profitieren von zahlreichen Vorteilen, darunter reduzierte Standkosten, eine erhöhte Sichtbarkeit sowie professionelle Betreuung während der Messe.

Spotlight Internationalisierung: Auslandskontakte finden am 13. Februar 2025
Wir helfen Ihrem Unternehmen mehr Erfolg in neuen Märkten zu haben. Profitieren Sie von den Angeboten der Auslandshandelskammern und des Enterprise Europe Network. Erfahren Sie, wie wir mittelständische Unternehmen unterstützen wettbewerbsfähiger zu werden. Mit unseren Netzwerken finden Sie zuverlässige Lieferanten und seriöse Vertriebspartner weltweit.

Round-Table „Markteintritt in die VAE“ am 25. Februar 2025
Die Golfstaaten gehören zu den weltweit dynamischsten Wachstumsmärkten. Besonders die VAE haben sich als wirtschaftliches Zentrum des Mittleren Ostens etabliert, angetrieben durch unternehmensfreundliche Politik.
Dubai ist ein globaler Handelsplatz mit moderner Infrastruktur, steuerlichen Vorteilen und strategischer Lage – ideal für internationale Unternehmen.
Die IHK Frankfurt und die Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer (AHK) laden Sie zu einer Info- und Netzwerkveranstaltung ein. Gemeinsam mit Dubai CommerCity und der Kanzlei emltc Emerging Solutions erhalten Sie wertvolle Einblicke in die Chancen eines erfolgreichen Markteintritts.

Webinar Entsendung von Mitarbeitern nach Belgien am 28. Februar 2025
Belgien zählt für deutsche Unternehmen zu den beliebtesten Absatz- und Beschaffungsmärkten. Dabei gehen viele Geschäftsbeziehungen über die einfache Warenlieferung hinaus und ziehen entsenderechtliche Formalitäten nach sich. Informieren Sie sich in unserem kompakten Webinar zu den Meldepflichten (u.a. Limosa-Meldung), den vor Ort einzuhaltenden Bestimmungen und den Unterlagen, die Sie vorhalten und zum Teil mitführen müssen.
Das Webinar ist Teil der Webinarreihe „Mitarbeiterentsendung – Weltweit.Rechtssicher.Entsenden“ der hessischen Industrie- und Handelskammern und richtet sich an Unternehmen, die derzeit oder auch zukünftig Mitarbeiter nach Belgien entsenden.

Enterprise Europe Network (EEN)

Geschäftspartner im Ausland gesucht?

Das Enterprise Europe Network (EEN) unterstützt Sie bei der Suche nach geeigneten Geschäftspartnern – sei es für den Vertrieb der Produkte und Dienstleistungen im Ausland oder aber für Technologie-transfer und Forschung und Entwicklung. Finden Sie ausgewählte Kooperationsgesuche und Angebote aus der EU-weiten Geschäftskooperationsdatenbank. Gerne suchen wir auch nach Ihren individuellen Kriterien. Zu den Profilen des Monats » Februar 2025

B2B-Events

Weltweit führende Messe für AV und Systemintegration, Barcelona, Spanien
Die „Integrated Systems Europe (ISE)“ ist die weltweit führende Messe für AV und Systemintegration. Auf der ISE 2024 in Barcelona (Spanien) stellen sich führende Technologieinnovatoren und Lösungsanbieter im Bereich AV und Systemintegration vor.
B2B-Matchmakings bieten interessierten Unternehmen die Möglichkeit, ihr Netzwerk international auszubauen. Buchen Sie Ihr Partnering-Event bis zum 13.02.2025 und finden Sie neue Partner weltweit, online oder vor Ort!
Online-B2B-Meetings: 11. und 13.02.2025
Vor Ort B2B-Meetings: 04. bis 06.02.2025; Veranstaltungsort: ISE-Kongress, Barcelona

Die Teilnahme ist kostenfrei. Alle Teilnehmenden erhalten eine Eintrittskarte zum ISE-Kongress.

Bitte melden Sie sich bei Interesse an einer Teilnahme bei Milena Tröß, IHK Offenbach | Enterprise Europe Network.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Kontakte für eine nachhaltige und kreislauforientierte Wirtschaft
Die erste branchenübergreifende virtuelle Veranstaltung, die europäische Unternehmen auf ihrem Weg zu einer nachhaltigen und kreislauforientierten Wirtschaft unterstützt. Wie können Sie Ihre Energie- und Materialkosten senken? Wie können Sie Abfallströme aufwerten? Wie können Sie Ihr Unternehmen zukunftssicher machen? Ganz gleich, ob Sie auf der Suche nach innovativen Ideen oder zuverlässigen Partnern sind, diese Veranstaltung bringt Lösungssuchende und Anbieter zusammen, um echte Herausforderungen anzugehen und praktische Antworten zu finden. Lassen Sie uns Ihre Visionen in die Tat umsetzen - gemeinsam!
07.02.2025: Kick-off-Tag
10. bis 14.02.2025: Online-Pitching-Sessions
10. bis 21.02.2025: Online B2B-Treffen
Knüpfen Sie wertvolle Kontakte an virtuellen Einzelgesprächen mit Unternehmen, Innovatoren und Experten.
Bitte melden Sie sich bei Interesse an einer Teilnahme bei Milena Tröß, IHK Offenbach | Enterprise Europe Network.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Mobile World Congress (MWC), Barcelona, Spanien
Großunternehmen und Investoren auf der Suche nach neuen Lösungen für verschiedene technologische Herausforderungen führen im Rahmen des MWC 2024 vorab terminierte Einzelgespräche mit Start-ups und Anbietern innovativer Technologien. Die Gespräche finden vom 03. - 05.03.2025 vor Ort auf der Messe Mobile World Congress (MWC) in Barcelona statt. Alternativ können sie vom 10. bis 14.03.2025 terminiert und per Videocall durchgeführt werden. Start-ups und andere Technologieanbieter können sich über die MWC-Open-Website kostenfrei registrieren.
Schwerpunkte:
  • Internet of Things
  • Artificial Intelligence
  • Fintech
  • 5G Connect
  • Healthcare
  • Deep Tech
  • Industry 4.0
  • Circular Economy
Bitte melden Sie sich bei Interesse an einer Teilnahme bei Milena Tröß, IHK Offenbach | Enterprise Europe Network.

Veröffentlichungen

ICC-Leitfaden Incoterms® 2020-Regeln für B2B-Verträge

Wie beeinflussen nationale Gesetze und Vorschriften die Wahl der Incoterms® 2020-Regeln für B2B-Verträge? Dieser kostenlose Leitfaden von ICC erläutert regionale Besonderheiten und hilft Händlern, Anwälten, Spediteuren sowie Zoll- und Transportfachleuten, die Herausforderungen zu verstehen, die bei der Wahl der richtigen Incoterms®-Regel für die Verwendung in bestimmten Ländern oder Regionen auftreten können. (Quelle: DIHK/ICC)