Entsendung in die Schweiz

Aufgrund des zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossenen Abkommens über die Personenfreizügigkeit können selbstständig erwerbstätige Dienstleistungsunternehmen und ihre Mitarbeiter schon seit dem Juni 2004 während 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz arbeiten. Allerdings besteht eine Meldepflicht. Diese kann über eine schriftliche Anmeldung oder auch online erfolgen. Die Online-Meldung bietet sich dabei vor allem für diejenigen Arbeitgeber an, die regelmäßig Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, da dann alle relevanten Daten hinterlegt werden können, was künftige Bearbeitungen vereinfacht.
Die 90-Tage-Regelung mit Meldeverfahren gilt für Angehörige der EU-25-/EFTA-Mitgliedstaaten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-25/EFTA in die Schweiz entsandt werden. Angehörige der EU-2-Staaten (Bulgarien und Rumänien) kommen unter bestimmten Umständen ebenfalls in den Genuss dieser Regelung. Näheres dazu finden Sie bei den nebenstehenden Informationen und Hinweisen.
Vom ersten Tag meldepflichtig bleiben auch weiterhin alle selbstständigen Dienstleistungserbringer und entsandten Arbeitnehmer aus den EU-/EFTA-Staaten mit einer Erwerbstätigkeit im Bauhaupt- und Baunebengewebe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe und im Überwachungs- und Sicherheitsdienst. Alle anderen selbstständigen Dienstleistungserbringer sind bei Aufträgen meldepflichtig, die einen Aufenthalt von mehr als acht Tagen im Kalenderjahr mit sich bringen.
Meldungen sind in dem Kanton vorzunehmen, in der die Dienstleistung erbracht wird. Einzelheiten zur Meldung:
  • Die Meldung muss acht Tage vor Ausübung der Dienstleistung in der Amtssprache des Kantons erfolgen, in der die Dienstleistung erbracht werden soll.
  • Jeder Auftrag oder Einsatz ist einzeln zu melden.
  • Änderungen bereits erfolgter Meldungen müssen unverzüglich und in gleicher Art und Weise wie die Anmeldung der zuständigen kantonalen Amtsstelle gemeldet werden.
Während der Dienstleistungserbringung in der Schweiz ist auf die Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen (geregelt im Schweizer Entsendegesetz) zu achten. Lohnvergleichsberechnungen können Sie mit dem nebenstehenden Lohnrechner durchführen. Beachten Sie bitte außerdem, dass Sie für den Fall, dass Sie Dienstleistungen in der Schweiz im Bereich des Bauhaupt- und Baunnebengewerbes durch Subunternehmer erbringen, diese vertraglich verpflichten müssen, die Vorschriften des Schweizer Entsendegesetzes einzuhalten (Art. 5 Entsendegesetz). Andernfalls kann Ihr Unternehmen sanktioniert werden (Stichwort: Solidarhaftung).
Einzelheiten dazu sowie zu den sonstigen Voraussetzungen finden Sie nebenstehend unter den Stichpunkten "Mehr zum Thema" und "Externe Links".

Änderungen im Schweizer Entsendegesetz zum 01. Januar 2013

Selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer aus den EU-25/EFTA-Staaten sowie Unternehmen mit Sitz in den EU-25/EFTA-Staaten können während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig sein. Für sie besteht lediglich eine Meldepflicht (sogenanntes Meldeverfahren). Für Arbeitseinsätze, die 90 Tage pro Kalenderjahr überschreiten, ist immer und für jede einzelne Person separat eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einzuholen (Bewilligungsverfahren). In jedem Fall müssen ausländische Arbeitgeber die sogenannten flankierenden Maßnahmen, insbesondere die Einhaltung der minimalen schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, beachten. Die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen finden sich vornehmlich in allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (in Deutschland heißen die Gesamtarbeitsverträge Tarifverträge) und betreffen in der Praxis im Wesentlichen den Mindestlohn und die Arbeitszeitvorschriften.

Das Meldeverfahren sowie die Verpflichtung zur Einhaltung der minimalen Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen sind in der Schweizer Entsendegesetzgebung geregelt. Zum 01. Januar 2013 traten im Entsendegesetz wichtige Änderungen in Kraft, mit denen sich sowohl ausländische Dienstleistungserbringer als auch Unternehmen mit Sitz in der Schweiz befassen müssen.

Neu eingeführt werden Dokumentationspflichten für ausländische selbständige Dienstleistungserbringer, die Arbeiten in der Schweiz ausführen, um die Scheinselbständigkeit zu bekämpfen. Des Weiteren wurden die Sanktionsmöglichkeiten gegenüber ausländischen Dienstleistungserbinger und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz erweitert. Bei Kontrollen müssen ausländische, selbständige Dienstleistungserbringer neu auf Verlangen der Kontrollorgane folgende Unterlagen vor Ort nachweisen:
  • Kopie der Meldebestätigung oder Kopie der erteilten Bewilligungen,
  • Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, Formular A 1(Sozialversicherung) und
  • Kopie des Vertrages mit dem Auftraggeber bzw. dem Besteller. Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers bzw. des Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag.
Quelle: Handelskammer Deutschland-Schweiz, 04.01.2013

Änderungen im Schweizer Entsendegesetz zum 15. Mai 2013

Im Rahmen der flankierenden Maßnahmen zum freien Personenverkehr hat der Bundesrat die im Entsendegesetz vorgesehene Lohnmeldung in der Entsendeverordnung ausgeführt. Ab dem 15. Mai 2013 sind ausländische Dienstleister bei einer Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz verpflichtet, den dort bezahlten Bruttostundenlohn für jeden einzelnen Mitarbeiter anzugeben. Hierdurch sollen die zuständigen Kontrollorgane (kantonale Arbeitsinspektionen) in die Lage versetzt werden, evtl. unzulässig niedrige Löhne zu bekämpfen.
Weitere Informationen hierzu sind einer Pressemitteilung des schweizerischen Bundesrates zu entnehmen.

Lohnmeldung für ausländische Dienstleistungserbringer aus dem EU/EFTA-Raum

Arbeitgeber aus dem EU/EFTA-Raum müssen künftig für ihre in die Schweiz entsandten Mitarbeiter den Lohn vorgängig melden. Der Bundesrat hat gestern Verordnungen im Bereich der Personenfreizügigkeit dahingehend geändert. Damit ist das vom Parlament am 15. Juli 2012 verabschiedete Bundesgesetz zur Anpassung der flankierenden Massnahmen umgesetzt.
Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU liberalisiert die vorübergehende, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr. Mitarbeiter, die im Auftrag eines Betriebs mit Sitz im EU/EFTA-Raum eine Dienstleistung bis zu maximal 90 Tagen erbringen, sind melde- aber nicht bewilligungspflichtig.
Das Parlament hat in der Sommersession 2012 beschlossen, die bestehenden flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr zu verstärken und das Entsendegesetz (EntsG) anzupassen. Neben Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit hat das Parlament auch eine vorgängige Lohnmeldung für ausländische Dienstleistungserbringer beschlossen. Der Bundesrat hat die im Entsendegesetz vorgesehene Lohnmeldung nun in der Entsendeverordnung (EntsV) ausgeführt.
Ausländische Arbeitgeber sind neu bei einer Entsendung ihrer Mitarbeiter in die Schweiz verpflichtet, im Rahmen des Meldeverfahrens den in der Schweiz bezahlten Bruttostundenlohn für jeden einzelnen Mitarbeiter anzugeben. Diese Angabe soll es den zuständigen Kontrollorganen ermöglichen, arbeitsmarktliche Kontrollen gezielter durchzuführen und Verdachtsfällen auf Lohnunterbietungen nachgehen zu können.
Im Zuge der Änderung der Entsendeverordnung wurden als Folge auch Änderungen in der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) sowie der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS (ZEMIS-Verordnung) nötig.
Die erwähnten Änderungen treten per 15. Mai 2013 in Kraft.

Neue Lohnweisung tritt am 01. April 2014 in Kraft

Wie die Handelskammer Deutschland-Schweiz mitteilt, müssen deutsche Entsendebetriebe ab dem 01. April 2014 die neue Lohnweisung "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich" beachten. Maßgeblich für deren Anwendung ist der Beginn des Einsatzes in der Schweiz. Geändert werden im Wesentlichen folgende Punkte:
  • Bei der Umrechung CHF / EUR ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes ausschließlich der Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu Beginn des Einsatzes maßgeblich.
  • Der Auslagen-/Spesenersatz richtet sich nach Schweizer Recht. Kann deren Übernahme oder Vergütung nach Schweizer Kriterien durch den Entsendebetrieb ganz oder teilweise nicht nachgewiesen werden, werden diese Kosten vom deutschen Grundlohn entsprechend abgezogen.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Berücksichtigung des 13. Monatslohns bzw. Urlaubs -und Weihnachtsgeld werden geändert. In der Folge müssen Entsendebetriebe bei Nichterreichen des Schweizer Mindestlohn höhere Lohnzuschläge kalkulieren.
Weitere Informationen zur Berechnung des Mindestlohns, zur Lohnvergleichsberechnung und die jeweils gültige Lohnweisung finden Sie nebenstehend unter "Weitere Informationen".